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   OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99   

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OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99 (https://dejure.org/2000,4977)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2000 - 2 Ws 181/99 (https://dejure.org/2000,4977)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. März 2000 - 2 Ws 181/99 (https://dejure.org/2000,4977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestechlichkeit; Mittelbarer Vorteil; Korruption; Universitätsklinik; Arzt; Leitender Arzt

  • Judicialis

    StGB § 332; ; StGB § 332 Abs. 1; ; StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 331 ff.; ; StGB § 59; ; StPO § 153 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des mittelbaren Vorteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heidelberg erfolgreich - Anklage gegen ärztlichen Direktor der Universität Heidelberg wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem sog. "Herzklappenskandal" zu

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Vermögensdelikte, Urkundsdelikte, Beschaffung von "Drittmitteln" für Forschungszwecke

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 907
  • StV 2001, 288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).

    Vorteile immaterieller Art kommen danach für die Tatbestandsverwirklichung ebenfalls in Betracht, sofern sie einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellen (BGHSt 35, 128, 134; BGH NStZ 1985, 497, 499), was spätestens seit der - nicht mehr in erster Linie auf "Geschenke" abstellenden Neufassung der Bestechungstatbestände durch Art. 19 Nr. 187 EGStGB 1974 (vgl. hierzu nur Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 17; Tenckhoff JR 1989, 33, 34) auch der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnrn. 17, 19; Jescheck in LK-StGB 11. Aufl. § 331 Rdnr. 9; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 331 Rdnr. 5; Maiwald in Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. § 79 II Rdnr. 12; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 331 Rdnr. 21; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 331 Rdnr. 11).

    So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499), das Interesse eines auf das Vertrauen der im Stadtrat vertretenen Parteien angewiesenen kommunalen Wahlbeamten, als Geldbeschaffer für sie auftreten zu können (BGHSt 35, 128, 136), die Gestattung des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen (BGHR StGB § 331 Vorteil 1; § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3) und Erleichterungen bei der Arbeit (OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 169) als Vorteile in diesem Sinne angesehen.

    Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 135).

    Zuwendungen, die ausschließlich einem Dritten zugute kommen, ohne daß der Amtsträger durch sie in irgendeiner Weise persönlich begünstigt wird, stellen demgegenüber keinen Vorteil i.S.d. § 332 StGB a.F. dar (BGHSt 35, 128, 133).

  • BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85

    Herstellen einer gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers; Begriff des Vorteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).

    Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 135).

  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499), das Interesse eines auf das Vertrauen der im Stadtrat vertretenen Parteien angewiesenen kommunalen Wahlbeamten, als Geldbeschaffer für sie auftreten zu können (BGHSt 35, 128, 136), die Gestattung des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen (BGHR StGB § 331 Vorteil 1; § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3) und Erleichterungen bei der Arbeit (OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 169) als Vorteile in diesem Sinne angesehen.

    Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 135).

  • BGH, 29.03.1994 - 1 StR 12/94

    Amtsstellung - Sexueller Übergriff - Vorteil - Gewährung - Geschlechtsverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499), das Interesse eines auf das Vertrauen der im Stadtrat vertretenen Parteien angewiesenen kommunalen Wahlbeamten, als Geldbeschaffer für sie auftreten zu können (BGHSt 35, 128, 136), die Gestattung des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen (BGHR StGB § 331 Vorteil 1; § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3) und Erleichterungen bei der Arbeit (OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 169) als Vorteile in diesem Sinne angesehen.
  • BGH, 09.09.1988 - 2 StR 352/88

    Gelegenheit zu unentgeltlichen sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Auf derartige hypothetische Erwägungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 907, 908).
  • OLG Hamm, 08.06.2006 - 18 U 163/05

    Beweislast für den Umstand, dass es sich bei Zahlungen um Vorschusszahlungen auf

    Insoweit wird teilweise für erforderlich gehalten, dass dem Täter bewusst sein müsse, gegen die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Pflichten zu verstoßen; die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns ergibt, genüge nicht, da diese kein gesamttatbewertendes Merkmal darstelle (Schönke/Schröder/Perron, § 266 StGB, Rz. 49 m.w.N.; LG Mainz, NJW 2001, 907).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2005 - 3 Ss 217/05

    Rechtmäßigkeit eines Vergütungsverlangens in Form einer "Drittmittelspende" für

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