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   OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98   

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OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98 (https://dejure.org/1998,3125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.04.1998 - 2 Ws 189/98 (https://dejure.org/1998,3125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 (https://dejure.org/1998,3125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 10 StVK 10/98
  • OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 638
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98
    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (NJW 1997, 2163 ff.) zum Rechtsschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen gibt - jedenfalls in den Fällen der vollständigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen - keine Veranlassung, von dieser bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98

    Voll verbüßte Freiheitsstrafe, gegenstandslose Beschwerde, prozessuale

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98
    Mit dieser Begründung hat auch der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem gleichgelagerten Fall ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung verneint und das dort eingelegte Rechtsmittel für gegenstandslos erklärt (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -).
  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten

    Zusatz: Die gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthafte und innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 1 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05. Februar 2009, eingegangen beim Landgericht Hagen am 09. Februar 2009, ist hinsichtlich der Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in dem Verfahren 155 Js 1643/03 - Staatsanwaltschaft Duisburg - nach vollständiger Verbüßung der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe prozessual überholt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Sie war indes nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2003 - 1 Ws 266/2003 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 296 Rn. 17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 und Tenor, wonach die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären ist).

    Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Dass eine derartige Überprüfung vorliegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 28.11.2007 - 3 Ws 665/07

    Prozessuale Überholung

    Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung des Rechtsmittels eingetreten, so daß keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (OLG Hamm Beschl. v. 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 = NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).

    Solche Fallgestaltungen sind in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gegeben (vgl. näher zur Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren OLG Hamm Beschl. v. 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 = NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

    Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung der Beschwerde eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 28.11.2007, 3 Ws 665/07; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 169/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Sein Rechtsmittel ist damit prozessual überholt und gegenstandslos geworden, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 638.
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 161/11

    Sicherungsverwahrung; Erledigung; Mischfall; Anlass; Vortat

    Sein Rechtsmittel ist damit prozessual überholt und gegenstandslos geworden, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 638; NStZ 2009, 592).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Sein Rechtsmittel ist damit prozessual überholt und gegenstandslos geworden, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 638.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 4 Ws 199/02

    Strafvollstreckung: Wegfall des Rechtsschutzinteresses an Strafzeitberechnung

    Dies gilt auch, wenn die beschwerende Maßnahme durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdnr. 17 vor § 296), so etwa im Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe (OLG Hamm NStZ 1998, 638).
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98

    Gegenstandslos, gegenstandsloser Haftbefehl, gerichtliche Überprfung, weitere

    Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten, das den Senat noch nach der Aufhebung des Haftbefehls zu einer nachträglichen Prüfung in der Sache hätte veranlassen müssen, ist mithin nicht gegeben, so daß die weitere Beschwerde, wie geschehen, für gegenstandslos zu erklären war (so auch die Rechtsprechung der hiesigen Senate im Falle der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach vollständiger Verbüßung - Beschlüsse vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 - und 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98).
  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2495/98

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Deutschen

    vgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4.
  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2678/98

    Fortbestehen der Wirkungen der Rechtshängigkeit bei Verweis des Rechtsstreits an

    vgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4.
  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2676/98

    Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen

  • OLG Koblenz, 09.10.2006 - 1 Ws 623/06

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Strafhaftentlassung:

  • VG Köln, 19.11.2002 - 7 K 2677/98

    Fortbestehen der Wirkungen der Rechtshängigkeit bei Verweis des Rechtsstreits an

  • OLG Köln, 22.08.2012 - 2 Ws 610/12

    Voraussetzung für doe Auslegung eines Strafurteils

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