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   OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08, 2 Ws 194/08, 2 Ws 195/08   

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https://dejure.org/2008,8233
OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08, 2 Ws 194/08, 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,8233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2008 - 2 Ws 193/08, 2 Ws 194/08, 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,8233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2008 - 2 Ws 193/08, 2 Ws 194/08, 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,8233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung; Innehabung des räumlichen Lebensmittelpunkts unter der angegebenen Zustelladresse im Zeitpunkt der Zustellung für die Wirksamkeit einer Ladung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Strafverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45; ; StPO § 329 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 3; StPO § 44; StPO § 45
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung; Widerlegung der Indizwirkung der Zustellung; Anforderungen an die Darlegung eines anderweitigen räumlichen Lebensmittelpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bußgeldthemen - Bußgeldverfahren - Rechtsbeschwerde - Urteil in Bußgeldsachen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzung bei Berufungsverwerfung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzung bei Berufungsverwerfung

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00

    unwirksame Ladung - § 329 Abs. 3 StPO analog bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1996 - 1 Ws 291/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Hamm, 23.08.1982 - 1 Ws 102/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

  • OLG Frankfurt, 05.11.1996 - 3 Ws 901/96

    Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim - § 37 Abs. 1 StPO, § 182 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Hamburg, 18.02.2005 - 2 Ws 5/05

    Zustellung eines Beschlusses über einen Bewährungswiderruf: Ersatzzustellung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 2195/96

    nicht überklebtes Namensschild - Art. 103 Abs. 1 GG, § 182 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).
  • OLG Celle, 12.10.2001 - 3 Ws 397/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverhandlung ; Versäumung ; Ladung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
    Ihn traf nämlich - nachdem er in drei Sachen, zuletzt am 7.2.2008, Berufung eingelegt hatte - die Obliegenheit, bei seiner Abreise Vorkehrungen zu treffen, dass während seiner Abwesenheit einkommende Ladungen ihn erreichen (OLG Celle StraFo 2002, 17; OLG Dresden NStZ 2005, 398).
  • OLG Dresden, 24.11.2004 - 2 Ws 662/04

    Wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung trotz längerer Inhaftierung des

  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 2 Ss OWi 219/03

    Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid, Zustellung; Ersatzzustellung;

  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 85/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladung zur Berufungsverhandlung;

    Wird der Angeklagte - wie hier - im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 371 f.) oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält (vgl. BayObLG, DAR 2004, 281, 282; OLG Hamburg, NJW 2006, 1685, 1686).
  • OLG Hamburg, 28.08.2019 - 5 Ws 26/19
    (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2018, 117 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 - 3 Ws 388/14 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2008 - 2 Ws 193/08 - zitiert nach juris; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; HansOLG Hamburg, NStZ-RR 2001, 302 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rn. 41, m.w.N).

    Genauso wie von der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nicht umfasst ist, dass der Adressat unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.08.2008 - 2 Ws 193/08 - m.w.N.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174; Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 418 Rn. 3), gilt dies für den umgekehrten Fall, dass in der Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Adressat unter der Anschrift nicht zu ermitteln bzw. nicht wohnhaft sei.

  • OLG Köln, 09.12.2014 - 1 RVs 167/14

    Unwirksamkeit eines ohne Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger eingereichten

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung kann in analoger Anwendung des §§ 329 Abs. 3 StPO - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - auch dann beansprucht werden, wenn der Angeklagte wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ladung überhaupt nicht säumig war, sondern nur irrtümlich als solcher behandelt worden ist und ein Urteil nach § 329 Absatz S. 1 StPO daher nicht hätte ergehen dürfen (SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - = VRS 99, 270 = StraFo 2001, 266 f. = NStZ-RR 2002, 142 f.; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 - SenE v. 21.06.2002 - Ss 252/02 - OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Karlsruhe VRS 115, 196; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 320; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 314).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08   

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OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,31046)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2008 - 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,31046)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2008 - 2 Ws 195/08 (https://dejure.org/2008,31046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung; Innehabung des räumlichen Lebensmittelpunkts unter der angegebenen Zustelladresse im Zeitpunkt der Zustellung für die Wirksamkeit einer Ladung

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45; ; StPO § 329 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00

    unwirksame Ladung - § 329 Abs. 3 StPO analog bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 3 Ws 391/03

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1996 - 1 Ws 291/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Hamm, 23.08.1982 - 1 Ws 102/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

  • OLG Frankfurt, 05.11.1996 - 3 Ws 901/96

    Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim - § 37 Abs. 1 StPO, § 182 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).

    Denn wenn auch der Nachweis der förmlichen Zustellung nicht den vollen Beweis erbringen kann, dass der Empfänger unter der Zustellungsadresse wohnhaft ist, so stellt die Erklärung des Zustellers, dass er den Adressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, doch ein beweiskräftiges Indiz dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).

  • OLG Hamburg, 18.02.2005 - 2 Ws 5/05

    Zustellung eines Beschlusses über einen Bewährungswiderruf: Ersatzzustellung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 2195/96

    nicht überklebtes Namensschild - Art. 103 Abs. 1 GG, § 182 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Das zustellende Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Zustellung deshalb so lange von deren Wirksamkeit ausgehen, solange die Indizwirkung nicht durch den Inhalt der Akten oder ein plausibles und schlüssiges Antragsvorbringen entkräftet wird (BVerfG NStZ-RR 1997, 70; OLG Hamburg NJW 2006, 1685 OLG Stuttgart Justiz 2003, 489).
  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 2 Ss OWi 219/03

    Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid, Zustellung; Ersatzzustellung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08
    Wird der Angeklagte wie hier im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so liegt eine wirksame Ladung nur vor, wenn er zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138; NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489; OLG Hamm VRS 106, 57).
  • OLG Celle, 12.10.2001 - 3 Ws 397/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverhandlung ; Versäumung ; Ladung

  • OLG Dresden, 24.11.2004 - 2 Ws 662/04

    Wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung trotz längerer Inhaftierung des

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

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