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   KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - 121 AR 85/17   

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https://dejure.org/2018,12163
KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - 121 AR 85/17 (https://dejure.org/2018,12163)
KG, Entscheidung vom 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - 121 AR 85/17 (https://dejure.org/2018,12163)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 2 Ws 2/18 - 121 AR 85/17 (https://dejure.org/2018,12163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Therapieunwilligkeit, sprachgestörter Gefangener

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 66 Abs 2 StGB, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 119a StVollzG, § 309 StPO
    Beschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Annahme der "Therapieunwilligkeit" bei einem sprachgestörten Gefangenen; Erstreckung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Betreuungsauftrages gemäß § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem aufgrund eines Schlaganfalls sprachgestörten Gefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Sicherungsverwahrung: Therapieunwilligkeit bei Sprachstörungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 388
  • StV 2018, 661
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18
    Im Hinblick auf die aus seiner Sicht schweren Verfahrensmängel hat der Senat die Sache in Übereinstimmung und unter Berufung auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung und diesbezügliche Literatur (vgl. jeweils bei juris: OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 - weitergehend Matt in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12 bei fehlender Entscheidungsreife) an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen und beispielhaft eine Reihe von aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen aufgezählt, die nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen verlässlich beantwortet werden können (etwa: inwieweit ist das Sprachvermögen bei dem Verurteilten vorhanden und durch welche Behandlungen ist es gegebenenfalls zu erweitern, ist das Sprachverständnis vorhanden, ist das Erinnerungsvermögen erhalten oder bejahendenfalls in welchem Ausmaß eingeschränkt, kann der Verurteilte in seinem Zustand überhaupt sinnvoll an psychologischen Gesprächen und an weiteren von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnehmen?).
  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 525/15

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung der

    Auszug aus KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18
    Im Hinblick auf die aus seiner Sicht schweren Verfahrensmängel hat der Senat die Sache in Übereinstimmung und unter Berufung auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung und diesbezügliche Literatur (vgl. jeweils bei juris: OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 - weitergehend Matt in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12 bei fehlender Entscheidungsreife) an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen und beispielhaft eine Reihe von aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen aufgezählt, die nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen verlässlich beantwortet werden können (etwa: inwieweit ist das Sprachvermögen bei dem Verurteilten vorhanden und durch welche Behandlungen ist es gegebenenfalls zu erweitern, ist das Sprachverständnis vorhanden, ist das Erinnerungsvermögen erhalten oder bejahendenfalls in welchem Ausmaß eingeschränkt, kann der Verurteilte in seinem Zustand überhaupt sinnvoll an psychologischen Gesprächen und an weiteren von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnehmen?).
  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18
    Die Kammer entscheidet gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris = StraFo 2015, 434).
  • OLG Hamm, 12.09.2023 - 3 Ws 302/23

    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; gesetzlicher Richter; mündliche Anhörung;

    Wenn alle zur Entscheidung berufenen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ist die Ersetzung der Unterschrift des an der Unterzeichnung des schriftlichen Beschlusses verhinderten Richters auch dann möglich, wenn der Tenor des Beschlusses nicht zuvor, bei Beschlussfassung in einem Vermerk schriftlich niedergelegt worden ist (entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2014 - 2 Ws 265/14 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 Ws 105/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 - 1 Ws 153/22 (S) -juris).

    Alternativ dazu könnten die die Richter das Beratungsergebnis in Form des vollständigen schriftlichen Beschlusses zu einem späteren Zeitpunkt niederlegen (KG Berlin, Beschl. v. 22.07.2014 - 2 Ws 265/14 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 09.06.2015 - 2 Ws 105/15 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2023 - 1 Ws 153/22 (S) -juris).

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