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   OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 Ws 200/95   

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https://dejure.org/1995,18146
OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 Ws 200/95 (https://dejure.org/1995,18146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.1995 - 2 Ws 200/95 (https://dejure.org/1995,18146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 1995 - 2 Ws 200/95 (https://dejure.org/1995,18146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Klageerzwingungsverfahren, Präsident des OLG,

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 02.06.1977 - 1 Ws 123/77
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 Ws 200/95
    Deshalb kann die erforderliche Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; s.a. OLG Koblenz NJW 1977, 1461 und OLG Köln JR 1954, 390).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1983 - 1 Ws 335/83
    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.1995 - 2 Ws 200/95
    Diese soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrags vorzunehmen (Kleinknecht, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1983, 498).
  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98

    Ausschluss des Verteidigers, Anforderungen an Vorlage, Bezugnahme auf Anlagen zur

    Der Senat ist der Ansicht, daß die dort von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an - eine z.B. im Sinn des § 172 Abs. 3 StPO - ausreichende Begründung des das Verfahren einleitenden (Klageerzwingungs-)Antrags ebenfalls auf das Ausschließungsverfahren nach den § 138 a ff. StPO übertragen werden können und müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags aus der Rechtsprechung des Senats aus neuerer Zeit nur Senat in NStZ-RR 1997, 308 sowie aber auch die Beschlüsse des Senats vom 8. Juli 1996 in 2 Ws 192 und 251/96 - ZAP EN-Nr. 850/96 - und vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95).

    Die insoweit für das Klageerzwingungsverfahren geltenden strengen Anforderungen, wonach nach Auffassung des Senats, die der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung entspricht, zur Begründung des Klageerzwingungsantrags ebenfalls nicht auf diesem beigefügte Anlagen Bezug genommen werden darf (siehe den oben bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 25. April 1995 in 2 Ws 200/95 - ZAP EN-Nr. 700/95; siehe dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 30 a.E. mit weiteren Nachweisen), gelten entsprechend.

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