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   OLG Köln, 03.06.2008 - 2 Ws 207/08   

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https://dejure.org/2008,17936
OLG Köln, 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 (https://dejure.org/2008,17936)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 (https://dejure.org/2008,17936)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 2 Ws 207/08 (https://dejure.org/2008,17936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Zahlungen für die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten nach § 58 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz; Umgehung der Anrechnung von Zahlungen ...

  • Judicialis

    RVG § 58 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 58 Abs. 3
    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von Zahlungen des Mandanten bzw. eines Dritten, Begriff des Verfahrensabschnitts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 2 Ws 164/06

    Pflichtverteidigergebühr: Anrechnung von Vorschüssen für bestimmte

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 2 Ws 207/08
    (Beschl. v. 14.12.2006 - 2 Ws 164/06 - = NStZ-RR 2007, 328).
  • OLG Oldenburg, 10.05.2007 - 1 Ws 220/07

    Anrechenbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Pflichtverteidiger für dessen

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 2 Ws 207/08
    Teilweise wird § 58 Abs. 3 RVG dahin verstanden, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren anzurechnen sind; das soll ausdrücklich auch für die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gelten (OLG Oldenburg Beschl. v. 10.05.2007 - 1 Ws 220/07- ; OLG Stuttgart Beschl. v. 13.07.2007 - 2 Ws 161/07 -).
  • OLG Stuttgart, 13.07.2007 - 2 Ws 161/07

    Verteidigergebühren: Anrechnung von Vorschusszahlungen im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 2 Ws 207/08
    Teilweise wird § 58 Abs. 3 RVG dahin verstanden, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren anzurechnen sind; das soll ausdrücklich auch für die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gelten (OLG Oldenburg Beschl. v. 10.05.2007 - 1 Ws 220/07- ; OLG Stuttgart Beschl. v. 13.07.2007 - 2 Ws 161/07 -).
  • OLG Köln, 18.12.2013 - 2 Ws 686/13

    Glaubhaftmachung von Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Da über die Erinnerung anstelle des nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG an sich zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die Strafkammer entschieden hat, hatte der Senat im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss v. 03.06.2008, 2 Ws 207/08).
  • OLG Hamm, 14.01.2013 - 5 RVGs 108/12

    Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

    Der Wille des Gesetzgebers ist insoweit deutlich; eine Änderung der bisherigen Rechtslage war danach nicht beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 20. November 2007 in 3 Ws 320/07 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss des OLG Köln vom 30. Juni 2008 in 2 Ws 207/08, beide zitiert nach juris.de).
  • OLG Köln, 19.12.2008 - 2 Ws 626/08

    Vorschuss - Anrechnung - Pflichtverteidigervergütung - vorbereitendes Verfahren -

    Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 -).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 - entschieden, dass Vorschüsse, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren erhalten hat, auf seine Pflichtverteidigergebühren und Auslagen für die erste Instanz nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen sind.

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 1 Ws 303/10

    Einstufung von Ermittlungsverfahren und gerichtlichem Verfahren der ersten

    b) Die ganz überwiegende Meinung sieht hingegen die jeweilige Instanz als Verfahrensabschnitt an, wobei das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz als Einheit betrachtet werden, so dass Vorschüsse und Zahlungen -unter Berücksichtigung der Einschränkung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG - auf die in der gleichen Instanz entstandenen Gebühren anzurechnen sind (OLG Oldenburg JurBüro 2007, 415; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 682, 683; OLG Köln StraFo 2008, 399 und 2 Ws 626/08 vom 19. Dezember 2008 ; KG StraFo 2009, 84 m. abl.
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