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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 27.09.2019 - 2 Ws 212/19   

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https://dejure.org/2019,36667
OLG Dresden, 27.09.2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,36667)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,36667)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. September 2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,36667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Selbständiges Einziehungsverfahren, Beschluss, Hauptverhandlung

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Selbstständiges Einziehungsverfahren - Entscheidung durch Beschlus oder aufgrund Hauptverhandlung?

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 30.09.2020 - 4 Ws 46/20

    Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Zwar ist abweichend hiervon nach §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 (1. und 2. Variante) StPO dann zwingend aufgrund mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Einziehungsbeteiligte dies beantragt (vgl. OLG Dresden NZWiSt 2019, 436, 437).
  • OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22

    Einziehungsentscheidung; Beschluss; Eröffnungsbeschluss; Beteiligungsanordnung;

    Zum anderen wurde der Einziehungsbeteiligte im Einziehungsverfahren bislang hinreichend beteiligt: So ist ihm im Zwischenverfahren rechtliches Gehör gewährt und insbesondere Gelegenheit gegeben worden, durch eine mögliche Antragstellung gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 Satz 1 StPO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinzuwirken (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2019 - 2 Ws 212-213/19, juris Rn. 6 ff.).
  • LG Amberg, 19.01.2022 - 11 Qs 3/22

    Verpflichtende mündliche Verhandlung im selbstständigen Einziehungsverfahren auf

    Weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst ist ein sachlicher Grund ersichtlich, dass und warum man einem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten, dessen Schuld gegebenenfalls sogar im Rahmen einer vorangehenden mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, im Verfahren der Einziehung nach Abtrennung ein eigenes Recht auf Erzwingung einer mündlichen Verhandlung einräumen sollte, dem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten im selbständigen Einziehungsverfahren aber nicht, obwohl dieser möglicherweise gar nicht Gelegenheit hatte, sich in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung gegen den der Einziehung zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2019 - 2 Ws 212/19, NZWiSt 2019, 436).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ws 212/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45285
OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,45285)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,45285)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 2 Ws 212/19 (https://dejure.org/2019,45285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßgeblichkeit der Angabe von Tatsachen und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ws 212/19
    Der Antrag hat dazu die angebliche Tat, die zu ihrem Beweise heranzuziehenden Beweisergebnisse und Hilfstatsachen, den Gang des Verfahrens und der Ermittlungen, deren Ergebnis, die von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und die zu ihrer Widerlegung geltend gemachten Gesichtspunkte und Erwägungen so wiederzugeben, dass über die Berechtigung des Antrages, abgesehen von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise, ohne Rückgriff auf Akten, weitere Schriftstücke oder Anlagen entschieden werden kann (vgl. auch KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; OLG Celle NStZ 1997, 406).
  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 2 Ws 212/19
    Die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dabei ebenso Voraussetzung für die Wahrung der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (BVerfG, NJW 1988, 1773).
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