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OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ws 216/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Rechtsmittelverzicht, unzulässiges Rechtsmittel, Rechtsmittelrücknahme; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsmittelverzicht; Unzulässiges Rechtsmittel; Rechtsmittelrücknahme; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts; Erledigung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302, § 322
Rechtsmittelverzicht; unzulässiges Rechtsmittel; Rechtsmittelrücknahme; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.07.1997 - 3 StR 520/96
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ws 216/01
Dass der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht möglicherweise unüberlegt und voreilig erklärt hat, berechtigt ihn nun nicht, damit die Wirksamkeit seiner Erklärung zu bestreiten (…BGH, a.a.O.; zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme bzw. eines -verzichts von jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten siehe auch BGH NStZ-RR 1998, 60). - BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94
Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis - …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ws 216/01
Nur wenn der Verzicht unwirksam war, kann dies ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist begründen (vgl. BGH NJW 1995, 2568 für die Revision). - BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ws 216/01
Dieses Rechtsmittel ist dann unzulässig und muss demgemäss auch als unzulässig verworfen werden (BGH NJW 1984, 1974, 1975; zuletzt BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 265;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). - BGH, 09.11.1977 - 3 StR 454/77
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamem …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2001 - 2 Ws 216/01
Dieser Verzicht schließt u.a. auch die Wiedereinsetzung wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen aus (vgl. u.a. BGH NJW 1978, 330;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 302 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).