Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Nr. 4141 VV RVG
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehen der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 3 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) im Falle der Revisionsrücknahme; Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls durchgeführt worden wärende Hauptverhandlung bei Fortführung des ...
- Burhoff online
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision;
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4141
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
Nr. 4141 VV RVG
Strafsachen: Revisionsrücknahme -
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.). - BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06
Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.). - OLG Saarbrücken, 02.06.2006 - 1 Ws 58/06
Revision; Rücknahme der Revision; Befriedungsgebühr
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.). - OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
Pflichtverteidigerkosten: Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.). - KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05
Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Andere Oberlandesgerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus zumindest zulässig eingelegt, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden sein muss (vgl. KG NStZ 2006, 239 f.).
- OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision
Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ). - OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.). - LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18
Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme
Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der - wie hier - in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 - III-2 Ws 228/07 -, Rn. 10, juris; anders möglicherweise das OLG Dresden…, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 Ws 113/14 -, Rn. 3, juris, wonach gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug gehöre und mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten sei, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten bereits vertreten habe bzw. diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei).
- OLG Hamm, 03.04.2008 - 2 Ws 97/08
Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Belehrung; Pflichtverteidiger
Der Senat verweist außerdem auf die Entscheidung vom 16. August 2007 (2 Ws 228/07 OLG Hamm). - OLG Koblenz, 15.05.2008 - 1 Ws 229/08
Verteidigergebühren: Anspruch auf Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Deshalb kann Nr. 4141 VV-RVG nur einschlägig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG Jena v. 30.11.2006 - 1 Ws 254/06 - juris; OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28, OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85). - OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13
Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO., Fn. 101). - OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13
Pflichtverteidigerkosten: Voraussetzung für das Entstehen einer zusätzlichen …
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a. a. O., Fn. 101). - LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10
Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei …
Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.). - OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16 Nach ganz herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre- chung (OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1008 - 2 Ws 164/08; OLG Hamburg, Be- schluss vom 16.6.2008 - 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2007 - III-2 Ws 228/07, jeweils zitiert nach juris) entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG daher erst, wenn eine Re- visionshauptverhandlung ausnahmsweise anberaumt worden ist, oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird.