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OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 Ws 240/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Revision im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Strafantrags für ein tateinheitlich mit einem Offizialdelikt begangenes Antragsdelikt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung eines Berufungsurteils bzgl. einer Verurteilung wegen des tateinheitlichen Antragsdelikts (Beleidigung) bei einer gleichzeitigen Verurteilung wegen eines Offizialdelikts und/oder eines Antragsdelikts; Rücknahme eines Strafantrags als nachträglich eingetretenes ...
- Judicialis
StPO § 470 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 470 S. 1
Teilweise Kostentragungspflicht des [Straf-] Antragstellers bei Antragsrücknahme in der Revisionsinstanz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 09.03.2009 - 10 Ns 804 Js 23901/07
- OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 Ws 240/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06
Rücknahme des Strafantrags wegen Beleidigung: Entschuldigung des Angeklagten als …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 Ws 240/09
Auch eine stillschweigende Kostenübernahmeerklärung durch den Angeklagten etwa aufgrund einer Entschuldigung gegenüber der Geschädigten und einer Bitte, den Strafantrag zurückzunehmen (vgl. hierzu recht weitgehend LG Potsdam, NStZ 2006, 655), ist angesichts des Leugnens dieses Umstandes durch den Angeklagten nicht anzunehmen, ungeachtet der Frage, ob sich die Beteiligten einer solchen Tragweite schlüssigen Verhaltens überhaupt bewusst gewesen wären.