Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 112; StPO § 53
Fluchtgefahr; Strafhöhe; Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich; - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung der Fluchtgefahr bei gesamtstrafenfähigen Strafen im Fall der vollen Verbüßung einer der Strafen; Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Höhe der zu erwartenden Haftstrafe als Indiz für das Bestehen einer Fluchtgefahr; Durchführung des Härteausgleichs zur ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112; StPO § 53
Fluchtgefahr; Strafhöhe; Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02
Haftbefehl, Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Ausländer, Verbüßung, Vorlage der …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06
Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert somit in jedem Einzelfall die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles (Beschlüsse des Senats vom 06. Februar 2002 in 2 Ws 34/02 und vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02).Die bisher erlittene Untersuchungshaft von derzeit knapp zwei Monaten wird ihm zwar gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnen sein, so dass noch ein Strafrest von 22 Monaten verbleibt, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht genügt, um einen Fluchtanreiz zu begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 und vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02).
- OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 34/02
Untersuchungshaft; Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Außervollzugsetzung; …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06
Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert somit in jedem Einzelfall die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles (Beschlüsse des Senats vom 06. Februar 2002 in 2 Ws 34/02 und vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02). - OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 475/02
Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Anrechung von Untersuchungshaft, 2/3 Zeitpunkt
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06
Die bisher erlittene Untersuchungshaft von derzeit knapp zwei Monaten wird ihm zwar gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnen sein, so dass noch ein Strafrest von 22 Monaten verbleibt, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht genügt, um einen Fluchtanreiz zu begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 und vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02). - BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06
Der Härteausgleich muss jedoch angemessen sein und in diesem Zusammenhang vor allem die gesetzliche Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 S. 2 StGB berücksichtigen (BGHSt 33, 131;… Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 55 Rn. 22).
- OLG Karlsruhe, 31.08.2009 - 2 Ws 309/09
Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer der …
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hin hat der Senat im Verfahren 2 Ws 243/06 die Frage einer fort bestehenden Gefährlichkeitsprognose eigenständig und umfassend geprüft und ist mit der Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten weiterhin fort besteht.