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   OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251 u. 297/03   

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https://dejure.org/2003,14534
OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251 u. 297/03 (https://dejure.org/2003,14534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2 Ws 251 u. 297/03 (https://dejure.org/2003,14534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. November 2003 - 2 Ws 251 u. 297/03 (https://dejure.org/2003,14534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Begründung; Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung elektrischer Energie; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • Judicialis

    StPO § 172

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Begründung; Anforderungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 22.07.1996 - 2 Ws 266/96

    Klageerzwingungsverfahren, PKH, Prozeßkostenhilfe, Notanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251/03
    Es genügt vielmehr eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 21 a; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22.07.1996 - 2 Ws 266/96 -).
  • OLG Celle, 25.08.1994 - 3 Ws 49/94

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251/03
    Da wegen der Nichtbeachtung der genannten Formvorschriften der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, damit die Rechtsverfolgung in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe unbegründet (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.1994 - 3 Ws 49/94 -).".
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 2 Ws 434/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, erforderlicher Umfang der Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251/03
    Notwendig ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, wobei die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen muss (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Rdnr. 27 zu § 172 m. w. N., OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 06.01.2003 - 2 Ws 434/02 und 6/03).
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