Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Hauptverhandlung, Terminsgebühr, Bemessung, Schwurgericht
- Burhoff online
Terminsgebühr, Bemessung, Schwurgericht
- Burhoff online
Terminsgebühr, Bemessung, Schwurgericht
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Verhandlungsdauer im Gebührenanspruch des Wahlverteidigers
- Justiz Baden-Württemberg
§ 14 Abs 1 RVG, Nr 4120 RVG-VV
Wahlverteidigervergütung: Höhe der Terminsgebühr bei über 5-stündiger Hauptverhandlung vor einem Schwurgericht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Verhandlungsdauer im Gebührenanspruch des Wahlverteidigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht - bringt mehr als die Mittelgebühr
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wahlverteidiger kann bei über fünf Stunden dauernder Hauptverhandlung erhöhte Mittelgebühr verlangen
Verfahrensgang
- LG Ulm - 27 Js 5101/12
- LG Ulm, 25.07.2013 - 2 Ks 27 Js 5101/12
- OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 32
- Rpfleger 2014, 161
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LG Neuruppin, 30.01.2013 - 11 Qs 89/12
Kostenfestsetzung: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss …
Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Insbesondere sind auch die geltend gemachten Reise- und Tagegeldkosten als notwendige Auslagen ersatzfähig, da die Zuziehung gerade des tätigen Nebenklagevertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO notwendig war, was sich schon in der gerichtlichen Beiordnung durch Beschluss vom 8. April 2013 widerspiegelt (dazu LG Neuruppin, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 11 Qs 89/12 -, juris). - OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 Ws 56/09
Rahmengebühr; Grudngebühr; Vernehmungsterminsgebühr; Terminsgebühr
Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, juris, Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. - OLG Köln, 11.07.2007 - 2 Ws 332/07
Abweichung von anwaltlicher Bestimmung der Rahmengebühr im Festsetzungsverfahren …
Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, juris, Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. - KG, 09.08.2005 - 3 Ws 59/05
Rechtsanwaltsvergütung: Überschreitung angemessener Gebührenwerte für …
Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, juris, Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb.
- LG Hechingen, 21.05.2019 - 3 Qs 31/19
Grundgebühr, Terminsgebühr, Rahmengebühren, Bemessung
Darüber hinaus ist der Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht jedenfalls durchschnittlich gelagert, zumal in Ermangelung weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation gegeben war, die eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Belastungszeugin erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2013, 2 Ws 263/13, zitiert nach ).