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   KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12 - 141 AR 291-292/12   

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https://dejure.org/2012,40377
KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12 - 141 AR 291-292/12 (https://dejure.org/2012,40377)
KG, Entscheidung vom 19.09.2012 - 2 Ws 269/12 - 141 AR 291-292/12 (https://dejure.org/2012,40377)
KG, Entscheidung vom 19. September 2012 - 2 Ws 269/12 - 141 AR 291-292/12 (https://dejure.org/2012,40377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 64 StGB, § 67a Abs 1 StGB, § 67a Abs 2 StGB, § 67a Abs 2 S 1 StGB
    Verfahren über Strafrestaussetzung zur Bewährung: Rechtliches Gehör vor Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen Anhörungstermin und Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise bei Ablehnung der beantragten Reststrafenaussetzung mehr als drei Monate nach Durchführung des Anhörungstermins unter Beachtung neuer Tatsachen; Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise bei Ablehnung der beantragten Reststrafenaussetzung mehr als drei Monate nach Durchführung des Anhörungstermins unter Beachtung neuer Tatsachen; Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Der Möglichkeit einer - den Vollzug der Sicherungsverwahrung unter Umständen überflüssig machenden - Überweisung nach § 67a Abs. 2 StGB und dem insoweit einzuhaltenden Verfahren kommt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfG, 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326) eine noch größere Bedeutung zu, der bei der Auslegung und Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB und der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist.(Rn.19).

    bb) Der Möglichkeit einer - den Vollzug der Sicherungsverwahrung unter Umständen überflüssig machenden - Überweisung nach § 67a Abs. 2 StGB und dem insoweit einzuhaltenden Verfahren kommt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) eine noch größere Bedeutung zu, der bei der Auslegung und Anwendung des § 67a Abs. 2 StGB und der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht äußerst schwerwiegend ist (vgl. BVerfGE 128, 326 - juris Rdn. 101), und daher unter anderem festgestellt (a.a.O. Rdn. 112, Unterstreichungen durch den Senat):.

  • KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen einer Überweisung aus dem Strafvollzug mit

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    a) Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es zweier Voraussetzungen: Zum einen muss die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muss aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte (vgl. Senat StV 2011, 296).

    Denn es kommt eine analoge Anwendung des § 246a Satz 2 StPO in Betracht, der die Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen vorschreibt, in denen das erkennende Gericht eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwägt (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 25).

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien war es neben der Anpassung der Vorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Sinne einer zielgerechteren Nutzung zu entlasten (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 10; Schneider NStZ 2008, 68, 69).

  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    a) Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 18; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

    Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner, § 309 Rdn. 8 und § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachweisen; teilweise a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 16).

  • OLG Rostock, 30.03.1999 - I Ws 171/99
    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 15; Meyer-Goßner, § 33a Rdn. 5, § 306 Rdn. 7, § 310 Rdn. 9).

    Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner, § 309 Rdn. 8 und § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachweisen; teilweise a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 16).

  • OLG Nürnberg, 19.09.2002 - Ws 1131/02

    Aussetzung der Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung; Anordnung

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    a) Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 18; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 454 Rdn. 16).
  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Darüber hinaus bedarf die - zwar häufig nahe liegende (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 7. Aufl., S. 21 ff.), aber nur aufgrund besonderer Umstände berechtigte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274) - Feststellung, dass bei dem Verurteilten aktuell eine durch die Sucht geprägte so starke psychische Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, dass sie im Falle einer zu erwartenden Straftat zur Schuldminderung führen würde, in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Senat a.a.O. - juris Rdn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1987 - 1 Ws 838/87

    Strafrestaussetzung; Mündliche Anhörung

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.1990 - 1 Ws 871/90
    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2007 - 3 Ws 93/07

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Überweisung in den Vollzug einer anderen

    Auszug aus KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12
    Um die gerichtliche Bewertung im Hinblick auf eine günstigere Behandlungsaussicht im genannten Sinne ausüben zu können, bedarf es regelmäßig der Stellungnahme sachkundiger Stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 221; Senat a.a.O. - juris Rdn. 22 und Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 Ws 69/11 - Jehle in Satzger/Schmidt/Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 5, 11, 17; Veh in MK-StGB 2. Aufl., § 67a Rdn. 32; BT-Drucks. 16/1110 S. 17 mit weit. Nachw.; Spiess StV 2008, 160, 163).
  • OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1982 - 1 Ws 412/82
  • OLG Zweibrücken, 24.08.1989 - 1 Ws 439/89
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Der Zweck der hier schon wegen der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Unterbringung gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend erforderlichen (anders bei Entscheidungen ausschließlich nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 Ws 323/02 - juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 61) mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Appl a.a.O., § 454 StPO Rdn. 18; Meyer-Goßner a.a.O., § 454 StPO Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Unterbringungs- und Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

    Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris mit weit. Nachweisen).

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Der Zweck der hier zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92 - BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78 - KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 -), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 - Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/92 -, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78 -, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 -, juris Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).

    Zweifellos würde dieser Umstand bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser persönliche Kontakt nicht zeitnah zu der hier getroffenen Entscheidung stattfand, einen Verzicht auf eine Anhörung durch das Gericht nicht rechtfertigen (dazu KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 11; Appl a.a.O., Rn. 29).

  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Ws 556/18

    Reststrafenaussetzung; Erforderlichkeit einer zeitnahen mündlichen Anhörung des

    Dies bezweckt, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf einer umfassenden und zuverlässigen Entscheidungsgrundlage trifft (BGH, Beschluss vom 13. September 1978 zu StB 187/78, zitiert nach juris Rn. 8 = BGHSt 28, 138ff.; Senatsbeschluss vom 06. März 2014 zu III-1 Ws 129/14 zur Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 zu Ws 1131/02, zitiert nach juris Rn. 6; KG, Berlin, Beschluss vom 19.September 2018 zu 2 Ws 269-270/12 - 141 AR 291-292/12, BeckRS 2013, 00397; Schmitt, in Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn. 16).

    Deren Fehlen stellt daher einen im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2018 zu 2 Ws 269-270/12 - 141 AR 291-292/12, a.a.O., m.w.N).

  • OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15

    Maßregelvollstreckung: Zeitpunkt für Überweisung in den Vollzug einer anderen

    Im Hinblick auf die nunmehr seit der letzten Anhörung vom 5. Januar 2015 verstrichene Zeit, die gebotene Aufklärung der für die erneute Aussichtslosigkeitserklärung der Klinik maßgeblichen Hintergründe sowie den Umstand, dass dem Untergebrachten auch zu der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden muss (vgl. KG, Beschl. v. 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12, zit. nach juris), erscheint eine erneute mündliche Anhörung des Untergebrachten (§ 454 Abs. 1 Satz 3, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) unumgänglich.
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

    Der Zweck seiner Anhörung liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Sicherungsverwahrten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 - Ws 1131/02 - [juris] = StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Sie soll dem zuständigen Gericht zudem einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Unterbrachten und auf diese Weise eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris] und 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).
  • KG, 29.10.2020 - 5 Ws 143/20

    Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse einer mündlichen Anhörung nach § 454

  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 185/21

    Erfordernis erneuter mündlicher Anhörung bei Bekanntwerden neuer

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