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   OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06, 2 Ss 31/06   

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https://dejure.org/2006,5195
OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06, 2 Ss 31/06 (https://dejure.org/2006,5195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 Ws 27/06, 2 Ss 31/06 (https://dejure.org/2006,5195)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 27/06, 2 Ss 31/06 (https://dejure.org/2006,5195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung; Begriff der Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften; Vorübergehende Abwesenheit eines Zustellungsempfängers

  • Judicialis

    StPO § 40; ; StPO § 329; ; ZPO § 181; ; ZPO § 182

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 40; StPO § 329; ZPO § 181; ZPO § 182
    Berufungsverwerfung; öffentliche Zustellung; Voraussetzungen; Wirksamkeit; Wohnung; Begriff; längere Abwesenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 47 Ns 87/05
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06, 2 Ss 31/06

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3511 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06
    Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 1858; OLG Karlsruhe, NZV 1996, 164, 165).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.1995 - 2 Ss 72/95

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06
    Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 1858; OLG Karlsruhe, NZV 1996, 164, 165).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 2St RR 185/00

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung, wenn dem Gericht positiv bekannt

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06
    Nur wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt ist, dass der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift wohnt, unter der letztmals zugestellt wurde, setzt die Anordnung der öffentlichen Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung nicht voraus, dass zunächst ein vergeblicher Ladungsversuch unter jener Anschrift unternommen wurde (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1999 - 1 Ws 32/99
    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 27/06
    Dazu soll nach der gesetzlichen Regelung der Aushang des zuzustellenden Schriftstücks beim Gericht des ersten Rechtszugs am ehesten geeignet sein, weil es sich dabei um den Ort handelt, der dem Adressaten als Ausgangspunkt des gerichtlichen Verfahrens, in dem Zustellungen erfolgen können, bekannt ist, und weil er dort auch vernünftigerweise zunächst Nachforschungen anstellen wird (vgl. OLG Karlruhe, MDR 1991, 159; OLG Düsseldorf, VRS 97, 132, 135).
  • OLG Rostock, 12.04.2007 - I Ws 326/06

    Öffentliche Zustellung im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für Bewilligung der

    Dieses entspräche nicht den mit den Erleichterungen des § 40 Abs. 3 StPO verfolgten Gesetzeszweck, die Justiz zu entlasten und das Berufungsverfahren zu beschleunigen (vgl. auch Hans. OLG Hamburg NStZ 2000, 238, 239; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 309, 310; Maul in: KK, aaO, § 40 Rdn. 8; Meyer-Goßner, aaO, § 40 Rdn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Jena, 05.12.2007 - 1 Ss 262/07

    Verjährung

    Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (siehe BGH NJW 1978, 1858; OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006, 2 Ss 31/07, 2 Ws 27/06, NStZ-RR 2006, 309, 310 m.w.N.; Beschluss vom 03.02.2007, 3 Ws 16/07, bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 1 Ws 14/13

    Strafaussetzung zu Bewährung: Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten

    Abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO wird es vielmehr Aufgabe der Strafvollstreckungskammer sein, diese selbst zu beheben, zumal eine erneute mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO durchzuführen sein wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2009, 1 Ws 177/09; StV 1999, 384; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2006 - 2 Ws 27/06).
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ss 31/06

    Berufungsverwerfung; öffentliche Zustellung; Voraussetzungen; Wirksamkeit;

    2 Ws 27/06 OLG Hamm 2 Ss 31/06 OLG Hamm .
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