Weitere Entscheidung unten: KG, 30.11.2015

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15   

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https://dejure.org/2015,36473
OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15 (https://dejure.org/2015,36473)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2015 - 2 Ws 277/15 (https://dejure.org/2015,36473)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. November 2015 - 2 Ws 277/15 (https://dejure.org/2015,36473)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Erstattungsanspruch, Kostenfestsetzung, sofortige Beschwerde,

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Wahlverteidigergebühren

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Wahlverteidigergebühren, Erstattungsanspruch, Angeklagter

  • openjur.de

    Längenzuschlag bei Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung; Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Verteidiger

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nr 4116 RVG-VV, § 464b S 3 StPO, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 122 Abs 1 GVG
    Kostenfestsetzung im Sicherungsverfahren: Besetzung des Spruchkörpers bei sofortiger Beschwerde; Kostenfestsetzungsantrag bei Abtretung des Erstattungsanspruchs; Längenzuschlag für den gerichtlich bestellten Verteidiger bei Geltendmachung der Wahlverteidigergebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 568 S. 1
    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2013 - 1 Ws 166/12

    Kein Abzug der Dauer der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Darauf, ob dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, dass bei Herausrechnung der längeren Unterbrechungen die Sitzungsdauer fünf Stunden jeweils nicht überschritt (vgl. dazu OLG Karlsruhe StraFo 2014, 39; Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 4108-4111 Rn. 26, jew. m.w.N.), kam es danach nicht mehr an.
  • OLG Köln, 05.06.2003 - 2 Ws 317/03

    Kein Einzelrichter im strafprozessualen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn. 4b; Temming in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn. 5; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn. 9).
  • OLG Jena, 14.05.2007 - 1 Ws 122/07

    Vergütung des Beistands im Auslieferungsverfahren, Begriff der Verhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn. 4b; Temming in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn. 5; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn. 9).
  • OLG Hamm, 03.12.2009 - 2 Ws 270/09

    Terminsgebühr; Terminsdauer, Bemessung, kurzer Termin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn. 4b; Temming in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn. 5; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2012 - 3 Ws 41/12

    Spruchkörperbesetzung bei Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn. 4b; Temming in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn. 5; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn. 9).
  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    Die Auffassung der Rechtspflegerin widerspreche den Entscheidungen des AG Siegburg (AGS 2016, 218) und des OLG München (NJW-RR 2000, 1727) und der Meinung der einhelligen Kommentarliteratur.
  • OLG Celle, 21.04.2016 - 1 Ws 187/16

    Verrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren mit dem Anspruch

    Da die Strafsenate der Oberlandesgerichte über Beschwerden, sofern keine abweichende Sonderregelung in den Prozessgesetzen eingreift, gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden haben, hat dies auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 464b Satz 1 StPO zu gelten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015 - 2 Ws 277/15; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 Ws 305/14; OLG Köln, Beschluss vom 3. September 2013 - 2 Ws 462/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 3 Ws 41/12, NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 2 Ws 270/09; Meyer-Goßner/ Schmitt , 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; KK-StPO/ Gieg , 7. Aufl. 2013, § 464b, Rn. 4b).
  • LG Düsseldorf, 08.07.2019 - 61 Qs 42/19
    Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Anspruchsinhaber daher nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger (vgl. KK/ Gieg , StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a), der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Juli 2018 - 4 Ws 147/18, Rpfleger 2018, 637; OLG Karlsruhe JurBüro 2016, 194; OLG Düsseldorf Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 Ws 700/09, BeckRS 2010, 20001; LG Duisburg JurBüro 2006, 373; KK/Gieg, StPO, 8. Auflage 2019, § 464b StPO, Rn. 3a).
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Rechtsprechung
   KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43471
KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15 Vollz (https://dejure.org/2015,43471)
KG, Entscheidung vom 30.11.2015 - 2 Ws 277/15 Vollz (https://dejure.org/2015,43471)
KG, Entscheidung vom 30. November 2015 - 2 Ws 277/15 Vollz (https://dejure.org/2015,43471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 267 StGB, § 10 Abs 1 StVollzG, § 14 Abs 2 StVollzG
    Strafvollzug: Ablösung vom offenen Vollzug bei mehrfachem Fehlverhalten; Funktion einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Gefangenen zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen; Doppeltes Fehlverhalten des Gefangenen (hier konkreter Verdacht der Begehung einer Urkundenfälschung und Konsum von Kokain); Zur Geeignetheit für den offenen Vollzug bei einmaligem ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Gefangenen zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).

    Eine solche Entscheidung kann regelmäßig nur auf Grundlage neuer Tatsachen getroffen werden (vgl. Senat StV 2014, 350 und NStZ 2007, 224).

    Da der angegriffene Bescheid auf der Rechtsfolgenseite weder eine disziplinarische Ahndung noch sonst eine strafähnliche Sanktion vorsieht, setzt er nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224).

    Eine solche Reaktion ist auch dann möglich, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 224), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

    Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen).

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Da der angegriffene Bescheid auf der Rechtsfolgenseite weder eine disziplinarische Ahndung noch sonst eine strafähnliche Sanktion vorsieht, setzt er nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224).

    Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen).

  • OLG Bremen, 19.05.2006 - Ws 90/06
    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).

    Eine solche Reaktion ist auch dann möglich, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 224), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Ob ungeachtet dessen die Annahme der Ungeeignetheit aufgrund einmaligen Drogenkonsums sich noch im Rahmen dieses Beurteilungsspielraum bewegt oder aber schon befürchten lässt, dass die Vollzugsbehörde von einem zu engem Anwendungsbereich des § 10 StVollzG ausgegangen ist (vgl. dazu Senat, StraFo 2015, 261 = OLGSt StVollzG § 10 Nr. 5), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2009 - 1 Ws 7/09

    Ablösung eines Strafgefangenen vom offenen Vollzug wegen unerlaubten

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Auszug aus KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
    Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen).
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) - dieser regelte den Widerruf und die Rücknahme ausdrücklich von Lockerungen und Urlaub, fand entsprechende Anwendung aber auch auf andere vollzugliche Maßnahmen - von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (z. B. KG, Beschluss vom 30. November 2015 - 2 Ws 277/15 Vollz -, juris Rdnrn. 8, 18 [Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen]; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - 5 Ws 130/16 Vollz - [Ablösung vom Arbeitsplatz] und 20. April 2006 - 5 Ws 598/05 Vollz -, juris Rdnr. 14 ff. [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil 2 § 90 LandesR Rdnrn. 11 ff., 24; Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 4 ff; jeweils m. w. Nachw.) sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar.
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