Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.11.2005 - 2 Ws 282/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt; Abweichungen vom Regelvollzug in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus wegen Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Hauptverhandlung
- Judicialis
UVollzG § 89
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UVollzG § 89
Einstweilige Unterbringung; Überstellung des Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt; Ausnahme für die dauer der Hauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 17.10.2005 - 21 KLs 21/05
- OLG Hamm, 03.11.2005 - 2 Ws 282/05
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 29
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ws 41/05
Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im …
Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 2 Ws 282/05
Insbesondere die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2005 - 4 Ws 41/05 -).Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrer Stellungnahme die Entscheidung des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Januar 2005 (4 Ws 41/05, inzwischen veröffentlicht in StV 2005, 446 ff.) zugrunde gelegt.
Rechtsprechung
OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280-282/05, 2 Ws 280/05, 2 Ws 281/05, 2 Ws 282/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Aufhebung der Entpflichtung mehrerer Verteidiger wegen nachträglichen Wohlverhaltens
- openjur.de
Entpflichten eines Verteidigers
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 143
Entpflichten eines Verteidigers
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- HRR Strafrecht (Pressemitteilung)
Auszug von Verteidigern aus der Hauptverhandlung in "prozessualer Notwehr": Entscheidung im Aachener "Bandidos/Hell ´s Angels" - Strafverfahren über Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 237/05
Kostenüberbürdung auf den Verteidiger bei schuldhaftem Verlassen der …
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05
Aufgrund des Verhaltens der entpflichteten Verteidiger in der Hauptverhandlung am 02.05.2005 war - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - die Verfügung vom 13.05.2005, die die Entpflichtung der Verteidiger vorsah, gerechtfertigt, weil die Verteidiger sich, wie im Beschluss des Senat vom selben Tag unter Az. 2 Ws 237-240/05 (und weitere Az.) aufgezeigt, prozessordnungswidrig und pflichtwidrig aus der laufenden Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Gerichts entfernt haben.Dazu wird i.e. Bezug genommen auf den Beschluss des Senats im Verfahren 2 Ws 237-240/05 (und weitere Az.) ebenfalls vom 15.07.2005.
- OLG Nürnberg, 09.05.1995 - Ws 461/95
Flachslanden-Prozesse
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05
Eine Entpflichtung des Verteidigers ist - neben der in § 143 StPO genannten Fallgestaltung - aus wichtigem Grund auch dann zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Verteidigers vorliegt, die befürchten lässt, dass der Zweck der Pflichtverteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht mehr gesichert sind (h. M.; vgl. Senat vom 21.01.2000 - 2Ws 39/00-; OLG Hamburg, NJW 1998, 621; OLG Nürnberg, StV 1995, 287; OLG Koblenz, NStZ 1982, 43;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 143, Rdnr. 4;… Laufhüttte in KK, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 4 je m. w.N.). - OLG Koblenz, 28.08.1981 - 1 Ws 489/81
Unzeitige; Entfernung; Verteidiger; Hauptverhandlung; Verlassen
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05
Eine Entpflichtung des Verteidigers ist - neben der in § 143 StPO genannten Fallgestaltung - aus wichtigem Grund auch dann zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Verteidigers vorliegt, die befürchten lässt, dass der Zweck der Pflichtverteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht mehr gesichert sind (h. M.; vgl. Senat vom 21.01.2000 - 2Ws 39/00-; OLG Hamburg, NJW 1998, 621; OLG Nürnberg, StV 1995, 287; OLG Koblenz, NStZ 1982, 43;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 143, Rdnr. 4;… Laufhüttte in KK, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 4 je m. w.N.). - OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05
Eine Entpflichtung des Verteidigers ist - neben der in § 143 StPO genannten Fallgestaltung - aus wichtigem Grund auch dann zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Verteidigers vorliegt, die befürchten lässt, dass der Zweck der Pflichtverteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf nicht mehr gesichert sind (h. M.; vgl. Senat vom 21.01.2000 - 2Ws 39/00-; OLG Hamburg, NJW 1998, 621; OLG Nürnberg, StV 1995, 287; OLG Koblenz, NStZ 1982, 43;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 143, Rdnr. 4;… Laufhüttte in KK, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 4 je m. w.N.). - OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 223/05
Strafrecht - Rechtsmittel gegen Abtrennung und Aussetzung während laufender …
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 2 Ws 223-224/05 und 232/05 verwiesen.
- OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger; …
Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris;… Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN). - OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 283/05 Ergänzend ist in Hinblick auf die teilweise Aufhebung der Anordnung vom 13.05.2005 ( in dem Verfahren 2 Ws 280-282/05) anzumerken, dass der Senat es trotz der Aufhebung der Entpflichtung nach wie vor zur Verfahrenssicherung für geboten hält, die Bestellung der weiteren Pflichtverteidiger aufrechtzuerhalten.