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   OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10   

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OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10 (https://dejure.org/2010,4139)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2 Ws 29/10 (https://dejure.org/2010,4139)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2010 - 2 Ws 29/10 (https://dejure.org/2010,4139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsvergütung bei entbehrlicher Hauptverhandlung

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Befriedungsgebühr: Leider nur teilweise richtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 296 (Ls.)
  • Rpfleger 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06

    Zusätzliche Gebühr des Strafverteidigers: Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06).

    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung muss die auf Förderung " gerichtete " Mitwirkungshandlung für die Entscheidung des Gerichts insbesondere weder ursächlich noch mitursächlich sein (OLG Düsseldorf, a.a.O. zu § 84 BRAGO; Burhoff. a.a.O, VV 4141, Rz 11; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Hartmann, a.a.O., VV 4141, Rz 8; Schneider/Wolf, a.a.O., VV 4141, Rz 30 - a.A.: KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ; AG Betzdorf, Beschluss vom 16.05.2008, 2070 Js 30194/07, JurBüro 2008, 589 mit Verweis auf KG Berlin, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, VV 4141, Rz 12 mit Verweis auf AG Betzdorf, a.a.O.).

    Angesichts des Gesetz gewordenen Wortlauts selbst kann hieraus aber keine einschränkende Auslegung im dem Sinn vorgenommen werden, dass unter anwaltlicher Mitwirkung nur intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten zu verstehen wären (so aber KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ).

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2002 - 2 Ws 261/02

    Gebühr des Pflichtverteidigers bei verfahrensförderndem Tätigwerden außerhalb der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Gesetzessystematisch spricht - wie schon bei dem früher geltenden § 84 Abs. 2 BRAGO - eine Vermutung für eine Verfahrensförderung im Sinne von Nr. 4141 VV RVG durch den Rechtsanwalt, wenn dieser für den Angeklagten tätig wird und das Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung abgeschlossen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO; Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 12; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, VV 4141, Rz 30; Hartmann, a.a.O, VV 4141, Rz 9).
  • AG Hannover, 01.09.2005 - 514 C 11137/05
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Negativ abzugrenzen ist im Fall der Nr. 4141 VV RVG die bloße Akteneinsicht oder die Verteidigerbestellung, die als solche noch nicht als auf "die Förderung gerichtete Tätigkeit " wahrgenommen werden können (h.M, vgl. Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 8, Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 9; AG Hannover, Beschluss vom 01.09.2005, 514 C 11137/05, JurBüro 2006, 79, Urteil vom 04.07.2005, 512 C 3993/05, JurBüro 2006, 313).
  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Auch dort genügt jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist (BGH, Urteil vom 18.09.2008, IX ZR 174/07, zitiert nach , mit m.w.N).
  • AG Betzdorf, 16.05.2008 - 2070 Js 30194/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung muss die auf Förderung " gerichtete " Mitwirkungshandlung für die Entscheidung des Gerichts insbesondere weder ursächlich noch mitursächlich sein (OLG Düsseldorf, a.a.O. zu § 84 BRAGO; Burhoff. a.a.O, VV 4141, Rz 11; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Hartmann, a.a.O., VV 4141, Rz 8; Schneider/Wolf, a.a.O., VV 4141, Rz 30 - a.A.: KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ; AG Betzdorf, Beschluss vom 16.05.2008, 2070 Js 30194/07, JurBüro 2008, 589 mit Verweis auf KG Berlin, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, VV 4141, Rz 12 mit Verweis auf AG Betzdorf, a.a.O.).
  • LG Saarbrücken, 20.02.2001 - 4 Qs 8/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Hier ist aber das Gegenteil der Fall: Die vorliegenden Anregungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gingen zunächst vom Verteidiger aus und sind - da Kausalität gerade nicht erforderlich ist - auch dann ausreichend, wenn das Verfahren möglicherweise auch ohne die Anregung der Verteidigung eingestellt worden wäre (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2001, 104 Qs 69/01, StV 2001, 638; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2001, 4 Qs 8/01 I, ebenda).
  • LG Köln, 23.04.2001 - 104 Qs 69/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Verfahrenseinstellung durch das Gericht -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Hier ist aber das Gegenteil der Fall: Die vorliegenden Anregungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gingen zunächst vom Verteidiger aus und sind - da Kausalität gerade nicht erforderlich ist - auch dann ausreichend, wenn das Verfahren möglicherweise auch ohne die Anregung der Verteidigung eingestellt worden wäre (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2001, 104 Qs 69/01, StV 2001, 638; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2001, 4 Qs 8/01 I, ebenda).
  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (zu den denkbaren Mitwirkungshandlungen, siehe: Burhoff, a.a.O, VV 4141, Rz 7; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 31; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 6 und 7; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Auflage 2007, VV 4141-4142, Rz 124; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08, zitiert nach , zur Einlassung im Ermittlungsverfahren).
  • AG Hannover, 04.07.2005 - 512 C 3993/05
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10
    Negativ abzugrenzen ist im Fall der Nr. 4141 VV RVG die bloße Akteneinsicht oder die Verteidigerbestellung, die als solche noch nicht als auf "die Förderung gerichtete Tätigkeit " wahrgenommen werden können (h.M, vgl. Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 8, Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 9; AG Hannover, Beschluss vom 01.09.2005, 514 C 11137/05, JurBüro 2006, 79, Urteil vom 04.07.2005, 512 C 3993/05, JurBüro 2006, 313).
  • AG Koblenz, 31.03.2020 - 33 Ds 2010 Js 19175/19

    Vorläufige Einstellung, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, zusätzliche

    Gleichwohl wird angenommen, dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG ist (vgl. OLG Köln 18.10.2017 - III-2 Ws 673/17; LG Saarbrücken 06.03.2015 - 4 KLs 22/13; OLG Stuttgart 08.03.2010 - 2 Ws 29/10; Kremer in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10 Aufl. VV 4141, Rn. 12; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., VV 4141, Rn. 17).
  • LG Verden, 29.10.2020 - 4 KLs 9/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, Umfang der

    Zunächst entspricht es der herrschenden Meinung, dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung im Sinne der Norm ist, da der Fortführung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 und 5 StPO erhebliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Stuttgart Beschl. v. 8.3.2010 - 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online).

    Die Begrifflichkeit "anwaltliche Mitwirkung" der Nr. 4141 VV RVG ist daher unter Berücksichtigung des in Absatz 2 ausformulierten Ausschlusstatbestandes in dem Sinn auszulegen, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert, "eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit" entfaltet haben muss (OLG Stuttgart Beschl. v. 8.3.2010 - 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online).

    Denn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens soll vermieden werden, dass nachträglich die subjektiven Erwägungen und Vorstellungen der entscheidenden Richter ermittelt werden müssen und als Maßstab für die Bewertung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 8.3.2010 - 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online).

  • KG, 30.09.2011 - 1 Ws 66/09

    Rechtsanwaltsvergütung

    In den praktischen Konsequenzen sind indes die Unterschiede zur herrschenden Meinung, die auf das Erfordernis der (Mit-)Kausalität verzichtet und jede Tätigkeit genügen lässt, die auf die Förderung des Verfahrens gerichtet und zur Verfahrensbeendigung "objektiv geeignet" ist (vgl. etwa OLG Stuttgart AGS 2010, 292 ; BGH (9. Zivilsenat) AGS 2008, 491 [zu Nr. 5115 VV RVG]; jew. m.w.Nachw.), gering.
  • LG Leipzig, 19.06.2020 - 2 Qs 8/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitteilung über Tod des Mandanten,

    Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ws 29/10).
  • AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21

    Erledigungsgebühr bei Verfahrenseinstellung nach anwaltlichem Einspruch gegen

    Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 10795 = AGS 2010, 792 = RVGreport 2010, 263; vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 5115 Rn. 19).
  • LG Dresden, 06.05.2019 - 15 Qs 30/19

    Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr,

    Diese betreffen entweder den Fall der Rücknahme der vom Verteidiger oder Angeklagten eingelegten Revision (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.2005 - 1 Ws 288/05; LG Hagen, Beschl. v. 23.02.2006 - 51 KLs 400 Js 815/04) oder behandeln den Fall, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts zwar für die Förderung der Verfahrenserledigung geeignet war, diese jedoch nicht als besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit zu qualifizieren war (BGH, Urt. v. 18.09.2008- IX ZR 174/07 - Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 Ws 29/10 - Rn. 18, wonach die Tätigkeit zumindest objektiv geeignet sein muss, die Verfahrenserledigung zu fördern).
  • LG Bad Kreuznach, 15.08.2018 - 2 Qs 80/18

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Verfahrensverzögerung

    Es kommt darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2010 - 2 Ws 29/10-zitiert nach juris-online).
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 2 Ws 29/10 (https://dejure.org/2010,98008)
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