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   OLG Köln, 04.06.2004 - 2 Ws 296/04   

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https://dejure.org/2004,31741
OLG Köln, 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 (https://dejure.org/2004,31741)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 (https://dejure.org/2004,31741)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juni 2004 - 2 Ws 296/04 (https://dejure.org/2004,31741)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der

    Der Senat hat die Frage bereits mehrfach für das Revisionsverfahren dahingehend entschieden, dass die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht anfällt, weil erst die Revisionsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (vgl. SenE vom 22.06.2015 - 2 Ws 361/15 - SenE vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - = Rpfleger 2003, 685; SenE vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 und 206/04 -).
  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 1436/04

    Erstattung der Kosten für mehrere Wahlverteidiger

    gegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 2004 - 2 Ws 296/04, 2 Ws 206/04 -, b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2004 - 114-21/01 -,.
  • LG Köln, 03.01.2007 - 111 Qs 30/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrens- Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren,

    Die Kammer teilt den Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach eine Tätigkeit des Verteidigers gegenüber dem Mandanten im Berufungsverfahren grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Auslagen führt (so auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 4.6.2004, 2 Ws 206/04 bzw. 2 Ws 296/04).
  • LG Aachen, 23.11.2020 - 60 Qs 55/20

    Tätigkeit des Verteidigers; Vergütung nach Rücknahme der Berufung

    Der Senat hat die Frage bereits mehrfach für das Revisionsverfahren dahingehend entschieden, dass die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht anfällt, weil erst die Revisionsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (vgl. SenE vom 22.06.2015 - 2 Ws 361/15 - SenE vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - = Rpfleger 2003, 685; SenE vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 und 206/04 -).
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