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   OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08   

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https://dejure.org/2008,41743
OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08 (https://dejure.org/2008,41743)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 2 Ws 299/08 (https://dejure.org/2008,41743)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 2 Ws 299/08 (https://dejure.org/2008,41743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten im Überprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 11.06.1997 - Ws 615/97

    Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08
    Auch ein Rückgriff auf die Vernehmung durch einen zuständigen Vertreter ist nicht zulässig (OLG Nürnberg NStZ 1998, 376).

    Die unterbliebene mündliche Anhörung durch das erkennende Gericht gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO kann vom Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (OLG Nürnberg NStZ 1998, 376 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08
    Dies gilt insbesondere, wenn es um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 57 a, 57 b StGB oder - wie hier - um die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 63 StGB geht, wobei von Bedeutung ist, dass die Entscheidung in diesen schwierigen Vollstreckungsangelegenheiten gem. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG ausdrücklich der großen Strafvollstreckungskammer zugewiesen worden ist (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318).
  • OLG Rostock, 10.07.2001 - I Ws 246/01
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08
    Die Einhaltung dieser Vorschriften hat der Senat auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109).
  • OLG München, 07.10.2014 - 1 Ws 703/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der

    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung im Prüfungsverfahren nach § 67e StGB hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; OLG Rostock, NStZ 2002, 109).

    12 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter ausreichend sein, beispielsweise dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Verurteilten nach Lage der Dinge eine eher untergeordnete Rolle zukommt, wobei es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung ankommt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO/GVG, 26. Aufl., § 78b GVG Rn. 13 m. w. N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440).

    17 Nachdem es sich bei der Übertragung der Anhörung auf ein Kammermitglied jedoch um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. die Entscheidung des Senats vom 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, NStZ 2011, 716) muss die Strafvollstreckungskammer entweder in dem beauftragenden Beschluss oder in der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel darstellen, aus welchen Gründen sie eine Anhörung der verurteilten Person in Vollbesetzung für nicht veranlasst erachtet (so auch OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014 - 1 Ws 205/14, zitiert nach juris).

  • KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14

    Fortdaueranordnung für die Sicherungsverwahrung: Einholung eines

    Daneben kann auch die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung eine Rolle spielen (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2008, 440, bei juris Rdn. 13).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440).
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    17 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 2 Ws 299/08 - BeckRS 2011, 18302; vgl. auch zur Übersicht: HK-StPO, 5. Auflage, § 454, Rdnr. 8 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 454, Rdnr. 21 f.; KK-StPO/Appl, 7. Auflage, § 454, Rdnr. 14 f.; offengelassen: BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - 7 BJs 282/74, StB 187/78 - NJW 1979, 116).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14 - [juris]; OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; Senat StraFo 2014, 36-37).
  • KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13

    Der beauftragte Sachverständige ist regelmäßig durch die zur Entscheidung

    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 2 Ws 299/08 - [juris] = StraFo 2008, 440).
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