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   OLG Köln, 01.06.2015 - III-2 Ws 299/15   

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https://dejure.org/2015,15001
OLG Köln, 01.06.2015 - III-2 Ws 299/15 (https://dejure.org/2015,15001)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2015 - III-2 Ws 299/15 (https://dejure.org/2015,15001)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - III-2 Ws 299/15 (https://dejure.org/2015,15001)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung des Haftbefehls nach mehr als fünf Jahren Untersuchungshaftdauer wegen Missachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in besonderen Haftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung des Haftbefehls nach mehr als fünf Jahren Untersuchungshaftdauer wegen Missachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in besonderen Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    5 Jahre 9 Monate U-Haft - das reicht - auch bei einem Mordvorwurf

  • Jurion (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen überlanger Verfahrensdauer

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Untersuchungshaft seit 5 Jahren und 9 Monaten - Aufhebung des Haftbefehls wegen überlanger Verfahrensdauer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruches des Untersuchungshaftgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342 (347); 53, 152 (158 f)), so dass damit auch höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Inhaftierten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer neben einer Analyse des Verfahrensverlaufs u. a. auf die Komplexität des Verfahrens, die Anzahl der beteiligten Personen sowie das Verhalten der Verteidigung an (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 a.a.O.).

    Im Strafverfahren gilt nicht nur der Grundsatz, der vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen, sondern auch von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl.: BVerfG B., v. 05.12.2005, a.a.O. Rn 82; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.1996 - 2 Ws 86/96 -).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruches des Untersuchungshaftgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342 (347); 53, 152 (158 f)), so dass damit auch höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -).

    Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung war jedoch festzustellen, dass die Förderung des Verfahrens seit der letzten Entscheidung durch das Landgericht B. im Juli 2012 nicht mehr den - an der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft zu messenden - erhöhten und zunehmend steigenden Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl.: BVerfGE 19, 342 (347); 36, 264 (270)) entsprochen hat.

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Verfahren, in denen sich ein Beteiligter in Untersuchungshaft befindet, sind von Beginn an sowie während der gesamten Dauer des Strafverfahrens (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.02.2005 - 2 BvR109/05 -, StV 2005, 220, 222) mit besonderer Beschleunigung zu betreiben.

    Allein die Schwere der Tat und die sich hieraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (BVerfG-StV 2005, 220 (224).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Im Hinblick auf die besonders lange Dauer der Untersuchungshaft wäre das Landgericht gehalten gewesen, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 (273)).

    Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung war jedoch festzustellen, dass die Förderung des Verfahrens seit der letzten Entscheidung durch das Landgericht B. im Juli 2012 nicht mehr den - an der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft zu messenden - erhöhten und zunehmend steigenden Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl.: BVerfGE 19, 342 (347); 36, 264 (270)) entsprochen hat.

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 624/12

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Bewertung von Zeugenaussagen); Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Mit Urteil vom 05.06.2014 - 2 StR 624/12 - hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2012 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen.
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jeder, nicht nur der inhaftierte Beschuldigte bzw. Angeklagte, einen unmittelbaren Anspruch auf Beschleunigung des Verfahrens (vgl.: BGH-NStZ 2003, 384; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, Art. 6 MRK Rn 7), dem vorliegend durch einen zeitnahen Beginn und eine engmaschige Durchführung der erneuten Hauptverhandlung nachzukommen sein wird.
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruches des Untersuchungshaftgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342 (347); 53, 152 (158 f)), so dass damit auch höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 2 Ws 86/96
    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Im Strafverfahren gilt nicht nur der Grundsatz, der vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen, sondern auch von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl.: BVerfG B., v. 05.12.2005, a.a.O. Rn 82; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.1996 - 2 Ws 86/96 -).
  • BGH, 25.05.2011 - 2 StR 605/10

    Mord (Habgier; Ermöglichung einer anderen Tat; Raubmord); Raub mit Todesfolge;

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2015 - 2 Ws 299/15
    Mit Urteil vom 25.05.2011 - 2 StR 605/10 - hat der Bundesgerichtshof das zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts B. vom 11.06.2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. zurück verwiesen.
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