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   OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01   

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https://dejure.org/2002,55070
OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01 (https://dejure.org/2002,55070)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2002 - 2 Ws 312/01 (https://dejure.org/2002,55070)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 312/01 (https://dejure.org/2002,55070)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlagnahme zur Sicherstellung; Einziehung; Verlängerung der Beschlagnahmeverfügung; Dinglicher Arrest; Entsprechende Anwendung

  • Judicialis

    StPO § 111 c; ; StPO § 111 d; ; StPO § 111 i

  • rewis.io
  • burhoff.de

    StPO § 111c, StPO § 111d, StPO § 111i
    Beschlagnahme zur Sicherstellung; Einziehung, Verlängerung der Beschlagnahmeverfügung, dinglicher Arrest

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111c § 111d § 111i

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Dinglicher Arrest - Verlängerung bei § 111d StPO?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 548
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 3 Ws 134/01

    Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme oder eines dinglichen Arrestes

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01
    Auch aus der Rechtsprechung finden sich Fundstellen, in denen eine Anwendung von § 111 i StPO auf den Fall der Anordnung des dinglichen Arrestes bejaht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.7. 2001, 3 Ws 134/01, Juris Leitsatz) wird.

    Die zu diesen Fragen bekannt gewordene Rechtsprechung (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2001 11 KLs 164 Js 73923/97 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2001 3 Ws 134/01 - ) setzen die Anwendbarkeit des § 111 i StPO auch im Falle des dinglichen Arrestes als selbstverständlich voraus (zu vgl. Bl. 74 f. und Bl. 82 Sonderheft SCI).

    Die Einbeziehung des Verfalls von Wertersatz kann deshalb nur bedeuten, dass § 111 i StPO entsprechend auch auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen der dingliche Arrest nach § 111 d StPO angeordnet worden ist (so auch Schmid/Winter, Vermögensabschöpfung im Wirtschaftsstrafverfahren, NStZ 2002, 8 ff., 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2001 in 3 Ws 134/01; vgl. zum Ganzen auch Werner, Vermögensabschöpfung im (Steuer-) Strafverfahren, Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, 8 ff.).

  • LG Stuttgart, 19.03.2001 - 11 KLs 164 Js 73923/97
    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01
    Die zu diesen Fragen bekannt gewordene Rechtsprechung (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2001 11 KLs 164 Js 73923/97 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2001 3 Ws 134/01 - ) setzen die Anwendbarkeit des § 111 i StPO auch im Falle des dinglichen Arrestes als selbstverständlich voraus (zu vgl. Bl. 74 f. und Bl. 82 Sonderheft SCI).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2005 - 3 Ws 129/05

    Adhäsionsklage auf Zulassung des Rangrücktritts im Wege der Rückgewinnungshilfe ;

    Ausnahmsweise gestattet die - für den Fall des dinglichen Arrestes entsprechend anwendbare (vgl. hierzu OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm StV 2003, 548; Schmid/Winter a.a.O.; 11; Peglau a.a.O.; LR-Schäfer, a.a.O., § 111 i Rn. 2).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 245/05

    Grundrecht auf Eigentum; Schadenersatzansprüche des Geschädigten (Arrest; Vorrang

    Selbst wenn er eine Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den § 111 i StPO nach in der Rechtsprechung unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (OLG Hamm, StV 2003, S. 548 ; LG Berlin, wistra 2004, S. 159).
  • BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06

    Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 312/01 - sowohl den durch das Amtsgericht Bochum angeordneten dinglichen Arrest als auch die durch das Landgericht Bochum veranlasste Arrest- und Pfändungsanordnung gemäß § 111 i StPO für drei Monate ( bis zum 23. Februar 2002 ) verlängert.
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 182/03

    Zulassung der Zwangsvollstreckung; Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; Vollzug

    In Kenntnis der von den Oberlandesgerichten Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2002 in 1 Ws 24/01) und Köln (Beschluss vom 07. Mai 2003 in 2 Ws 170 und 171/03) vertretenen Auffassungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Vorschriften des § 111 g StPO über die Zulassung der Zwangsvollstreckung und des § 111 i StPO über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 111 c StPO für die Dauer von drei Monaten nach Erlass eines Urteils auf die Fälle analog anwendbar sind, in denen wie hier Vermögenswerte durch den Vollzug eines dinglichen Arrestes nach 111 d StPO zur Rückgewinnungshilfe gesichert worden sind (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2002 in 2 Ws 312/01 = wistra 2002, 234 sowie vom 06. Juni 2002 in 2 Ws 107/02 = wistra 2002, 398; vgl. auch Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 25. Februar 1999 in 4 Ws 7271/98 = wistra 1999, 278 und Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Juli 2003 in 1 Ws 217/03).
  • KG, 05.04.2004 - 3 Ws 13/04

    Strafverfahren: Sicherung von Ansprüchen Geschädigter auf Wertersatz durch

    Für die analoge Rechtsanwendung hatte das Landgericht gute Argumente auf seiner Seite (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 234, 236; Schmid/Winter NStZ 2002, 8, 11; Peglau wistra 2002, 376, 377, 378).
  • OLG Schleswig, 30.07.2002 - 1 Ws 227/02
    Eine Fortdauerentscheidung nach § 111 i StPO ist nur für den Fall ausgeschlossen, dass der Angeklagte wegen der zugrunde liegenden Straftat freigesprochen wird, nicht hingegen bei einer Beschränkung des Verfahrensstoffes gemäß § 154, 154 a StPO aus prozessökonomischen Gründen (OLG Hamm wistra 2002, 234, 236).
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