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   OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 318 u. 319/07   

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https://dejure.org/2007,33981
OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 318 u. 319/07 (https://dejure.org/2007,33981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2007 - 2 Ws 318 u. 319/07 (https://dejure.org/2007,33981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Dezember 2007 - 2 Ws 318 u. 319/07 (https://dejure.org/2007,33981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    StPO § 7; StPO § 8; StPO § 9
    Anklageerhebung; Zuständigkeit; Auswahlermessen; Staatsanwaltschaft;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlmöglichkeit der Staatsaanwaltschaft zur Anklageerhebung bei mehreren nach den §§ 7 ff. Strafprozessordnung (StPO) örtlich zuständigen Gerichten; Unzulässigkeit von sich den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen bei der Auswahl des örtlich ...

  • Judicialis

    StPO § 7; ; StPO § 8; ; StPO § 9

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 319/07

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Gerichtsstand bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 318/07
    2 Ws 318/07 OLG Hamm 2 Ws 319/07 OLG Hamm.
  • OLG Hamm, 10.09.1998 - 2 Ws 376/98

    Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (Verbindung zusammenhängender

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 318/07
    Aus der Nr. 2 des Beschlusstenors sowie aus den Beschlussgründen ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer hinsichtlich der zweiten Tat in eine Prüfung der Frage des hinreichenden Tatverdachts gar nicht eingetreten ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. September 1998 in 2 Ws 376/98, dort unter II letzter Absatz = NStZ-RR 1999, 16, 17/18 = StV 1999, 240 = wistra 1999, 35).
  • BGH, 27.08.2003 - 2 StR 309/03
    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2007 - 2 Ws 318/07
    Durch die außer Frage stehende örtliche Zuständigkeit für die unter 1 angeklagte Tat ergab sich gem. §§ 3, 13 StPO die Zuständigkeit auch für die weitere Tat, wobei sich zudem aus § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergibt, dass über die angeklagten Taten ein einheitlicher Eröffnungsbeschluss zu ergehen hat (vgl. auch BGH NStZ 2004, 100).
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