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OLG Hamm, 12.12.2000 - 2 Ws 323/2000, 2 Ws 323/00 |
Zitiervorschläge
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 2 Ws 323/2000, 2 Ws 323/00 (https://dejure.org/2000,8427)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Bedingte Entlassung, Strafaussetzung zur Bewährung, Asylbewerber, Lebensverhältnisse, positive Gesichtspunkte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedingte Entlassung; Strafaussetzung zur Bewährung; Asylbewerber; Lebensverhältnisse; Positive Gesichtspunkte
- Judicialis
StGB § 57
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57
Bedingte Entlassung; Strafaussetzung zur Bewährung; Asylbewerber; Lebensverhältnisse; positive Gesichtspunkte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2001, 304
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 10.03.2020 - 3 Ws 66/20
Bedingte Entlassung; Strafhaft; Prognosemaßstab; Handeltreiben; Betäubungsmittel; …
Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil sich der Verurteilte - wie im Übrigen seine gesamte Familie - seinen bisherigen Aufenthaltsstatus unter Vorspiegelung einer falschen Identität sowie einer falschen Nationalität erschlichen hat und sein derzeit ungeklärter ausländerrechtliche Status deswegen - im Gegensatz zu den Fällen, in denen dies ausschließlich eine Folge der ausländerrechtlichen Regelungen darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 - 2 Ws 323/00 - juris, Rdnr 13…, vom 6. April 2001 - 2 Ws 77/01 - juris, Rdnr. 9 und vom 27. Februar 2002 - 2 Ws 47/02 - BeckRS 2002, 30243162) - von ihm zu vertreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 1 Ws 963/99 -, NStZ-RR 2000, 187). - OLG Stuttgart, 06.06.2003 - 4 Ws 133/03
Strafrestaussetzung zur Bewährung: Positive Sozialprognose für einen …
Die mit einer ansonsten günstigen Prognose verbundene Erwartung künftiger Straffreiheit ist nicht auf das Bundesgebiet beschränkt (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2000, 5 Ws 421-424/00, zitiert nach juris; OLG Hamm StV 2002, 320; StV 2001, 304), zumal eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung nach § 57 StGB auch dann zu treffen wäre, wenn sich der Verurteilte nicht mehr in Strafhaft befände, weil er bereits in sein Heimatland abgeschoben wurde.