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   OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00   

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https://dejure.org/2001,10694
OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00 (https://dejure.org/2001,10694)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2001 - 2 Ws 330/00 (https://dejure.org/2001,10694)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - 2 Ws 330/00 (https://dejure.org/2001,10694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuweisung eines Betreuers; Ehrenamtlicher Betreuer; Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers; Rechtsfolgeermessen; Eignung einer Person zu ehrenamtlicher Hilfe; Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer

  • Judicialis

    StVollzG § 115; ; StVollzG § 154 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 115 § 154 Abs. 2 S. 2
    Zur Ermessensentscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 614
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00
    Der Strafvollstreckungskammer war es aber von Rechts wegen verwehrt, diese Stellungnahmen von sich aus in das Verfahren einführen, um die Maßnahme der Vollzugsanstalt zu stützen (KG StV 1986, 349).

    Jedoch haben sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (OLG Celle NStZ 1984, 480; KG StV 1986, 349; OLG Hamm NStZ 1985, 238 f.;1990, 256; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 154 Rdnr. 4; Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7).

    Von einer Vollzugsbehörde muss erwartet werden, dass sie die für eine Maßnahme ausschlaggebenden Gründe vollständig und nachprüfbar darlegt, um nicht bei dem Adressaten den Eindruck willkürlichen Verhaltens aufkommen zu lassen (KG StV 1986, 349; Schuler in Schwind/Böhm a.a.O. § 115 Rdnr. 2).

  • OLG Hamm, 25.10.1984 - 1 Vollz (Ws) 158/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00
    Jedoch haben sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (OLG Celle NStZ 1984, 480; KG StV 1986, 349; OLG Hamm NStZ 1985, 238 f.;1990, 256; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 154 Rdnr. 4; Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00
    Um die eingeschränkte richterliche Kontrolle des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes zu gewährleisten, kann die Entscheidung einer Vollzugsbehörde daher weder durch ergänzendes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren noch durch eigene Ermittlungen des Gerichts ersetzt werden (Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 115 Rdnr. 4; OLG Hamm NStZ 1997, 381 = StV 1997, 32).
  • OLG Celle, 22.06.1984 - 3 VAs 11/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00
    Jedoch haben sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (OLG Celle NStZ 1984, 480; KG StV 1986, 349; OLG Hamm NStZ 1985, 238 f.;1990, 256; Feest a.a.O. § 154 Rdnr. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 154 Rdnr. 4; Rotthaus a.a.O. § 154 Rdnr. 7).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2015 - 2 Ws 383/15

    Sicherungsverwahrung: Aufnahme in eine Warteliste für eine ehrenamtliche

    Die generelle Ablehnung der Zulassung für eine ehrenamtliche Betreuung kommt angesichts des in § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I normierten Gebots, die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn von dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, der betreut werden soll, eine Gefahr für die Person des Betreuers ausgeht (Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I).

    Die Antragsgegnerin verkennt bei ihrer generellen Ablehnung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, wenn er beantragt, ihm eine konkrete Person als ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Beck-OK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 7).

    Die Zulassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I. Die Person muss insbesondere geeignet sei, die Eingliederung des Antragstellers zu fördern (so Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00), d.h. sie muss entsprechend Ziffer 1.2.1.2.

    Ist die generelle Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person zur ehrenamtlichen Betreuung festgestellt, verbleibt der Justizvollzugsanstalt in engen Grenzen ein Rechtsfolgenermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00); so kann es gerechtfertigt sein, die Zuweisung einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer dann abzulehnen, wenn diese bereits andere Sicherungsverwahrte bzw. Gefangene betreut, um so ein "Abwerben" und eine Umgehung der rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf die allgemeine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung zu setzen, zu verhindern.

  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

    Eine solche Fehlerkorrektur ist dem Gericht aber verwehrt, denn der Betroffene hat Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige und nicht erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens berichtigte Entscheidung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 2001, 2 Ws 330/00 - NStZ 2002, 614 f.).
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