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   OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02   

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https://dejure.org/2002,5178
OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02 (https://dejure.org/2002,5178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2002 - 2 Ws 335/02 (https://dejure.org/2002,5178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. August 2002 - 2 Ws 335/02 (https://dejure.org/2002,5178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl; Begründung eines Haftbefehls; Dringender Tatverdacht; Haftbeschwerde; Vollzug von Untersuchungshaft ; Haftentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 112

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112
    Haftbefehl, Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 335
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02
    Diese Begründung dient nicht nur der Selbstkontrolle des Gerichts und der Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 114 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen), sondern vor allem auch der Unterrichtung des Beschuldigten (zu den Anforderungen an die Begründung des Haftbefehls siehe auch schon Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153) .
  • KG, 17.08.2016 - 121 HEs 14/16

    Untersuchungshaft: Anforderungen an den Inhalt eines Haftbefehls

    Durch die enumerative Beschreibung einzelner Begründungselemente in § 114 Abs. 2 StPO wird deutlich, dass die Abfassung des Haftbefehls besonderer Sorgfalt bedarf (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 335; Böhm/Werner in MüKoStPO § 114 Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02

    Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher

    Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Entscheidung vom 5. August 2002 im Verfahren 2 Ws 335/02 (inzwischen veröffentlicht in NStZ-RR 2002, 335), deren Ausführungen vorliegend sinngemäß gelten.
  • OLG Koblenz, 23.01.2006 - 4420 BL-III-51/05

    Fortdauer von Untersuchungshaft über 6 Monate: Grobe Prüfung des dringenden

    In der Regel besteht die notwendige Begründung des dringenden Tatverdachts " in einer gestrafften Darstellung der wesentlichen, die Verdachtsmomente enthaltenden Ermittlungsergebnisse, die im Zeitpunkt der Haftentscheidung vorliegen " (KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 114 Rn. 12 ; OLG Hamm NStZ-RR 02, 335; zu Sinn und Zweck der Begründung siehe KK-Boujong a.a.O Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 48 Aufl., § 114 Rn. 4 ).
  • LG Itzehoe, 26.08.2020 - 3 Qs 12/20
    Deshalb ist auf die Begründung des Haftbefehls - und weiterer diesen aufrechterhaltender Haftentscheidungen - besondere Sorgfalt zu verwenden (OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 335; Schmitt aaO).
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