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   OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99   

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OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99 (https://dejure.org/1999,4406)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.1999 - 2 Ws 348/99 (https://dejure.org/1999,4406)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 1999 - 2 Ws 348/99 (https://dejure.org/1999,4406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Sachentscheidungskompetenz; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Maßregelanordnung ; Straßenverkehr

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StPO § 111a; ; StPO § 304 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69; StPO § 111a, § 304 Abs. 1
    Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anfechtung des Berufungsurteils mit der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 240
  • NZV 2000, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 107/96

    Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Wird nämlich die Revision verworfen, so begründet die hierdurch eingetretene Rechtskraft der Maßregelanordnung ohne weiteres die Gegenstandslosigkeit einer noch anhängigen Beschwerde im vorläufigen Verfahren gemäß § 111a StPO infolge prozessualer Überholung (OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 205, 206; vgl. ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 111a Rn. 13 m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält der Senat eine - umfassende Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts zur Frage der vorläufigen Maßnahme gemäß § 111a StPO auch nach Erlaß der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Hauptsache für gegeben (ebenso OLG Schleswig NZV 95, 238 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 205 f.).

  • OLG Koblenz, 15.01.1997 - 1 Ws 13/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Dies verdeutlicht, daß die als Grund für die Verwerfung der Beschwerde herangezogenen Erwägungen letztlich nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Frage stellen können, sondern nur vorhandene Bedenken an der Sachentscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts für den Zeitraum nach Erlaß des Berufungsurteils bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens zum Ausdruck bringen (im Sinne einer Behandlung der Problematik bei der Begründetheit des Rechtsmittels daher OLG Karlsruhe VM 99, 16; OLG Köln VRS 93, 348 f; OLG Koblenz VRS 93, 343 ff.; LR-Schäfer, StPO, 24. Auflage, § 111a Rn. 88).

    Zwar ist die vorläufige Entziehung aufzuheben, wenn aufgrund des Zeitablaufs eine endgültige Anordnung der Maßregel gemäß § 69 StGB in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich wird (OLG Koblenz VRS 93, 343, 347; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 111a Rn. 10-12; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 111a StPO Rn. 9).

  • OLG Schleswig, 04.01.1994 - 1 Ws 503/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält der Senat eine - umfassende Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts zur Frage der vorläufigen Maßnahme gemäß § 111a StPO auch nach Erlaß der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Hauptsache für gegeben (ebenso OLG Schleswig NZV 95, 238 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 205 f.).
  • OLG Brandenburg, 25.01.1996 - 2 Ws 249/95

    Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretene Gegenansicht (OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - VRS 80, 214 f. und NZV 99, 459; OLG Brandenburg NStZ-RR 96, 170 f.; OLG Hamm MDR 99, 954 f.; Schwarzer NZV 95, 239), die eine Beschwerde gegen vorläufige Maßnahmen des Berufungsgerichts gemäß § 111a StPO nicht für statthaft hält, wenn zugleich gegen das die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) anordnende Berufungsurteil Revision eingelegt ist, teilt der Senat nicht.
  • OLG Frankfurt, 13.10.1997 - 3 Ws 741/97

    Rechtmäßigkeit der Nichtaufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Auch der Umstand, daß die im Berufungsurteil des Landgerichts angeordnete sechsmonatige Sperrfrist in Kürze verstreichen würde, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hätte, rechtfertigt keine Aufhebung der Anordnung gemäß § 111a StPO, denn der Ablauf der Sperrfrist begründet noch keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Straßenverkehr, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach entsprechender Prüfung herbeizuführen (h.M.; vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 262 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 76 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 111a Rn. 12 m. w. N.).
  • OLG Köln, 22.11.1996 - 1 Ws 32/96

    Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Dies verdeutlicht, daß die als Grund für die Verwerfung der Beschwerde herangezogenen Erwägungen letztlich nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels in Frage stellen können, sondern nur vorhandene Bedenken an der Sachentscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts für den Zeitraum nach Erlaß des Berufungsurteils bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens zum Ausdruck bringen (im Sinne einer Behandlung der Problematik bei der Begründetheit des Rechtsmittels daher OLG Karlsruhe VM 99, 16; OLG Köln VRS 93, 348 f; OLG Koblenz VRS 93, 343 ff.; LR-Schäfer, StPO, 24. Auflage, § 111a Rn. 88).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 352/98

    Streitgegenstand bei Klage eines Steuerberaters auf Vergütung für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretene Gegenansicht (OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - VRS 80, 214 f. und NZV 99, 459; OLG Brandenburg NStZ-RR 96, 170 f.; OLG Hamm MDR 99, 954 f.; Schwarzer NZV 95, 239), die eine Beschwerde gegen vorläufige Maßnahmen des Berufungsgerichts gemäß § 111a StPO nicht für statthaft hält, wenn zugleich gegen das die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) anordnende Berufungsurteil Revision eingelegt ist, teilt der Senat nicht.
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1990 - 1 Ws 161/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99
    Insoweit ist die herausragende Bedeutung des Sicherungszwecks der Maßnahme nach § 111a StPO zu berücksichtigen, die die Allgemeinheit von vornherein, also auch vor einem rechtskräftigen Erkenntnis, vor den Gefahren schützen soll, die von einem möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 11. September 1989 - 2 BvR 1209/88 -, zitiert bei OLG Düsseldorf DAR 90, 355).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 3 Ws 303/14

    Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das

    c) Die Prüfungskompetenz des Senats als Beschwerdegericht unterliegt hier trotz des anhängigen Revisionsverfahrens keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 1999, 2 Ws 348/99, NStZ-RR 2000, 240; a.A.: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2008, 1 Ws 315/08 (juris); KG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 AR 231/06 - 1 Ws 101/06 (juris); KG, Beschluss vom 11. April 2001, 1 AR 371/01 - 3 Ws 198/01 (juris)).
  • OLG Karlsruhe, 02.11.2016 - 2 Ws 325/16

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in

    Der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln VRS 105, 343 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1996, 170 f.; OLG Düsseldorf DAR 1995, 1252) und Kommentarliteratur (KK-StPO/Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a, Rn. 22) vertretenen Ansicht, ein Beschluss nach § 111a StPO, der mit oder nach einem die Maßregel nach § 69 StGB anordnenden Urteil ergangen ist, könne aus systematischen Gründen nicht gesondert angefochten werden, vermag der Senat nicht zu teilen (so bereits Senat, Beschluss vom 26.10.1998, 2 WS 247/98, NZV 1999, 345 f., Rn. 3 (juris); OLG Karlsruhe DAR 2004, 408; OLG Hamm NZV 2015, 355; Thüringer Oberlandesgericht VRS 115, 353 ff.; KG VRS 100, 443 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 383; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 205 f.; LR-Hauck, StPO, 126 Aufl., § 111a, Rn. 92 mwN).

    Für eine isolierte Anfechtung mit vollumfänglicher Prüfung der von der erkennenden Strafkammer angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO - bei allerdings teils angenommener erheblicher indizieller Wirkung des schriftlich abgefassten und mit der Revision angegriffenen Berufungsurteils - (hierfür OLG Hamm aaO, Rn. 12, 13; OLG Düsseldorf NZV 2000, 383, Rn. 8 (juris); OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 206, 207) ist aus systematischen Gründen grundsätzlich kein Raum (mehr), wenn gegen das Urteil, durch das eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet worden ist, zugleich Revision eingelegt wurde.

  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 1 Ws 513/07

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach der der

    b) Liegt - wie hier - ein mit der Revision angefochtenes Urteil vor, kommt den Feststellungen des Tatrichters zu den Voraussetzungen des § 69 StGB für die zu treffende Beschwerdeentscheidung zwar keine Bindungs-, aber eine Indizwirkung zu, da das Tatgericht auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung über eine größere Sachnähe und bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann (OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 206 [207]; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 240 [241]).
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   OLG Hamm, 09.12.1999 - 2 Ws 348/99   

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OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - 2 Ws 348/99 (https://dejure.org/1999,29720)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 02.02.1996 - 3 Ws 40/96

    Bedingte Entlassung, Erstverbüßer, Jugendstrafe, Vollzug im Erwachsenenvollzug,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1999 - 2 Ws 348/99
    "Allerdings wäre die Aussetzungsentscheidung bezüglich der jetzt im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe auf der Grundlage der Bestimmungen des § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu treffen gewesen (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des hiesigen 3. Strafsenats im Beschluss vom 02.02.1996 = StV 1996, 277 = NStZ 1996, 405 (LS) = MDR 1996, 958 (LS) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Beschlüsse vom 06.01.1995 in 2 Ws 469/94 und vom 28.10.1992 in 2 Ws 238 u. 239/92; ferner OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Ostendorf JGG, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1; Diemer-Schoreit-Sonnen, JGG, 3. Aufl., § 85 Rnr. 16; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 85 Rnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.1995 - 1 Ws 332/95
    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1999 - 2 Ws 348/99
    Die entgegenstehende Ansicht des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 25.4 1995 (JM Bl. NW 1995, 258 = JR 1997, 212 mit ablehnender Anmerkung Böhm = StV 1998, 348 mit ablehnender Anmerkung Rzepka) ist vereinzelt geblieben und hat weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Unterstützung erfahren.
  • OLG Hamm, 06.01.1995 - 2 Ws 469/94
    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1999 - 2 Ws 348/99
    "Allerdings wäre die Aussetzungsentscheidung bezüglich der jetzt im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe auf der Grundlage der Bestimmungen des § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu treffen gewesen (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des hiesigen 3. Strafsenats im Beschluss vom 02.02.1996 = StV 1996, 277 = NStZ 1996, 405 (LS) = MDR 1996, 958 (LS) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Beschlüsse vom 06.01.1995 in 2 Ws 469/94 und vom 28.10.1992 in 2 Ws 238 u. 239/92; ferner OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Ostendorf JGG, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1; Diemer-Schoreit-Sonnen, JGG, 3. Aufl., § 85 Rnr. 16; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 85 Rnr. 14).
  • OLG Frankfurt, 21.12.1998 - 3 Ws 1070/98
    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1999 - 2 Ws 348/99
    "Allerdings wäre die Aussetzungsentscheidung bezüglich der jetzt im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe auf der Grundlage der Bestimmungen des § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu treffen gewesen (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des hiesigen 3. Strafsenats im Beschluss vom 02.02.1996 = StV 1996, 277 = NStZ 1996, 405 (LS) = MDR 1996, 958 (LS) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Beschlüsse vom 06.01.1995 in 2 Ws 469/94 und vom 28.10.1992 in 2 Ws 238 u. 239/92; ferner OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Ostendorf JGG, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1; Diemer-Schoreit-Sonnen, JGG, 3. Aufl., § 85 Rnr. 16; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 85 Rnr. 14).
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