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   OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10, 2 Ws 35/10 - HEs 8/10   

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OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10, 2 Ws 35/10 - HEs 8/10 (https://dejure.org/2010,6172)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2010 - 2 Ws 35/10, 2 Ws 35/10 - HEs 8/10 (https://dejure.org/2010,6172)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 2 Ws 35/10, 2 Ws 35/10 - HEs 8/10 (https://dejure.org/2010,6172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei sexuellem Kindesmissbrauch

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bejahung von "Wiederholungsgefahr" durch Gründung auf bestimmte Tatsachen bei starker Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten wie die Anlasstaten schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an die Feststellung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Sicherungshaft: Bestimmte Tatsachen müssen die Gefährlichkeit belegen

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 31.08.2006 - Ws 174/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10
    Die Wiederholungsgefahr i.S. des § 112 a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (OLG Bremen StraFO 2008, 72 f.).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10
    Die wegen Wiederholungsgefahr ( § 112 a StPO) angeordnete Untersuchungshaft stellt - anders als die in § 112 StPO genannten Haftgründe - kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar; sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfGE 19, 342).
  • OLG Bremen, 25.08.2000 - Qs 74/00

    Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2010 - 2 Ws 35/10
    Dabei reicht es - anders als bei den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Taten - aus, dass der dringende Verdacht der Begehung einer solchen Tat begründet ist, weil ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden soll, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (OLG Bremen NStZ-RR 2001, 220).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 2 Ws 1/20

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Erheblichkeit exhibitionistischer

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen (BVerfGE 35, 185; OLG Karlsruhe - Senat -, Die Justiz 2011, 73; OLG Jena StraFo 2009, 21; OLG Bremen NStZ-RR 2001, 220).
  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 2 Ws 300/14

    Anforderungen an den Haftgrund der Fluchtgefahr

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Umstände eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (vgl. OLG Karlsruhe 2 Ws 35/10 v. 10.2.2010 -StraFo 2010, 198 , zit. n. [...] Rn. 7; OLG Frankfurt 1 HEs 8/10 v. 3.2.2010 - [...] Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl. § 112a Rn. 14).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Beschuldigten, die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2010 - 2 Ws 35/10, juris Rn. 5 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 Ws 83/14, juris Rn. 14 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 Ws 300/14, juris Rn. 6; Lind in LR-StPO, 27. Aufl., § 112a Rn. 55 ff.; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 112a Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

    Insoweit sind bestimmte Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, die entsprechenden Schlussfolgerungen gestatten, wie z.B. Vorstrafen des Angeschuldigten, seine Persönlichkeitsstruktur, seine gesamten Lebensverhältnisse und anderes (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2010, AZ 2 Ws 35/10; Thüringer OLG, a.a.O., zitiert nach juris).
  • KG, 30.03.2010 - 4 Ws 38/10

    Untersuchungshaft: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen

    Das Totschlagsdelikt liegt nahezu 10 Jahren zurück und erfolgte zu einer Zeit, als der Angeschuldigte noch Heranwachsender war, so dass die Gefahr, er werde weitere gleichartige Taten wie die Anlasstat bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sache begehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 Ws 35/10 Hes - [bei juris]) weder aus diesen Vorverurteilungen noch aus den sonstigen Lebensumständen des Angeschuldigten hergeleitet werden kann.
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