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   OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98   

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https://dejure.org/1998,4954
OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98 (https://dejure.org/1998,4954)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.1998 - 2 Ws 351/98 (https://dejure.org/1998,4954)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 2 Ws 351/98 (https://dejure.org/1998,4954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 229
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98
    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98
    Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten, das den Senat noch nach der Aufhebung des Haftbefehls zu einer nachträglichen Prüfung in der Sache hätte veranlassen müssen, ist mithin nicht gegeben, so daß die weitere Beschwerde, wie geschehen, für gegenstandslos zu erklären war (so auch die Rechtsprechung der hiesigen Senate im Falle der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach vollständiger Verbüßung - Beschlüsse vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 - und 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98).
  • OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98

    Voll verbüßte Freiheitsstrafe, gegenstandslose Beschwerde, prozessuale

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98
    Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten, das den Senat noch nach der Aufhebung des Haftbefehls zu einer nachträglichen Prüfung in der Sache hätte veranlassen müssen, ist mithin nicht gegeben, so daß die weitere Beschwerde, wie geschehen, für gegenstandslos zu erklären war (so auch die Rechtsprechung der hiesigen Senate im Falle der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach vollständiger Verbüßung - Beschlüsse vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 - und 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98
    Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen vom 12. August 1998, die er auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (NJW 1997, 2163) stützt.
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist zwar strittig, ob § 310 Abs. 1 StPO, wonach auf die Beschwerde hin erlassene Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden können, auch im Falle eines aufgehobenen Haftbefehls anwendbar ist (bejahend etwa OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, a.a.O., § 310 Rn. 33, jeweils im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung eines erheblichen Grundrechtseingriffs trotz "prozessualer Überholung"; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 310 Rn. 7) oder zumindest bei Aufhebung des Haftbefehls nach Einlegung der weiteren Beschwerde das Beschwerdeverfahren trotz prozessualer Überholung weitergeführt werden kann (bejahend etwa: OLG Düsseldorf, StV 2001, S. 332; Matt, a.a.O., Vor § 304 Rn. 72, verneinend: OLG Hamm, NJW 1999, S. 229 ; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 AR 27/99 - 5 Ws 34/99 -, in JURIS, beide noch unter der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht übertragen lasse; Pfälz.
  • OLG Koblenz, 11.02.2015 - 5 U 747/14

    Anforderungen an die Befunderhebung bei spontaner Besserung der Beschwerden

    Ein Befunderhebungsfehler führt nämlich zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich seiner haftungsbegründenden Schadenskausalität, falls sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives Ergebnis gezeigt hätte, auf das zwingend kurativ zu reagieren gewesen wäre, es sei denn, der Ursachenzusammenhang ist äußerst unwahrscheinlich (BGH NJW 1999, 229; BGH NJW 2011, 2508 ).
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 Ws 271/01

    Untersuchungshaft, Übergang in Strafhaft, Rechtskraft des Urteils, fortwirkender

    Dazu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1998 (NJW 1999, 229) ausgeführt, dass diese Rechtsprechung es im Fall eines durch die Verurteilung des Angeklagten gegenstandslos gewordenen Haftbefehls, der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt war, nicht gebietet, diesen auf seine Rechtsmäßigkeit zu überprüfen, da der Angeklagte nicht erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsschutz erlangen kann, sondern bereits zuvor fachgerichtliche Prüfung erfolgen könne.
  • OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99

    Weitere Haftbeschwerde, prozessual überholt, gegenstandslos, effektiver

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall einer durch die Verurteilung des Angeklagten gegenstandslos gewordenen weiteren Haftbeschwerde, den zugrundeliegenden Haftbefehl trotz der Gegenstandslosigkeit auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Fortführung von Senat NJW 1999, 229).

    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 4. August 1998 und vom 1. Oktober 1998 (2 Ws 351/98 = NJW 1999, 229) in dem von dem Beschwerdeführer angesprochenen Fragenbereich in einem Verfahren, an dem im übrigen einer von dessen Verteidigern beteiligt gewesen ist, entschieden, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30. April 1997 ( NJW 97, 2163 ) für den Fall der Erledigung eines Haftbefehls, dort nach § 230 StPO, durch die Durchführung der Hauptverhandlung die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden ist und dazu folgendes ausgeführt: Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Rechtsschutzes in Fällen erledigter richterlicher Durchsuchungsanordnungen unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gebe dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne.

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Grundrechts erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen daher, daß auch in dieser Instanz noch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs erfolgen kann (a.A. OLG Hamm NJW 1999, 229).
  • KG, 20.01.1999 - 5 Ws 34/99
    des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie sich auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht übertragen läßt (vgl. OLG Hamm NJW 1999, 229) .
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   OLG Hamm, 01.08.1998 - 2 Ws 351/98   

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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