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   OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12   

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OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,90380)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,90380)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,90380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sog. Altfall; Gerichtliche Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Störung im Einzelfall auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens; Gegenwärtiges Bestehen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 -).

    Die Strafvollstreckungskammer hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 - zutreffend angenommen, dass bei dem Untergebrachten eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG besteht, die unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus ist.

    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

    Letztlich deckt der Begriff der "psychischen Störung" ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

  • OLG Köln, 06.12.2010 - 2 Ws 529/10

    Erfordernis der weiteren Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hin hat das OLG Köln mit Beschluss vom 06.12.2010 (2 Ws 529/10) die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Verurteilten an die Kammer zurückverwiesen.

    b) Der Senat kommt unter Auswertung aller über den Untergebrachten eingeholten Gutachten und sonstiger Erkenntnisse, mit denen er sich bereits in seinen früheren Entscheidungen (vgl. Senat 7.4.2004 - 2 Ws 27/04 - 24.07.2009 - 2 Ws 293/09 - 23.08.2010 - 2 Ws 529/10 -) zu befassen hatte, nach eigenständiger Prüfung in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten die Merkmale einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG erfüllt sind.

    Der Senat resümiert daher nur, dass die Strafvollstreckungskammer nach Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 06.12.2010 - 2 Ws 529/10 - bereits mit Beschluss vom 28.01.2011 den schon früher erteilten Gutachtenauftrag an die Sachverständige Prof. S2 nach den Vorgaben der Entscheidung des BGH vom 09.10.2010 - 5 StR 394+440+474/10 - ergänzt hat.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Dies gilt indes auch unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 - (NJW 2011, 1931), die hier in Bezug auf die Überprüfung der Fortdauer der Maßregel hinsichtlich des Verurteilten zu beachten sind.

    Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S2 vom 05.04.2011, dessen Ergänzung vom 30.09.2011 sowie der mündlichen Erläuterung durch die Sachverständige bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 16.11.2011 zutreffend entschieden, dass die engen Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 - = NJW 2011, 1931 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in dem hier vorliegenden sog. Altfall zulässig ist, hier erfüllt sind.

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 - Az. 2 BvR 2333/08 u.a. = NJW 2011, 1931 - sind auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Materiell fordert dabei das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot, die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Verurteilten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297, 311).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742).

  • EGMR, 19.01.2012 - 21906/09

    KRONFELDNER v. GERMANY

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    b) Der EGMR hat bereits mehrfach die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 ausdrücklich gebilligt und begrüßt, dass das BVerfG für die Zukunft eine gesetzliche Neuregelung fordert (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19.1.2012, Beschwerde - Nr. 21906/09, dort Ziff. 59).
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2005 - 2 StR 456/04

    Widerstandsunfähigkeit (geistige Behinderung; Überzeugungsbildung; Begründung)

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Es sind daher ähnliche, wenn auch von den Maßstäben her verschiedene Erwägungen anzustellen wie bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wo ebenfalls je nach Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2005, 172; OLG Hamm StV 1988, 340; OLG Nürnberg, a.a.O.).
  • LG Aachen, 16.11.2011 - 33 StVK 394/10
    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Zuletzt hat es die Kammer mit Beschluss vom 18.06.2010 (33 StVK 394/10 K), auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Verurteilten vom 17.05.2010, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung sofort zu beenden, zurückgewiesen und zugleich abgelehnt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1985 (XX a - 3/85; 111 Js 203/84 StA Düsseldorf) für erledigt zu erklären.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12
    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung

  • BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12

    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 36/12 - und der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16. November 2011 - 33 StVK 394/10 K verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
  • OLG Köln, 08.03.2012 - 2 Ws 146/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Neufall

    Zur Frage der Wahrung des Abstandsgebotes wird auf die Rechtsprechung des Senats in den sog. Altfällen Bezug genommen (vgl. Senat v. 01.02.12 - 2 Ws 27/12; Senat v. 01.02.12 - 2 Ws 36/12; Senat v. 06.02.12 - 2 Ws 46/12; Senat v. 06.02.12 - 2 Ws 70/12).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.03.2012 - 2 Ws 36/12   

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OLG Hamburg, 07.03.2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,23852)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,23852)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. März 2012 - 2 Ws 36/12 (https://dejure.org/2012,23852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 126a StPO, § 230 Abs 2 StPO, § 414 Abs 1 StPO
    Haftbefehl gegen einen in der Hauptverhandlung ausgebliebenen schuldunfähigen Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung bei Ausbleiben eines Schuldunfähigen zur Hauptverhandlung; Grundlagen für die Verhängung der in § 230 Abs. 2 StPO geregelten Inhaftnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 126a Abs. 1; StPO § 230 Abs. 2
    Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung; Zwangsmittel gegen einen Schuldunfähigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.04.1980 - 3 Ws 98/80

    Erlass eines Haftbefehls gegen einen Angeklagten wegen Nichterscheinens in der

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2012 - 2 Ws 36/12
    Die Erwägungen, die mit Rücksicht auf den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Haftbefehlen nach § 112 ff. StPO und § 230 Abs. 2 StPO eine Ersetzung des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls durch einen Haftbefehl gemäß §§ 112 ff. StPO von seiten des Beschwerdegerichts unzulässig erscheinen lassen, greifen folglich in der vorliegenden Konstellation, in welcher es an einer Unterschiedlichkeit der Haft- bzw. Freiheitsentziehungsgründe fehlt, auch nicht entsprechend Platz (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1980, 868; OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22, 23; Becker, a.a.O., § 230 Rdn. 45; Gmel, a.a.O., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2012 - 2 Ws 36/12
    Die Erwägungen, die mit Rücksicht auf den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Haftbefehlen nach § 112 ff. StPO und § 230 Abs. 2 StPO eine Ersetzung des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls durch einen Haftbefehl gemäß §§ 112 ff. StPO von seiten des Beschwerdegerichts unzulässig erscheinen lassen, greifen folglich in der vorliegenden Konstellation, in welcher es an einer Unterschiedlichkeit der Haft- bzw. Freiheitsentziehungsgründe fehlt, auch nicht entsprechend Platz (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1980, 868; OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22, 23; Becker, a.a.O., § 230 Rdn. 45; Gmel, a.a.O., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20

    Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche

    Es ist auch nicht notwendig, dass der Angeklagte schuldfähig ist (Senat, Beschluss vom 7. März 2012, Az.: 2 Ws 36/12, StraFo 2012, 266; KG, NStZ-RR 1997, 75; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21).
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