Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 08.03.2017

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3564
OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 (https://dejure.org/2017,3564)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 (https://dejure.org/2017,3564)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 (https://dejure.org/2017,3564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten gegen eine zwischenzeitlich erledigte Zwangsbehandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung, Erledigung, Feststellungsinteresse

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 63 StGB, Art 19 Abs 4 GG
    Maßregelvollzug: Rechtsschutz gegen eine gerichtlich angeordnete Zwangsbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellungsinteresse nach Erledigung der Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsinteresse nach Erledigung der Zwangsbehandlung

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten gegen eine zwischenzeitlich erledigte Zwangsbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feststellungsinteresse nach Erledigung der Zwangsbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 125
  • FamRZ 2017, 1000
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Überprüfung kaum erreicht werden kann (st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 96, 27; 104, 220; GesR 2016, 580).

    Eröffnet das Gesetz einen Instanzenzug, muss dabei auch gewährleistet sein, dass dieser ausgeschöpft werden kann (BVerfGE 104, 220).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17
    In diesem Zusammenhang wären auch Ausführungen zur Begründung der Auswahl der zur Behandlung vorgesehenen Medikamente und ihrer Dosierung geboten gewesen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 60).

    (3) Darauf, ob die auf der Mitteilung der Antragstellerin beruhende pauschale Feststellung, "mehrfache Versuche, [den Untergebrachten] von der Notwendigkeit der Einnahme" der antipsychotischen Medikation zu überzeugen (Beschluss S. 4), die erforderliche angemessene Aufklärung des Untergebrachten zur Herbeiführung einer auf Vertrauen gegründeten Zustimmung des Untergebrachten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG) belegt, um die sich auch vor der Einholung der Genehmigung der Zwangsbehandlung bemüht worden sein muss (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58), kam es danach nicht mehr an.

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Überprüfung kaum erreicht werden kann (st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 96, 27; 104, 220; GesR 2016, 580).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Überprüfung kaum erreicht werden kann (st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 96, 27; 104, 220; GesR 2016, 580).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

    Gegebenenfalls ist, um zu den danach erforderlichen Feststellungen zu gelangen, eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich, etwa durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 23 [betr. Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 [betr.

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

    Ebenfalls besonders kritisch zu prüfen wird sein, ob - wie dies § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG vorschreiben - die mit der Behandlung verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen und letzterer mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt (zu den hohen Begründungsanforderungen kann im Übrigen auf die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58 [den Untergebrachten betreffend], vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, verwiesen werden).
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2017 - 2 Ws 242/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der

    Mit Verfügung vom 09.08.2017 wurde der Verfahrenspfleger auf die Erledigung des Aufhebungsantrags nach Verstreichen der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Höchstfrist für die genehmigte Behandlung sowie auf den Senatsbeschluss vom 16.02.2017 (2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125) hingewiesen, in dem der Senat die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig erachtet hat, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Zwar hat der Senat es unter Anknüpfung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, durch die entgegenstehende ältere obergerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2009 - 2 BvR 244/08, juris) überholt ist, bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2017 (a.a.O.) in der vorliegenden Konstellation für zulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme begehren kann, weil im Hinblick auf die in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG einerseits und andererseits in §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, …

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 Ws 344/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Bestellung eines externen Sachverständigen

    Der Übergang vom Anfechtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bei gegen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung gerichteten Anträgen zulässig, weil sonst der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug leerliefe (OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2017, 125; Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2018 - 2 Ws 145/18

    Maßregelvollzug: Antragserfordernis bei Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Mit Verfügung vom 18.06.2018 wurde der Verfahrensbevollmächtigte auf die Erledigung des Abänderungsantrags nach Verstreichen der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Höchstfrist für die genehmigte Behandlung sowie auf den Senatsbeschluss vom 16.02.2017 (2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125) hingewiesen, in dem der Senat die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig erachtet hat, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Zwar hat der Senat es unter Anknüpfung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, durch die entgegenstehende ältere obergerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2009 - 2 BvR 244/08, juris) überholt ist, bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2017 (a.a.O.) in der vorliegenden Konstellation für zulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme begehren kann, weil im Hinblick auf die in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG einerseits und andererseits in §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, …

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

    Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass auf andere Weise gerichtlicher Rechtsschutz gegen die sich typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigenden Grundrechtseingriffe nicht zu erreichen wäre (BVerfG, NJW 2002, 2456; NStZ-RR 2013, 225; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2017 - III-1 Vollz (Ws) 288/17 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 14. Ed. [Stand: 01.08.2018], § 115 Rn. 15; vgl. auch Senat, NStZ-RR 2017, 125 [zum Rechtsschutzinteresse bei Zwangsbehandlungen]).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 2 Ws 102/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anfechtbarkeit der durch einstweilige

    Danach ist die Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG anfechtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33 - zur Vorgängervorschrift des § 8 UBG).
  • LG Zweibrücken, 23.08.2023 - 2 StVK 241/23

    Strafvollzug, Widerruf von Lockerungen, Disziplinarmaßnahmen,

    Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen kommt ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage auch bei einer Erledigung vor Antragstellung in Betracht, wenn der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nach dem typischen Verfahrensablauf kaum erlangen kann, etwa weil die Vollzugsbehörde, ohne damit ein vorausgegangenes Unrecht einzuräumen, die Erledigung vor einer gerichtlichen Kontrolle selbst herbeigeführt hat (BVerfG BeckRS 2021, 2068; BVerfG NJW 2013, 1943 mwN; vgl auch BVerfG bei Roth NStZ 2014, 624 (631); zum Rechtsschutzinteresse bei Zwangsbehandlungen vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 125).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17 - 1 OBL 20/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29898
OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17 - 1 OBL 20/17 (https://dejure.org/2017,29898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - 2 Ws 36/17 - 1 OBL 20/17 (https://dejure.org/2017,29898)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2017 - 2 Ws 36/17 - 1 OBL 20/17 (https://dejure.org/2017,29898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 22 StPO, §§ 22 ff StPO, § 23 StPO, § 25 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO
    Nachträgliche Richterablehnung: Fehlen der normativen Beschwer als besonderer Zulässigkeitsvoraussetzung bei gesetzlich nicht geregelter Rechtsverfolgung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters, der über ein Ablehnungsgesuch entschieden hat, wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 304
    Fehlen der normativen Beschwer als besonderer Zulässigkeitsvoraussetzung bei gesetzlich nicht geregelter Rechtsverfolgung.

  • rechtsportal.de

    StPO § 24 ; StPO § 25 ; StPO § 26a
    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters, der über ein Ablehnungsgesuch entschieden hat, wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 804
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 24.09.1998 - 1 Ws 189/98

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidungen über als unbegründet verworfene

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Erkennender Richter ist zwar auch, wer zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufen ist; allerdings nur solange, bis die Entscheidung erfolgt ist (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998 - 1 Ws 189/98 -, zitiert nach juris).

    Insoweit sind die Fälle verspäteter bzw. verfrühter Ablehnungsanträge so zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen von vornherein nicht mit der Sache befassten Richter erhoben wird (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 1989, Az.:1 Ws 194/89, NStE Nr. 2 zu § 25 StPO).

  • OLG Koblenz, 20.04.1989 - 1 Ws 194/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Insoweit sind die Fälle verspäteter bzw. verfrühter Ablehnungsanträge so zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen von vornherein nicht mit der Sache befassten Richter erhoben wird (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 1989, Az.:1 Ws 194/89, NStE Nr. 2 zu § 25 StPO).
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Fehlt es hingegen bereits an Normen, die als Folge die erstrebte Entscheidung vorsehen, so fehlt es an der normativen Beschwer (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 2008, 479; Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14; vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16; Frisch, a.a.O. Vor § 296 Rn. 128).
  • KG, 13.08.1982 - 2 Ws 176/82 Vollz - 2 Ws 171/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Gleichermaßen unzulässig ist es, Ablehnungsgesuche gegen Richter, die nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnten, vorzeitig anzubringen: Das Stellen von Ablehnungsanträgen "auf Vorrat" ist unzulässig (RGSt 66, 391; KG Berlin, NStZ 1983, 44).
  • OLG Hamm, 30.04.2014 - 2 Ws 68/14

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten erfordert

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Fehlt es hingegen bereits an Normen, die als Folge die erstrebte Entscheidung vorsehen, so fehlt es an der normativen Beschwer (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 2008, 479; Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14; vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16; Frisch, a.a.O. Vor § 296 Rn. 128).
  • BGH, 13.02.2007 - 3 StR 425/06

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung im Beschlusswege;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17
    Allerdings zieht - ohne dass § 26a StPO dieses ausdrücklich erwähnt - eine absolute Grenze stets die gerichtliche Entscheidung: danach kann ein Ablehnungsgesuch nie erfolgreich angebracht werden (BGH NStZ 2007, 416; NStZ 1993, 600).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21

    Andreas Müller (Richter)

    Ob die sofortige Beschwerde bereits aufgrund fehlender normativer Beschwer unzulässig ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 6 Ws 1/07-, juris m.w.N., Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17-, juris m.w.N.), kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen.

    Ablehnungsanträge, die noch keinen Richter, der schon zur Mitwirkung berufen ist betreffen, zum Beispiel einen Richter, der demnächst vielleicht als nach der Geschäftsverteilung ursprünglich zuständiger Richter entscheiden könnte oder der nicht ausschließbar in der Zukunft zuständig werden könnte, aber auch eine Ablehnung aufgrund von Umständen, die zur Zeit nicht gegeben sind, sondern nur möglicherweise einmal eintreten werden, sind verfrüht und als solche im Verfahren nach § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 3 ARs 41/93 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 13. August 1982 - 2 Ws 176/82-, juris; Siolek, a.a.O., § 26a Rn. 36 f. m.w.N.).

  • BGH, 07.04.2020 - StB 8/20

    Beschwerde gegen die Beschlagnahme eines sichergestellten Kraftfahrzeugs

    Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreichend (vgl. MüKO StPO/Neuheuser, § 304 Rn. 38; KK/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 30; vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 1 Ss 44/90, NStZ 1990, 296).

    Ob diese tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 Ws 36/17, juris Rn. 9 f.).

  • LSG Bayern, 20.05.2022 - L 2 SF 103/22

    Sozialgerichtsverfahren: Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages nach

    Ein Befangenheitsantrag auf Vorrat ist aber nicht zulässig (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 20.06.1932, II 583 [RGSt 66, 385, 391]; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.08.1982, 2 Ws 176/82 Vollz - 2 Ws 171/82 - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2017, 2 Ws 36/17).
  • LG Karlsruhe, 27.03.2024 - 16 Qs 14/24

    Beschwer bei falscher Adressierung einer strafgerichtlichen Entscheidung

    Dabei genügt für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde die reine Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung (BGH a.a.O.; Neuhauser, in MüKo-StPO, 2. Auflage 2024, § 304, Rn. 38; OLG Hamburg (2. Strafsenat), Beschluss vom 08.03.2017 - 2 Ws 36/17, Rn. 10).
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