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   KG, 07.06.2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07   

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https://dejure.org/2007,35934
KG, 07.06.2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07 (https://dejure.org/2007,35934)
KG, Entscheidung vom 07.06.2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07 (https://dejure.org/2007,35934)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07 (https://dejure.org/2007,35934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung der Vollstreckungsgerichte an die Richtigkeit und Vollständigkeit an Urteile und deren Feststellungen; Widerruf Strafaussetzung zur Bewährung

  • Judicialis

    StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 410 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 515
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    [Bestätigung von: KG, Beschluß vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 - = NStZ-RR 2001, 136] so auch KG, Beschluß vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -.

    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).

    Dieses darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 mit weit. Nachw.) oder einen rechtskräftigen Strafbefehl (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen.

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 94; Lackner/Kühl aaO mit weit. Nachw.) oder wenn ein Strafbefehl nur auf den hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, eine Überzeugungsbildung nicht zuläßt und der Verurteilte sich gegen ihn erkennbar zur Wehr setzen wollte (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136).

  • OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Dieses darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 mit weit. Nachw.) oder einen rechtskräftigen Strafbefehl (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch;

    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Die Vollstrek-kungsgerichte haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteile und deren Feststellungen, über deren Vollstreckbarkeit sie zu befinden haben, als bindend hinzunehmen (vgl. Senat ZfStrVO 1996, 247).
  • KG, 01.12.2004 - 5 Ws 561/04

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straftatbegehung: Würdigung der Anlasstat

    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 94; Lackner/Kühl aaO mit weit. Nachw.) oder wenn ein Strafbefehl nur auf den hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, eine Überzeugungsbildung nicht zuläßt und der Verurteilte sich gegen ihn erkennbar zur Wehr setzen wollte (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

    a) Der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuldhafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Strafaussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris).

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung , die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Das Gericht darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (zu Besonderheiten bei einem rechtskräftigen Strafbefehl vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136 und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 - mit weit. Nachweisen) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 ; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

    a) Der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuldhafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Strafaussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris).

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Das Gericht darf sich zwar auf ein rechtskräftiges Urteil (zu Besonderheiten bei einem rechtskräftigen Strafbefehl vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136 und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 - mit weit. Nachweisen) stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Das Gericht darf sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270 ; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafbefehl

    aa) Zwar vertritt das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verurteilung durch nicht mehr anfechtbaren Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, dem für den Widerruf zuständigen Gericht nur in der Regel einen hinreichend hohen Grad der Verlässlichkeit bietet, um sich eine Überzeugung von der Begehung der neuen Tat(en) zu verschaffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 -, vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -, juris, und vom 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69-70/15 -, juris).

    Dies hat der Senat insbesondere dann angenommen, wenn der Strafbefehl nur auf hinreichenden Tatverdacht gestützt, eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nach Aktenlage also nicht möglich ist und die Rechtskraft ohne eine den Strafbefehl anerkennende Willensentschließung des Beschuldigten - der sich gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt hat oder zur Wehr setzen wollte - allein aufgrund seines prozessuales Versäumnis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -, juris, und 1. März 2000 - 5 Ws 58/00 -, juris).

  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07

    Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe

    Teilweise wird in der Rechtsprechung angezweifelt, ob hierzu die Berufung auf einen rechtskräftigen Strafbefehl ausreicht bzw. dies nur unter zusätzlichen weiteren Voraussetzungen gebilligt (vgl. KG Beschl. v. 07.06.2007 - 1 AR 602/07 - 2 Ws 361/07; KG NStZ-RR 2001, 136; OLG Nürnberg NJW 2004, 2032).
  • KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17

    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem

    a) Durch die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann eine zugrunde liegende Verurteilung im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - und 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -).
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

    Die zugrunde liegende Verurteilung kann im Übrigen im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 - und 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 -).
  • KG, 11.09.2014 - 4 Ws 79/14

    Jugendstrafe: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf Grundlage eines

    Aus diesem Grund hat eine inhaltliche Nachprüfung des dem Strafbefehl zugrunde gelegten Sachverhalts zu erfolgen, wenn der Strafbefehl nur auf einen hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, ohne dass eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nach der aus den Akten erkennbaren Beweislage möglich ist, und der Strafbefehl ohne eine anerkennende Willensentschließung des Verurteilten, der sich gegen den Strafbefehl zu Wehr gesetzt hat oder erkennbar zur Wehr setzen wollte, allein aufgrund seines prozessualen Versäumnisses rechtskräftig geworden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 -, 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - [juris] und 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - [juris]; OLG Zweibrücken JR 1991, 477).
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