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OLG Hamm, 18.10.1995 - 2 Ws 364/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebührenrechtliche Ausgestaltung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Pflichtverteidigers in einem Strafprozess mit Hauptverhandlung und zwei Fortsetzungsterminen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO §§ 84, 101
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm - 5651 E II - 5
- LG Dortmund, 09.05.1995 - 14 (V) G 3/94
- OLG Hamm, 18.10.1995 - 2 Ws 364/95
Papierfundstellen
- StV 1996, 619
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 19.01.1993 - 3 Ws 734/92
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.1995 - 2 Ws 364/95
Eine Festsetzung der beantragten Gebühren hat sie unter Hinweis auf OLG Düsseldorf in Rpfleger 1993, 369 mit der Begründung abgelehnt, daß die Zahlung von 9.000 DM in vollem Umfang auf die angemeldeten Gebühren anzurechnen sei.Der Senat hat am 23. September 1993 zwar ohne Erwähnung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 1993 (in Rpfleger 1993, 369) aber ebenso wie dieses entschieden, daß sich der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 101 BRAGO auch solche Zahlungen anrechnen lassen müsse, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem vereinbartes Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen Bestellung (konkret: für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat.
- OLG Hamm, 21.07.1988 - 2 Ws 529/88
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.1995 - 2 Ws 364/95
Der Senat hat damals angemerkt, daß ihm die in diesem Punkt nicht näher begründeten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (in JurBüro 1987, 1800) und AG Bremen (in StV 1989, 116) zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß geben.