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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14731
OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerwechsel, Rechtsmittel

  • Justiz Hamburg

    § 142 Abs 3 StPO, § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 142 Abs 7 S 2 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 1 StPO
    Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...

  • rechtsportal.de

    Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 637
  • StV 2022, 141 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20

    Auswechslung des zunächst bestellten durch den gewünschten, nicht ortsansässigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21
    Dies gilt jedenfalls, wenn die vorherige Stellung eines Antrags nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos oder deshalb eine bloße Förmelei wäre, weil das Ausgangsgericht im Rahmen der angegriffenen Bestellungsentscheidung der Sache nach die Normvoraussetzungen schon abschließend verneint und sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung auch nicht geändert hat (zu einer solchen möglichen Konstellation vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: 5 Ws 173/20, juris).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

    Nach anderer Ansicht soll ein solcher Ausschluss bei nicht offensichtlich erfolglosen Anträgen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzunehmen sein (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 -, Rn. 16 - 18, juris).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21

    Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines

    Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2020 - 4 Ws 97/21

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Beiordnung eines

    Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6562
OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21 (https://dejure.org/2021,6562)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2021 - 2 Ws 37/21 (https://dejure.org/2021,6562)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. März 2021 - 2 Ws 37/21 (https://dejure.org/2021,6562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 442
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21
    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Auch wenn zur Bestimmung der noch vertretbaren Organisationsfrist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, gelten - nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 (a.a.O.) - die nachfolgend aufgeführten, jeweils zu beachtenden Grundsätze, die auch den Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Senats bilden:.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 26. September 2005 (a.a.O.) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung vorgehalten wird, weil der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden kann.

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21
    Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie - wie geschehen - für erledigt zu erklären (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.

  • LG Stade, 08.05.2020 - 14a StVK 153/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21
    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.
  • LG Offenburg, 03.06.2019 - 7 StVK 353/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21
    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.
  • LG Oldenburg, 15.01.2020 - 50 StVK 280/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21
    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 Ws 231/14 und 5 Ws 232/14, juris Rn. 19, NStZ-RR 2014.358; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).

    Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21

    Grenzen der Organisationshaft

    Auch der Senat stellt deshalb in ständiger Rechtsprechung vorrangig darauf ab, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. ferner OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des

    Der Verurteilte hat vielmehr - jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde - eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 - III-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 ).
  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

    b) Wird ein Behandlungsplatz - wie dies angesichts des Schreibens des Bezirkskrankenhauses vom 12.05.2022 der Fall war, das einen Therapieplatz für den 27.09.2022 in Aussicht stellte - erst mittelfristig frei, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Behandlungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21 bei juris = NStZ 2021, 442, BVerfG a.a.O.).
  • LG Wuppertal, 17.07.2023 - 21 StVK 736/23

    Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

    Soweit der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Bedenken gegen die Bewertung "bloßen Zuwartens" auf einen freiwerdenden Therapieplatz als unzulässig vollzogene Untersuchungshaft geäußert hat, betrifft dies ausdrücklich Fälle einer noch "angemessene[n] Zeit des Zuwartens" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2021, 2 Ws 37/21, juris Rn. 14).
  • OLG München, 15.03.2023 - 3 Ws 119/23

    Statthaftigkeit der Organisationshaft

    Die Vollstreckungsbehörde hat jedoch in Fällen, in denen (scil. Untersuchungshaft vollzogen wird und) kein Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet ist, unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils ein Aufnahmeersuchen zu stellen; nur dann ist ein wenige Wochen dauerndes Zuwarten auf die Verfügbarwerdung eines Behandlungsplatzes zulässig (OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442, 443 Tz. 13, 14), wobei dann Bemühungen um Therapieplätze außerhalb des eigenen Landes während der CoVID-19-Pandemie entbehrlich sind, weil sie keinen Erfolg versprechen (OLG Düsseldorf a.a.O. Tz. 19, 20).
  • OLG Naumburg, 24.05.2023 - 1 Ws 154/23

    Maßregelvollzug: Dauer der Organisationshaft

    In Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe wie dem vorliegenden Freiheitsentzug hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vom 29. Januar 2023 bis zum 5. April 2023 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: 2 BvR 1019/01, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, Az.: 1 Ws 209/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21; zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 4 Ws 137/23

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit des Vollzugs von

    Unter anderem maßgeblich ist hierbei, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21, NStZ-RR 2022, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.März 2021 - 2 Ws 37/21, NStZ 2021, 442; OLG Hamm, aaO).
  • OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zulässigkeit des Vollzugs von

    Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen, BVerfG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21.
  • LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21

    Anforderungen an die sogenannte Organisationshaft

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Rechtsprechung
   KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41384
KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41384)
KG, Entscheidung vom 22.07.2021 - 2 Ws 37/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41384)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz (https://dejure.org/2021,41384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 29.06.1984 - 5 Ws 174/84
    Auszug aus KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21
    Denn nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - [juris] Rdn. 22 und 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - [juris] Rdn. 19; KG vom 29. Juni 1984 - 5 Ws 174/84 (Vollz) - [juris]).
  • BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21
    Denn nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - [juris] Rdn. 22 und 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - [juris] Rdn. 19; KG vom 29. Juni 1984 - 5 Ws 174/84 (Vollz) - [juris]).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 922/11

    Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung

    Auszug aus KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21
    Denn nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - [juris] Rdn. 22 und 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - [juris] Rdn. 19; KG vom 29. Juni 1984 - 5 Ws 174/84 (Vollz) - [juris]).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren

    Diese allgemeine Gesundheitsfürsorge an sich ist aber in aller Regel keine spezifische "Betreuung" im Sinne der genannten Vorschrift (so schon Senat, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -).
  • KG, 11.05.2022 - 2 Ws 146/21

    Bemessung des Arbeitsentgelts von Gefangenen

    a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. zuletzt Senat Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -, mwN).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung

    Diese allgemeine Gesundheitsfürsorge an sich ist aber in aller Regel keine spezifische "Betreuung" im Sinne der genannten Vorschrift (so schon Senat, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -).
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