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   OLG Karlsruhe, 04.10.2011 - 2 Ws 38/11   

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OLG Karlsruhe, 04.10.2011 - 2 Ws 38/11 (https://dejure.org/2011,60623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.10.2011 - 2 Ws 38/11 (https://dejure.org/2011,60623)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Oktober 2011 - 2 Ws 38/11 (https://dejure.org/2011,60623)
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass Lockerungen nicht allein deshalb zurückgenommen werden dürfen, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Die Vollzugsbehörde hat sodann nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese insbesondere zu den für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • OLG Bremen, 08.09.2017 - 1 Ws 98/17

    Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender

    Im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es dagegen zwar nicht unmittelbar auf den Zweifelsgrundsatz an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2017 - 1 RVs 294/16, juris Rn. 14; Meyer-Goßner, 60. Aufl., § 261 StPO Rn. 2), dieser ist aber dann zumindest mittelbar zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass es im Hauptverfahren aufgrund der Anwendung dieses Grundsatzes nicht zu einer Verurteilung kommen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2011 - 2 Ws 38/11, juris Ls., StV 2012, 459; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • KG, 20.04.2022 - 2 Ws 61/22

    Strafvollzug und COVID-19-Pandemie

    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz -).
  • KG, 08.09.2022 - 2 Ws 132/22

    Maßregelvollzug in Berlin: Aussetzung von Vollzugslockerungen aufgrund der

    Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. April 2022 - 2 Ws 61/22 Vollz - und vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz -).
  • KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig

    An den hohen Anforderungen in einer solchen Konstellation bezüglich der Glaubwürdigkeitsprüfung und der Überzeugungsbildung des Tatrichters (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 - [5] 121 Ss 144/18 [67/18] - Sander in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage; § 261 Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.) orientiert sich grundsätzlich auch die Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (OLG Thüringen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 1 Ws 64/17 -, juris Rdnr. 29 [zum dringenden Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 2 Ws 38/11 -, juris Rdnr. 6 [zum hinreichenden Tatverdacht nach § 203 StPO]; jeweils m.w.N.) oder - wie hier - der Tatbegehung.
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