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   OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04   

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https://dejure.org/2004,10703
OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04 (https://dejure.org/2004,10703)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2004 - 2 Ws 383/04 (https://dejure.org/2004,10703)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 2004 - 2 Ws 383/04 (https://dejure.org/2004,10703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wahlverteidiger

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO §§ 467; 464 a Abs. 2
    Wahlverteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf ungekürzte Festsetzung der Wahlverteidigergebühren wegen fehlender Rücknahme der Pflichtverteidigung; Ausnahmen der Tragung der Kosten nur eines Verteidigers; Entpflichtung des Pflichtverteidigers; Gefahr der Mandatsniederlegung durch Wahlverteidiger wegen ...

  • Judicialis

    StPO § 143; ; StPO § 153 Abs. 2; ; StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 464 b S. 3; ; StPO § 467; ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 567; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; RPflG § 21 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143 § 153 Abs. 2 § 464 a Abs. 2 Nr. 2 § 467
    Verteidigergebühren bei Pflichtverteidigung und Auslagenlast der Staatskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 10.02.1998 - 2 Ws 676/97
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04
    Dies gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig" (allg. Meinung, vgl. Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621; 09.08.02 - 2 Ws 191/02 = JurBüro 02, 595 je m.w.N., ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 02, 594) Dieser Grundsatz läßt zwar im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.1984 - 2 BvR 275/83 ( NJW 84, 2403) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem das Recht auf freie Verteidigerwahl zu beachten ist, Ausnahmen zu.

    Einen Ausnahmefall hat der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach bejaht, wenn dem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger zu Zwecken der Verfahrenssicherung "aufgedrängt" wird (Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621 und 09.06.04 - 2 Ws 183/04) Ein weiterer Ausnahmefall kann anzunehmen sein, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird.

  • OLG Köln, 09.06.2004 - 2 Ws 183/04

    Freiberufler, Entschädigung

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04
    Einen Ausnahmefall hat der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach bejaht, wenn dem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger zu Zwecken der Verfahrenssicherung "aufgedrängt" wird (Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621 und 09.06.04 - 2 Ws 183/04) Ein weiterer Ausnahmefall kann anzunehmen sein, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird.
  • OLG Köln, 09.08.2002 - 2 Ws 191/02
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04
    Dies gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig" (allg. Meinung, vgl. Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621; 09.08.02 - 2 Ws 191/02 = JurBüro 02, 595 je m.w.N., ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 02, 594) Dieser Grundsatz läßt zwar im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.1984 - 2 BvR 275/83 ( NJW 84, 2403) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem das Recht auf freie Verteidigerwahl zu beachten ist, Ausnahmen zu.
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04
    Dies gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig" (allg. Meinung, vgl. Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621; 09.08.02 - 2 Ws 191/02 = JurBüro 02, 595 je m.w.N., ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 02, 594) Dieser Grundsatz läßt zwar im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.1984 - 2 BvR 275/83 ( NJW 84, 2403) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem das Recht auf freie Verteidigerwahl zu beachten ist, Ausnahmen zu.
  • OLG Jena, 16.01.2014 - 1 Ws 467/13

    Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse: Kosten des

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung, also aus verfahrensbezogenen Gründen, neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 2 Ws 383/04 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1986, 518; KG NStZ-RR 2000, 163; Beschluss des Senats vom 14.12.1999, Az. 1 Ws 355/99) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so Hanseatisches OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KG StV 2003, 175; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).

    In einem solchen Fall muss es nach Auffassung des Senats bei dem Grundsatz bleiben, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (vgl. auch OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 40; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, 2 Ws 383/04, bei juris; Burhoff-Volpert, RVG, 3. Auflage, Rn. 895 und § 52 Rn. 86).

  • OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09

    Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen

    Neben diesem ist eine Wahlverteidigung grundsätzlich nicht mehr "notwendig", vgl. OLG Köln Beschluss vom 24.08.2008, 2 Ws 383/04, zit. nach juris, OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 594.
  • OLG Rostock, 08.11.2016 - 20 Ws 276/16

    Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz der Wahlverteidigergebühren: Zusätzliche

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung, also aus verfahrensbezogenen Gründen, neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 2 Ws 383/04 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1986, 518; KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Jena, Beschluss vom 14.12.1999, Az. 1 Ws 355/99) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so Hanseatisches OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KG StV 2003, 175; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).
  • OLG Celle, 06.05.2019 - 3 Ws 136/19

    Freispruch, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger, Kostenerstattung

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 - 2 Ws 383/04 , juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63 [OLG Oldenburg 22.10.2009 - 1 Ws 576/09] ; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287 [OLG Frankfurt am Main 11.03.1998 - 2 Ws 24/98] ).
  • OLG Köln, 31.01.2008 - 2 Ws 47/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines weiteren Verteidigers nach § 464 a Abs. 2

    Dies gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig" (allg. Meinung, vgl. Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98, 621; 09.08.02 - 2 Ws 191/02 = JurBüro 02, 595; 24.08.2004 - 2 Ws 383/04 - je m.w.N., ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 02, 594) .Dieser Grundsatz lässt zwar im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.1984 - 2 BvR 275/83 ( NJW 84, 2403) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem das Recht auf freie Verteidigerwahl zu beachten ist, Ausnahmen zu.
  • OLG Hamm, 20.05.2010 - 2 Ws 55/10

    Wahlanwalt, Pflichtverteidiger, Anrechung, Gebühren, Kostenerstattung

    - Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen, etwa dann, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegen werde (Beschluss des OLG Köln vom 24.08.2004 - 2 Ws 383/04 -, www-juris.de).
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