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   OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20   

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https://dejure.org/2020,6487
OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20 (https://dejure.org/2020,6487)
OLG München, Entscheidung vom 30.03.2020 - 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20 (https://dejure.org/2020,6487)
OLG München, Entscheidung vom 30. März 2020 - 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20 (https://dejure.org/2020,6487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StPO § 305 S. 1
    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BayCovid-19-V § 1 Abs. 4; StPO § 305 S. 1
    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen richterliche Verfügungen; Abwägung von Gesundheitsrisiken für die Durchführung der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 503

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 03.11.2011 - 1 Ws 434/11

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden

    Auszug aus OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20
    Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Beschwerde statthaft sein, etwa wenn die Terminaufhebung und Verfahrensaussetzung vom Gericht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig abgelehnt wurde (OLG Celle, NStZ 2012, 176 für die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01

    Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der

    Auszug aus OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20
    Denn nach § 305 Satz 1 StPO sind die Sicherungsverfügung und die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen bzw. der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK - StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • OLG Hamm, 17.08.1977 - 3 Ws 482/77
    Auszug aus OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20
    Denn nach § 305 Satz 1 StPO sind die Sicherungsverfügung und die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen bzw. der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK - StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20
    Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Beschwerde statthaft sein, etwa wenn die Terminaufhebung und Verfahrensaussetzung vom Gericht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig abgelehnt wurde (OLG Celle, NStZ 2012, 176 für die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451).
  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 390/20

    Öffentlichkeitsgrundsatz (Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an

    Vielmehr stellte die Teilnahme als Zuhörer an einer öffentlichen Hauptverhandlung einen unbenannten triftigen Grund im Sinne von Nr. 2 der Allgemeinverfügung dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20; Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, § 20 Rn. 60; aA Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1184; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 315).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20

    Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie

    Gemäß § 305 Satz 1 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminaufhebung oder -verlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 Ws 387 + 388/20 Rn. 11 und 12, NStZ 2020, 503).
  • OLG München, 24.02.2022 - 2 Ws 97/22

    Zur Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in Strafsachen.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ-RR 2021/19, BVerfG BeckRS 2020, 3985) sowie der wohl h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. statt weiterer OLG München NStZ 2020/503 und NStZ 1994/451, OLG Frankfurt BeckRS 2000, 12777; KK-Gmel, StPO, 8. Aufl. 2019, Rn.6 zu § 213; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Rn. 8 zu § 213; a.A. MüKo-Arnoldi, StPO, 1. Aufl. 2016, Rn. 16 zu § 213) ist die Beschwerde jedoch gleichwohl dann statthaft, wenn der Betroffene geltend macht, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege.
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