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   OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03   

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OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 (https://dejure.org/2003,6339)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen den Haftbefehl gegen einen ausgebliebenen Angeklagten bei Erledigung vor Rechtsmitteleinlegung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 230 Abs. 2 StPO ; § 304 Abs. 1 StPO ; § 310 Abs. 1 StPO
    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls; Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls; Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.

    Dies gilt jedenfalls dann, "wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann."(BVerfGE 96, 27, 40).

    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).

  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 407/98
    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03
    Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a.A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist zwar strittig, ob § 310 Abs. 1 StPO, wonach auf die Beschwerde hin erlassene Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden können, auch im Falle eines aufgehobenen Haftbefehls anwendbar ist (bejahend etwa OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, a.a.O., § 310 Rn. 33, jeweils im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung eines erheblichen Grundrechtseingriffs trotz "prozessualer Überholung"; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 310 Rn. 7) oder zumindest bei Aufhebung des Haftbefehls nach Einlegung der weiteren Beschwerde das Beschwerdeverfahren trotz prozessualer Überholung weitergeführt werden kann (bejahend etwa: OLG Düsseldorf, StV 2001, S. 332; Matt, a.a.O., Vor § 304 Rn. 72, verneinend: OLG Hamm, NJW 1999, S. 229 ; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 AR 27/99 - 5 Ws 34/99 -, in JURIS, beide noch unter der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht übertragen lasse; Pfälz.

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12

    Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

    Während die Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03; juris) und Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2001 - 1 Ws 33/01; juris) sowie (u.a.) Matt (in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., Rdnr. 33 zu § 310) die Frage bejahen, wird sie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.11.2005 - 1 Ws 126/05; juris), dem Oberlandesgericht Hamm (NJW 1999, 2299) sowie Meyer-Goßner (StPO 54. Aufl., Rdnr. 7 zu § 310) verneint.
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

    Ein danach eröffnetes Rechtsmittel darf das Rechtsmittelgericht - auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - nicht ineffektiv machen und "leer laufen" lassen (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 19, 35; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2012, Ws 162/12; OLG Celle, Beschluss v. 21.02.2003, 2 Ws 39/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2001, 1 Ws 33/01; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 1 Ws 126/05; Thüringer OLG, a.a.O. - alle nach juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 1 Ws 17/06
    Daher stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung einer gerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253 [BVerfG 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03] ; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 1 Ws 126/05

    Strafverfahren: Weitere Beschwerde des Angeklagten gegen einen erledigten

    Die Gegenansicht (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177) vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Koblenz, 24.10.2005 - 2 VAs 10/05

    Rechtswidrigkeit eine Vollstreckungshaftbefehls: Verschulden der

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