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   OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06   

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https://dejure.org/2007,37498
OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06 (https://dejure.org/2007,37498)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2007 - 2 Ws 404/06 (https://dejure.org/2007,37498)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 (https://dejure.org/2007,37498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Inhaftierten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Anstaltsleitung hinischtlich der Nichtzulassung zu einer Gefängnisveranstaltung; Erfordernis einer vorherigen Beschwerde beim Anstaltsleiter vor Anspruch auf gerichtliche Entscheidung

  • Judicialis

    StVollzG § 109 Abs. 1; ; StVollzG § 109 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 20.08.2003 - 1 Ws 220/03

    StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06
    Dabei kann es dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon deshalb unzulässig war, weil er keinen Vortrag zu Tatsachen enthält, die ein Feststellungsinteresse (vgl. etwa OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) begründen könnten.

    Auch kann der Antragsbegründung nicht entnommen werden, wann der Antragsteller von seinem Ausschluss von der Teilnahme am Sportfest wusste, so dass er möglicherweise - was sein Feststellungsinteresse entfallen lassen könnte (vgl. OLG Jena ZfStrVo 2004, 237) - schon vorher hätte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben können.

  • OLG Celle, 06.03.1989 - 1 Ws 34/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06
    Diese Darstellung muss - ohne dass die Anforderungen an den Vortrag überspannt werden dürften (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, bei JURIS) - erkennen lassen, inwiefern sich der Antragsteller durch die gerügte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht (OLG Celle NStZ 1981, 368; 1989, 295; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 316, Gründe in JURIS; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2003, bei JURIS; AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 33).

    Da der Senat die Zulässigkeit des Antrags als Verfahrensvoraussetzung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten hat (OLG Celle NStZ 1989, 295; AK-Kamann/Volckart zu § 109 Rn 36), musste er die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufheben und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen.

  • BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89

    Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06
    Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde besteht allerdings nach dem Strafvollzugsgesetz das Erfordernis eines behördeninternen Vorschaltverfahrens auch bei mündlichen Bescheiden nachgeordneter Vollzugsbediensteter, die der Senat in seiner Entscheidung vom 20.3.2003 (2 Ws 210/02) - in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen (BVerfG NStZ 1990, 557) und obergerichtlichen Rechtsprechung (Nachw. bei Schwind/Böhm/Jehle-Schuler zu § 109 Rn 11) - als im Verfahren nach § 109 StVollzG angreifbare Maßnahmen gewertet hat, nicht.
  • OLG Nürnberg, 01.03.2002 - Ws 210/02

    Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalt; Gefährdung der Anstaltsordnung ;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06
    Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde besteht allerdings nach dem Strafvollzugsgesetz das Erfordernis eines behördeninternen Vorschaltverfahrens auch bei mündlichen Bescheiden nachgeordneter Vollzugsbediensteter, die der Senat in seiner Entscheidung vom 20.3.2003 (2 Ws 210/02) - in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen (BVerfG NStZ 1990, 557) und obergerichtlichen Rechtsprechung (Nachw. bei Schwind/Böhm/Jehle-Schuler zu § 109 Rn 11) - als im Verfahren nach § 109 StVollzG angreifbare Maßnahmen gewertet hat, nicht.
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, so dass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 146/20

    Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer

    Wendet sich der Antragsteller - wie hier - gegen eine mündlich getroffene oder abgelehnte Maßnahme (vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 109 Rn. 15), ist zu beachten, dass im Vollzugsalltag täglich vielfach - oft gesprächsweise auf mündliche Anfragen oder Anträge - Bescheide unterschiedlichster Art ergehen, die meist Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und die mitunter eine Maßnahme oder deren Ablehnung im Sinne von § 109 StVollzG, teilweise aber auch nur die Beantwortung einer Frage, Verweisung auf die Rechtslage oder auf die Möglichkeit einer Antragstellung etc. zum Gegenstand haben (vgl. hierzu und zum Folgenden Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06, juris Rn. 9).

    Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 - 1 Ws 34/89 StrVollz, juris; Spaniol a.a.O. § 116 StVollzG Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1/78, juris Rn. 34 = BVerwGE 57, 204 ff.; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 88/12, NStZ-RR 2013, 30, wonach das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen - mit der Dogmatik des an die Regelungen der VwGO angelehnten (vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 1) Rechtsschutzsystems der §§ 109 ff. StVollzG nicht vereinbar - zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen soll).

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    In einem solchen Fall hat das Gericht jedoch, sofern die angegriffene Maßnahme - wie hier - vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 - juris Rdn. 9).
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