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   OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00   

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OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00 (https://dejure.org/2000,4627)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.2000 - 2 Ws 405/00 (https://dejure.org/2000,4627)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 (https://dejure.org/2000,4627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StPO § 145 Abs. 4; ; StPO § ... 464 Abs. 3 Halbsatz 2; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 304 Abs. 3; ; StPO § 121 Abs. 1; ; StPO § 35 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 464 b; ; StPO § 467; ; BRAGO § 97

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 145 Abs. 4
    Kostentragung durch Pflichtverteidiger - Voraussetzungen - sonstiges pflichtwidriges Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 110-8/00
  • OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00

Papierfundstellen

  • StV 2001, 389
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95

    Strafprozessrechtliche Ausgestaltung der Überbürdung der durch einen

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
    Ist nach alledem schon der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 StPO nicht gegeben, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob eine Entscheidung nach dieser Vorschrift sofort in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht zu treffen gewesen wäre (so OLG Hamm StV 95, 514, 515; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 145 Rdnr. 22; Pfeiffer-Fischer, StPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 6) - was auch die Mitwirkung der Schöffen erfordert hätte - oder ob wenigstens bei erst noch zu klärender Sachlage auch später ein nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilender Beschluss genügt (so Lüderssen in Löwe-Rosenberg § 145 Rdnr. 38).
  • OLG Hamburg, 19.10.1981 - 1 Ws 263/81
    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
    Soweit - ohne nähere Begründung zum Zweck des § 145 Abs. 4 StPO und seine Einbindung in den sonstigen Zusammenhang dieser Vorschrift - zum Ausbleiben eines Verteidigers vereinzelt eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der jedes prozessordnungs- oder pflichtwidrige Verteidigerverhalten die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich zieht (OLG Frankfurt NJW 77, 913; OLG Hamburg NStZ 82, 171 = Anw.Bl. 82, 161 mit Abl. Anm. Chimnitz), ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 26.11.1976 - 2 Ws 143/76
    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
    Soweit - ohne nähere Begründung zum Zweck des § 145 Abs. 4 StPO und seine Einbindung in den sonstigen Zusammenhang dieser Vorschrift - zum Ausbleiben eines Verteidigers vereinzelt eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der jedes prozessordnungs- oder pflichtwidrige Verteidigerverhalten die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich zieht (OLG Frankfurt NJW 77, 913; OLG Hamburg NStZ 82, 171 = Anw.Bl. 82, 161 mit Abl. Anm. Chimnitz), ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 08.10.1982 - 6 Ws 37/79
    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
    Ebenso ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend der Auffassung, dass § 145 Abs. 4 StPO nur auf die in Abs. 1 beschriebenen Verhaltensweisen der Verteidiger anwendbar ist, nicht aber auf andere Fälle der Aussetzung (OLG Frankfurt JR 50, 570; OLG Hamm NJW 63, 1416; OLG Hamm NStZ 83, 186; OLG Nürnberg StV 98, 584; vgl. auch OLG Bamberg StV 89, 470).
  • OLG Nürnberg, 12.08.1998 - Ws 817/98

    Kostentragungspflicht bei der Aussetzung eines Verfahrens;

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
    Ebenso ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend der Auffassung, dass § 145 Abs. 4 StPO nur auf die in Abs. 1 beschriebenen Verhaltensweisen der Verteidiger anwendbar ist, nicht aber auf andere Fälle der Aussetzung (OLG Frankfurt JR 50, 570; OLG Hamm NJW 63, 1416; OLG Hamm NStZ 83, 186; OLG Nürnberg StV 98, 584; vgl. auch OLG Bamberg StV 89, 470).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung

    Die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründe beschränkt, wenn also der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S. 470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws 257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001, S. 389 ; Thür.
  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Das Analogieverbot des materiellen Strafrechts gilt bei dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift, die im Übrigen im Interesse des Angeklagten der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens dient, nicht (vgl. allgemein zur Analogie im Verfahrensrecht KG Berlin, Beschluss vom 04.05.1979 - (1) 1 StE 2/77, BeckRS 9998, 104791, NJW 1979, 1668; anders offenbar OLG Jena, Beschluss vom 22.01.2003 - 1 Ws 8/03, juris Ls., NStZ-RR 2003, 158 (Ls.); OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2000 - 2 Ws 405/00, juris Ls., StV 2001, 389).
  • OLG Jena, 22.01.2003 - 1 Ws 18/03

    Ausreichende Zeit zur Vorbereitung einer notwendigen Verteidigung ;

    Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln StV 2001, 389 ff zur ausführlichen Schilderung des Meinungsstandes zu dieser Frage) ist der Senat der Ansicht, daß die in § 145 Abs. 4 StPO angesprochene Kostentragungspflicht sich nur auf die in § 145 Abs. 1 StPO umschriebene Verhaltensweise des Verteidigers erstreckt, die dann zur Aussetzung der Verhandlung führt.
  • OLG Hamm, 02.07.2003 - 2 Ss 197/03

    Anklageschrift, Umgrenzungsfunktion, Inhalt der Anklage, Folgen der Unwirksamkeit

    Sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; BGH NStZ 1995, 245; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 237; Urteil des Senats vom 22. November 2000 - 2 Ss 908/2000 - in ZAP EN-Nr. 59/2001 = StraFo 2001, 290 und Urteil des Senats vom 07. März 2001 - 2 Ss 1058/2000 - in wistra 2001, 236).
  • LG Bonn, 03.03.2008 - 24 Qs 16/08
    Demgegenüber lehnt die fast einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Köln, StV 2001, 389 [OLG Köln 22.08.2000 - 2 Ws 405/00] ; OLG Nürnberg, StV 1998, 584; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 158; Meyer-Goßner, Rdnr. 18 zu § 145 StPO ; SK-StPO/Wohlers, Rdnr. 25 zu § 145 StPO ; jeweils mit weiteren Nachweisen) eine analoge Anwendung des Abs. 4 auf andere Fälle anwaltlichen Verschuldens ab, wobei in den gerichtlichen Entscheidungen jedoch jeweils nicht die hier aufgetretene Konstellation einer Pflichtverletzung bei der Aktenrückgabe zu bewerten war.
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