Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17, 2 Ws 407/17, 2 Ws 408/17, 2 Ws 409/17, 2 Ws 410/17   

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https://dejure.org/2017,46742
OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17, 2 Ws 407/17, 2 Ws 408/17, 2 Ws 409/17, 2 Ws 410/17 (https://dejure.org/2017,46742)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2017 - 2 Ws 406/17, 2 Ws 407/17, 2 Ws 408/17, 2 Ws 409/17, 2 Ws 410/17 (https://dejure.org/2017,46742)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Dezember 2017 - 2 Ws 406/17, 2 Ws 407/17, 2 Ws 408/17, 2 Ws 409/17, 2 Ws 410/17 (https://dejure.org/2017,46742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • faz.net (Pressebericht, 07.12.2017)

    Nazi-Prozess: Langsam, aber rechtsstaatlich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überlange Verfahrensdauer: Eingestellter Neonazi-Mammutprozess wird neu aufgerollt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder des Aktionsbüros Mittelrhein wird fortgesetzt

  • strafakte.de (Kurzinformation)

    Konfliktverteidigung und Prozessverschleppung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lösungsansätze für das Problem platzender Prozesse wegen Ruhestandes, Schwangerschaft, Elternzeit etc. (RiLG Dr. Mirja Feldmann; HRRS 2018, 395)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • lawblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Anwälte dürfen auch mal auf Tische steigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeitraum gestützt werden, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen erforderlich macht (vgl. BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159 unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967).

    BVerfG, 2 BvR 121/81 v. 24.11.1993 - NJW 1984, 967; vgl. auch Kempf, StV 2001, 134 ff.).

    Denn bei der Bewertung, ob eine solche eingetreten ist, finden Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, keine Berücksichtigung, gleichgültig ob die Verzögerungen auf zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris; 2 BvR 157/03 v. 30.06.2005 - NStZ-RR 2005, 346 ; 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967 ).

  • BVerfG, 24.11.2006 - 2 BvR 2338/06

    Verfassungsrechtlichkeit der Verhängung einer Strafe bei Vorliegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 7 n. juris; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ).

    26 Allein eine überdurchschnittlich lange Dauer des Verfahrens lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf Existenz und Umfang einer den Justizbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung zu (vgl. BVerfG, 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris mwN.).

    Denn bei der Bewertung, ob eine solche eingetreten ist, finden Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, keine Berücksichtigung, gleichgültig ob die Verzögerungen auf zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris; 2 BvR 157/03 v. 30.06.2005 - NStZ-RR 2005, 346 ; 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967 ).

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Darüber hinaus können aber auch Fehler bei der Verfahrensgestaltung zu einem Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen führen, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung, sondern nur noch durch Einstellung des Verfahrens angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 5 n. juris; 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ; BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, 171 ; Liebhart NStZ 2017, 254, 262 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. MRK Art. 6 Rn. 9 mwN.).

    Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeitraum gestützt werden, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen erforderlich macht (vgl. BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159 unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967).

    Denn die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes lassen sich nur in einer Gesamtabwägung mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmen; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (vgl. BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159 ).

  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.

    Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 ; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37).

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Solche Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG, 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 1 BvR 505/78 v. 16.04.1980 - BVerfGE 54, 100 ).

    Denn bei der Bewertung, ob eine solche eingetreten ist, finden Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, keine Berücksichtigung, gleichgültig ob die Verzögerungen auf zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris; 2 BvR 157/03 v. 30.06.2005 - NStZ-RR 2005, 346 ; 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967 ).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 1089/09
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Darüber hinaus können aber auch Fehler bei der Verfahrensgestaltung zu einem Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen führen, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung, sondern nur noch durch Einstellung des Verfahrens angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 5 n. juris; 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ; BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, 171 ; Liebhart NStZ 2017, 254, 262 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. MRK Art. 6 Rn. 9 mwN.).

    Sie ist aber auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren, da unnötige Verfahrensverzögerungen die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage stellen und das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 3 n. juris; 2 BvR 2044/07 v. 15.01.2009 - BVerfGE 122, 248 ).

  • BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (rechtstaatswidrige

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Darüber hinaus können aber auch Fehler bei der Verfahrensgestaltung zu einem Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen führen, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung, sondern nur noch durch Einstellung des Verfahrens angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 5 n. juris; 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ; BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, 171 ; Liebhart NStZ 2017, 254, 262 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. MRK Art. 6 Rn. 9 mwN.).

    26 Allein eine überdurchschnittlich lange Dauer des Verfahrens lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf Existenz und Umfang einer den Justizbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung zu (vgl. BVerfG, 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris mwN.).

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Darüber hinaus können aber auch Fehler bei der Verfahrensgestaltung zu einem Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen führen, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung, sondern nur noch durch Einstellung des Verfahrens angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 5 n. juris; 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ; BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, 171 ; Liebhart NStZ 2017, 254, 262 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. MRK Art. 6 Rn. 9 mwN.).

    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 7 n. juris; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ).

  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 2 Ws 136/17

    Kosten des Strafverteidigers: Erhebung und Einbeziehung einer Nachtragsanklage in

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Da die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem StrEG und hinsichtlich der Nichtauferlegung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erst nach ihrer Einlegung gegenstandslos wurden, waren sie ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. Senat, 2 Ws 136/17 v. 22.03.2017; 2 Ws 17/17 v. 19.01.2017; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. vor § 296 Rn. 17).
  • BGH, 28.06.2016 - 3 StR 46/16

    Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung als Voraussetzung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17
    Subjektiv muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bzw. der Unbegründetheit der Richterablehnung bewusst sein und mit dem Antrag bzw. dem Gesuch ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken (zu Beweisanträgen: BGH, 4 StR 353/08 v. 18.09.2008 - NStZ-RR 2009, 21/22 ; 3 StR 46/16 v. 28.06.2016 - NStZ-RR 2017, 21 ; zu Ablehnungsgesuchen: KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl. § 26a Rn. 10; LR-StPO/Siolek, 26. Aufl. § 26a Rn. 27).
  • OLG Bamberg, 23.01.2015 - 3 Ss OWi 58/15

    Revisionsgründe, Beschränkung

  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 62/15

    Verhandlungsunfähigkeit

  • BGH, 09.12.1975 - StB 28/75

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts geheimdienstlicher

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99

    Kosten des Rechtsmittels

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

  • BGH, 18.09.2008 - 4 StR 353/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 157/03

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgebot (ausreichende Berücksichtigung bei der

  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 104/15

    Freispruch eines früheren Mitglieds des Zentralvorstandes der Siemens AG

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • EGMR, 06.05.2004 - 64387/01

    UHL v. GERMANY

  • BVerfG, 04.11.1983 - 2 BvR 121/81
  • OLG Koblenz, 09.12.1992 - 1 Ws 502/92

    Verfahrensverzögerung; Beendigung des Verfahrens; Beweisanordnung im

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 804/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausdehnung des Verbots

  • BGH, 05.02.1963 - 1 StR 265/62

    Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben bei der Frage

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • EGMR, 10.02.2005 - 64387/01

    Überlange Verfahrensdauer

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

  • LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer,

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 04.12.2017 die Einstellungsentscheidung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

    war das hiesigen Strafverfahren 12 KLs 2090 Js 29752/10 nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Koblenz mit Beschluss vom 04.12.2017 nicht ohne weiteres in den Zuständigkeitsbereich der I. großen Strafkammer - als Staatsschutzkammer - gefallen.

    Erstmals nach Aussetzung der Hauptverhandlung mit Beschluss der Kammer vom 02.05.2017, spätestens jedoch nachdem das Oberlandesgericht Koblenz den Einstellungsbeschluss mit Entscheidung vom 04.12.2017 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat, trat im Dezember 2017 angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmung in § 74a GVG eine Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan auf, die gegebenenfalls einer Entscheidung des Präsidiums im Hinblick auf die Einrichtung einer zweiten Staatsschutzkammer bedurft.

  • OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19

    Neuer Rechtszug bei Rückverweisung

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschluss 2 Ws 406-419/17 vom 4. Dezember 2017 auf und ordnete an, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz fortzusetzen sei.
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

    Nur wenn das Recht des Verfolgten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots als Prozesshindernis angesehen werden, weil in solchen Fällen ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 12.03.2018 - 2 Ws 88/18

    Strafverfahren: Verletzung des Akteneinsichtsrechts bei Nichtfertigstellung des

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat die Verfahrenseinstellung aufgehoben und angeordnet, dass das Verfahren fortzusetzen und eine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist (Beschl. 2 Ws 406 - 419/17 v. 04.12.2017).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

    Nur wenn das Recht des Verfolgten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots als Prozesshindernis angesehen werden, weil in solchen Fällen ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

  • LG Arnsberg, 13.02.2018 - 6 Qs 105/17

    Ruhen der Verjährung vor dem 30. Lebensjahr des Tatopfers hinsichtlich der

    Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten gehören zu den "Kosten des Verfahrens", über die im Rahmen einer das Verfahren abschließenden Entscheidung zu befinden ist (vgl. OLG Koblenz , Beschl. v. 04.12.2017 - 2 Ws 406-419/17 = BeckRS 2017, 134080).
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