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   OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08   

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OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08 (https://dejure.org/2008,5353)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.2008 - 2 Ws 406/08 (https://dejure.org/2008,5353)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 2008 - 2 Ws 406/08 (https://dejure.org/2008,5353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StPO § 472 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 473 Abs. 4 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 472 Abs. 1 Satz 2; StPO § 473 Abs. 4 Satz 2
    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 2 WS 25/08 VRS 114, 289 f. m.w.N.).

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).

  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zum Teil wird aus dieser Regelung die Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde abgeleitet, insbesondere wenn ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch teilweisen Verzicht oder Teilrücknahme im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist und das Berufungsgericht deshalb nur noch zur Frage der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.06.1989 3 Ws 116/89 NStZ 1989, 548).
  • OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99

    Auslagen des Nebenklägers bei Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Aufgrund der zunächst uneingeschränkten Berufung zu deren Hauptverhandlung die Nebenklägerin und ihre Vertreterin geladen wurden bestand für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, sodass keine Umstände ersichtlich sind, die es entsprechend §§ 472 Abs. 1 Satz 2 oder 473 Abs. 4 StPO unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.03.1992 2 Ws 100/92 ; OLG Celle Beschl. v. 23.04.1999 3 Ws 120/99 NdsRpfl 1999, 325 f.).".
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zum Teil wird aus dieser Regelung die Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde abgeleitet, insbesondere wenn ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch teilweisen Verzicht oder Teilrücknahme im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist und das Berufungsgericht deshalb nur noch zur Frage der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.06.1989 3 Ws 116/89 NStZ 1989, 548).
  • OLG Naumburg, 21.09.2001 - 1 Ws 329/01

    Kostenbeschwerde - Nebenkläger kann Kostenentscheidung ohne die Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Celle, 25.09.2007 - 1 Ws 345/07

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.1992 - 2 Ws 100/92
    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
    Aufgrund der zunächst uneingeschränkten Berufung zu deren Hauptverhandlung die Nebenklägerin und ihre Vertreterin geladen wurden bestand für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, sodass keine Umstände ersichtlich sind, die es entsprechend §§ 472 Abs. 1 Satz 2 oder 473 Abs. 4 StPO unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.03.1992 2 Ws 100/92 ; OLG Celle Beschl. v. 23.04.1999 3 Ws 120/99 NdsRpfl 1999, 325 f.).".
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Dies wird nach herrschender Meinung in Literatur und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats (vgl. SenE vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, NStZ-RR 2009, 126), dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn sich die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bereits aus der Art der Entscheidung ergibt oder ein bestimmter Prozessbeteiligter grundsätzlich nicht mehr rechtsmittelbefugt sein soll; nicht maßgeblich ist hingegen die Frage der konkreten Beschwer im Einzelfall (vgl. Graf in Beck´scher Online-Kommentar StPO, 27. Edition, § 464 Rn. 12; Hilger in Löwe-Rosenberg, Kommentar, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn. 52 und 57; Stöckel in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 45. Ergänzungslieferung, § 464 Rn. 28).
  • LG Kaiserslautern, 12.04.2021 - 5 Qs 23/21

    Rücknahme Strafantrag, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

    Nach der wohl überwiegenden und zutreffenden Ansicht, handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 400 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 2 Ws 211/14

    Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung bei

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach juris, Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach juris, Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach juris, Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach juris, Rn 9).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    a) Zwar ist es in der vorliegenden Konstellation - des teilweisen Erfolgs eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten - möglich, bei entsprechender Anwendung der § 472 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des - zu Recht zugelassenen - Nebenklägers abweichend von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen diesem und dem Angeklagten zu verteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008 - 2 Ws 406/08 -, juris mwN; Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 79 f.; KK-StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 29 jeweils mwN), wobei deren Anwendung jeweils im Ermessen des Gerichts steht und im Rahmen der Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen sind.
  • OLG Celle, 28.04.2011 - 1 Ws 105/11

    Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten gegenüber dem

    In diesem Fall entspricht es einer im Vordringen begriffenen Auffassung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, dass der Angeklagte trotz vollen Erfolgs des beschränkten Rechtsmittels die Kosten des Nebenklägers in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zu tragen hat, wenn die Verurteilung wegen eines Nebenklagedelikts bestehen bleibt (Senat, Beschluss vom 25. September 2007, 1 Ws 345/07, NdsRPfl 2008, 50; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 221; OLG Zweibrücken, MDR 1993, 698; OLG Köln, NStZ-RR 2009, 126; LR-Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 76).
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12

    Auswirkungen einer erfolgreichen Strafmaßberufung auf erstinstanzliche Kosten-

    Danach ist bei einer nachträglich auf das Strafmaß beschränkten, teilweise erfolgreichen Berufung über die Kosten der Nebenklage nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (OLG Köln, NStZ-RR 2009, 126f).

    Aufgrund der uneingeschränkt eingelegten Berufung des zunächst schweigenden Angeklagten bestand für den Nebenkläger ein berechtigtes Interesse, sich an der gesamten Hauptverhandlung zu beteiligen, so dass keine Umstände ersichtlich sind, die es entsprechend unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten vollständig mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu belasten (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2009, 126 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21

    Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren Quotelung

    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Jena, 22.01.2010 - 1 Ws 525/09

    Kostenrecht: Notwendige Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das

    Durch die Anknüpfung der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung an den Begriff der Statthaftigkeit in § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO bezieht sich die Regelung nicht auf diejenigen Fälle, in denen gegen die Hauptentscheidung zwar an sich ein Rechtsmittel statthaft wäre, im konkreten Fall dem jeweiligen Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, Az.: 2 Ws 406/08, bei juris).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

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