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   OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13   

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https://dejure.org/2013,33133
OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13 (https://dejure.org/2013,33133)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2013 - 2 Ws 419/13 (https://dejure.org/2013,33133)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. November 2013 - 2 Ws 419/13 (https://dejure.org/2013,33133)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erstattung von Verfahrens- und Einigungsgebühr nach zivilrechtlichem Vergleich im Strafverfahren ohne förmliches Adhäsionsverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 404 StPO
    Nur ermäßigte Einigungsgebühr für "Vergleiche" im Strafverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 404 StPO
    Nur ermäßigte Einigungsgebühr für "Vergleiche" im Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr nach zivilrechtlichem Vergleich im Strafverfahren ohne förmliches Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Einigungsgebühr im Straf-/Adhäsionsverfahren - wie hoch ist sie?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 63
  • AnwBl 2013, 93
  • AnwBl 2014, 93
  • AnwBl Online 2014, 23
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13
    Dass der Anspruch im Strafverfahren bereits anhängig geworden ist, ist nicht erforderlich (vgl. OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 16 ff. nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 20. Aufl., Nr. 4143 VV RVG Rdn. 6 mwN.; Burhoff, in: Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil B. Nr. 3143 VV Rdn. 2; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. VV Teil 4 Abschn. 1, Rdn. 133; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG Nrn. 4141-4147 VV Rdn. 23; anders wohl Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 5. Aufl., "Strafsachen 6.1").

    Hier ergibt sich schon aus dem gestellten Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen gerichtlichen Vergleich vor der Strafkammer abschließen zu wollen, dass Rechtsanwalt J... mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche beauftragt und insoweit für die Nebenklägerin gegenüber dem Verurteilten tätig war (so in einem vergleichbaren Fall auch OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 20 nach juris).

    Denn mit dem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg gestellten Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen gerichtlichen Vergleich vor der Strafkammer abzuschließen, setzte der Nebenklägerinvertreter das gerichtliche Verfahren, ihm beim Abschuss des Vergleichs behilflich zu sein, in Gang (vgl. auch OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 24 nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 - 5 Ta 97/90, Rdn. 12 nach juris).

    Durch die höhere außergerichtliche 1, 5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG soll das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden (BT-Drucks. 15/1971, Seite 204; OLG Jena NJW 2010, 455 Rdn. 24 nach juris).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 186/07

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Ausarbeitung des Entwurfs eines später

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13
    Dies bedeutet, dass die Einigungsgebühr eine Zusatzgebühr ist, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr anfallen kann (BGH NJW 2009, 922 Rdn. 12 nach juris), somit nicht allein oder ausschließlich entsteht (Volpert, in: Burhoff RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Teil A. Rdn. 462 mwN.).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 2 Ws 567/10

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13
    Für die Entscheidung ist somit nicht der Einzelrichter, sondern der gesamte Senat zuständig (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010 - 2 Ws 567/10, zfs 2011, 226 Rdn. 7 nach juris).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 2 Ws 8/09

    Vertretung mehrerer Nebenkläger im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13
    Ob man bei Nr. 1003 VV RVG darauf abstellen kann, dass bereits mit dem Strafverfahren selbst ein gerichtliches Verfahren über den Einigungsgegenstand anhängig ist (so OLG Brandenburg AGS 2009, 325 Rdn. 16 nach juris; kritisch Volpert, in Burhoff RVG aaO., Teil A. Rdn. 482), kann somit dahinstehen.
  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 2 Ws 419/13
    Dieser Antrag ist eine besondere, dem Adhäsionsverfahren eigentümliche Verfahrensvoraussetzung; ohne einen solchen darf ein Entschädigungsverfahren nicht durchgeführt und dem Verletzten kein Schadensersatz zuerkannt werden (BGH NStZ 1988, 470 Rdn. 5 f. nach juris).
  • LG Kiel, 26.06.2020 - 10 Qs 34/20

    Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr für

    Die Verfahrensgebühr kann daher auch dann anfallen, wenn ein Adhäsionsverfahren - wie hier - niemals förmlich anhängig gemacht wird (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009, Az. 1 Ws 343/09; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2013, Az. 2 Ws 419/13).
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