Weitere Entscheidung unten: KG, 12.03.2013

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7571
OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13 (https://dejure.org/2013,7571)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2013 - 2 Ws 42/13 (https://dejure.org/2013,7571)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2013 - 2 Ws 42/13 (https://dejure.org/2013,7571)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Fälschung beweiserheblicher Daten: Einschieben einer fremden Fahrerkarte in ein digitales EG-Kontrollgerät durch einen Lkw-Fahrer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfälschung der Fahrerkarte eines EG-Kontrollgeräts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatbestandsmäßigkeit der Fälschung beweiserheblicher Daten durch Benutzung einer anderen (LKW-) Fahrerkarte

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerkarte - Einschieben einer fremden Fahrerkarte - Strafbarkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 269 Abs 1 StGB, § 8 Abs 2 Nr 2b FahrpersStG, § 23 Abs 2 Nr 4 FahrpersStG, Art 14 Abs 4 Anh 1B EWGV 3821/85
    Fälschung beweiserheblicher Daten: Einschieben einer fremden Fahrerkarte in ein digitales EG-Kontrollgerät durch einen Lkw-Fahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 269 Abs. 1
    Fälschung beweiserheblicher Daten durch Benutzung einer anderen (LKW-) Fahrerkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fahrtenschreiber und die Benutzung einer fremden Fahrerkarte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98

    Fahrtenschreiber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Läge der Datensatz in Papierform vor, so handelte es sich dabei um eine zusammengesetzte Urkunde, die aus den Identitätsangaben und den aufgezeichneten und gespeicherten Fahrvorgängen während der Einsteckzeit der Fahrerkarte besteht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 97, 166 ff. zum Fahrtenschreiber; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 267, Rdnr. 23 m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Die besondere Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem besonderen Bedürfnis für eine alsbaldige höchstrichterliche Entscheidung einer Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam ist (vgl. BGHSt 43, 53 ff.).
  • BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93

    Strafbarkeit eines Nicht-Fahrers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Zwar kann im Anwendungsbereich des § 267 Abs. 1 StGB und damit auch in jenem des § 269 StGB eine Vertretung in der Erklärung zulässig sein (Fischer a.a.O., § 267, Rdnr.28 m.w.N.), dies setzt aber voraus, dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BayObLG, VRS 86, 58 ff. zum Fahrtenschreiber).
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Rechtsprechung
   KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8902
KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13 Vollz (https://dejure.org/2013,8902)
KG, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 Ws 42/13 Vollz (https://dejure.org/2013,8902)
KG, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz (https://dejure.org/2013,8902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte

  • Wolters Kluwer

    Entfernung von Mitteilungen eines Therapeuten aus einer Gefangenenpersonalakte eines Sicherungsverwahrten

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 109 Abs. 2
    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Entfernung bestimmter Teile aus den Gefangenenpersonalakte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    2) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weit. Nachw.), enthebt den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - und vom 8. Februar 1985 - 5 Ws 552/84 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01

    Begründungsanforderungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, dass nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • OLG Celle, 06.03.1989 - 1 Ws 34/89
    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Das gilt auch für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447 bei Matzke; NStZ 1986, 480; OLG Celle NStZ 1989, 295; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2009 - 2 Ws 78/09 Vollz - 11. Oktober 1993 - 5 Ws 352/93 Vollz - und 8. Februar 1985 - 5 Ws 552/84 Vollz - Kamann/Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 116 Rdn. 4; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 118 Rdn. 3).

    2) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

  • KG, 03.03.1995 - 5 Ws 40/95
    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    4) Hat ein - forensisch nicht erfahrener - Gefangener persönlich den Antrag verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-RR 1997, 154 mit weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 07.10.2009 - 2 Ws 468/09

    Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13
    Lässt sich über den Streitgegenstand nur aus einem einzigen offen zutage liegenden rechtlichen Gesichtspunkt befinden, so kann im Ausnahmefall die Benennung der angefochtenen Entscheidung genügen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 512).
  • KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13

    Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener

    a) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - mit weiteren Nachw.).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weiteren Nachw.), enthebt den Antragsteller auch nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

    a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. KG StraFo 2013, 303).

    b) Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen; denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. KG StraFo 2013, 303).

  • OLG Hamm, 17.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 153/18

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).".
  • KG, 06.12.2019 - 2 Ws 194/19

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Mindestanforderungen

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen in Strafvollzugssachen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz -, juris).
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