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   OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19   

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https://dejure.org/2019,40810
OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19 (https://dejure.org/2019,40810)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 Ws 421/19 (https://dejure.org/2019,40810)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. September 2019 - 2 Ws 421/19 (https://dejure.org/2019,40810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zurückverweisung - Wann ist es eine neue Angelegenheit mit neuen Gebühren?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 16.12.2014 - 9 W 182/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerderecht des Streithelfers

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19
    Wird - wie vorliegend - in einem vor dem Stichtag begonnenen Rechtsstreit die Sache von dem Rechtsmittelgericht nach dem Stichtag an die Vorinstanz zurückverwiesen, so gilt für das Verfahren nach der Verweisung neues Gebührenrecht (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, aaO. § 60 Rn. 82; Thiel in: Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. § 60 Rn. 52; s.a. NJW-Spezial 2015, 316 , beck-online).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2019 - 2 Ws 421/19
    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschluss 2 Ws 406-419/17 vom 4. Dezember 2017 auf und ordnete an, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz fortzusetzen sei.
  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

    b) Aufgrund der den Antragsteller begünstigenden Entscheidung des zweiten Senats vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19, von welcher der Senat daher auch nicht abzuweichen beabsichtigt, ist überdies für den Zeitraum ab Neubeginn der Hauptverhandlung eine erneute Verfahrensgebühr nach Ziff. 4118 des VV RVG nF in Ansatz Zu bringen.

    Für die Vergütung des Pflichtverteidigers ist mangels zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nur der Zeitpunkt seiner Bestellung maßgebend, die vorliegend am 14. März 2012 erfolgte, so dass das zu diesem Stichtag gültige Recht für die Mandatsabrechnung bis zur Zurückverweisung durch den Senat Anwendung findet (Klees ins Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, § 60 Rn 15; v. Seltmann in BeckOK RVG, 45. Edition, § 60 Rn 2f; Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 60 Rn 57: OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2019, Az 2 Ws 421/19).

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