Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 17.01.2011

Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10   

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https://dejure.org/2011,8695
OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,8695)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.05.2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,8695)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,8695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 67d; StGB § 68; GG Art. 20; GG Art. 103; § 67d StGB; § 68 StGB; Art. 20 GG; Art. 103 GG
    Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist auch auf "Uralt-Fälle" übertragbar; Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist auch auf "Uralt-Fälle" übertragbar; Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d; StGB § 68; GG Art. 20; GG Art. 103
    Anwendung der BVerfG-Rechtsprechung auf vor Inkrafttreten des 2. StrRG verhängte Sicherungsverwahrung; Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung gilt auch für sog. Ur-Alt-Fälle

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) ist auch auf "UraltFälle" übertragbar, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung noch unbefristet galt.

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 begangen wurden, mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 sowie in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des GG unvereinbar.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Das absolute Rückwirkungsverbot schützt den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters verändert, etwa dadurch, dass eine bestehende Strafdrohung verschärft wird (BVerfGE 109, 133 RN 139).

    Die Einführung dieser Höchstfrist hatte den Zweck, die "Sanktion so bestimmt wie möglich zu gestalten und für den Verurteilten das Ende erkennbar zu machen", so das BVerfG in der Entscheidung von 2004 (BVerfGE 109, 133).

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Der 5. Strafsenat des BGH hat in einer Entscheidung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, zu der er in Anwendung einer menschenrechtskonventionskonformen Auslegung ebenfalls verlangt hat, dass sie nur bei "höchstgefährlichen Verurteilten" in Betracht komme, "bei denen sich die Gefahrenprognose aus konkreten Umständen in der Person oder ihrem Verhalten ableiten" lasse (B. v. 21.07.2010, 5 StR 60/10, BGHSt 55, 234 ff), ausgeführt, dass konkrete Umstände dann nicht vorliegen, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten aus seiner Dissozialität und seinem Lebensweg abgeleitet wird, die sich in den vom ihm begangenen Straftaten niedergeschlagen haben, verbunden mit dem Umstand, dass der Verurteilte nie zu einer therapeutischen Aufarbeitung seiner Straftaten bereit war.
  • BGH, 26.01.2011 - 5 StR 395/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Im Rahmen seiner Entscheidung vom 26.01.2011 zur nachträglichen Sicherungsverwahrung (5 StR 395/10), bei der eine Interpretation des Gefahrbegriffs mit ähnlichem Ergebnis geboten sei (so RN 45 der Entscheidung vom 09.11.2010), hat der BGH ein "hohes Maß an Gewissheit" über die Gefahr zur Begehung besonders schwerer Straftaten verlangt.
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Der Senat hat auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2010 (5 StR 394/10 u.a. ) ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob die in dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllt sind, ob sich also aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualverbrechen ableiten lässt, wenn er aus der Sicherungsverwahrung entlassen würde, und ob sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung positive Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Untergebrachten dokumentierten Gefährlichkeit nahelegen.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das absolute Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes in Art. 103 Abs. 2 GG nicht zwingend gebietet, mildere Zwischengesetze anzuwenden, sondern dies eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts ist (BVerfGE 81, 132 ff).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
    Hiergegen wendet der Untergebrachte sich mit seiner sofortigen Beschwerde, in der er sich insbesondere auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (EuGRZ 2010, 25) beruft.
  • KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem Altfall

    Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 stellte sich die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits nicht mehr als hinreichend konkreter Umstand (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 423/10 - bei juris Rdn. 26) dar, aufgrund dessen mit der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit auf eine nach wie vor anzunehmende hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte.

    Zur Begründung einer hochgradig ungünstigen Gefährlichkeitsprognose reichte dies - nach den jetzt geltenden Maßstäben (vgl. auch OLG Celle bei Juris, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 423/10 -) - nicht mehr aus.

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10940
OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,10940)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,10940)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 2 Ws 423/10 (https://dejure.org/2011,10940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 67d Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 6 StGB; Artt. 7, 5 EMRK
    Sicherungsverwahrung; Rückwirkungsverbot

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 5 EMRK; Art 7 EMRK; § 2 Abs. 6 StGB; § 67d Abs. 3 S. 1 StGB
    Fortdauer der Vollziehung von Sicherungsverwahrung auch nach der Entscheidung des EGMR ("Altfälle")

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Vollziehung von Sicherungsverwahrung auch nach der Entscheidung des EGMR ("Altfälle")

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10
    Auch die aktuellen - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des EGMR vom 13.01.2011 (Mautes gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 20008/07, und Kallweit gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 17792/07) geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB zu ändern, wonach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) nicht als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB herangezogen werden können und damit der Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung über die Dauer von 10 Jahren nicht entgegen stehen.

    Hiergegen wendet der Untergebrachte sich mit seiner sofortigen Beschwerde, in der er sich insbesondere auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (EuGRZ 2010, 25) beruft.

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) nicht als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB herangezogen werden können und damit der Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung über die Dauer von 10 Jahren nicht entgegen stehen.

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10
    Auch die aktuellen - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des EGMR vom 13.01.2011 (Mautes gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 20008/07, und Kallweit gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 17792/07) geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB zu ändern, wonach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) nicht als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB herangezogen werden können und damit der Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung über die Dauer von 10 Jahren nicht entgegen stehen.

    Auch die aktuellen - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des EGMR vom 13.01.2011 (Mautes gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 20008/07, und Kallweit gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 17792/07), in denen der Gerichtshof wiederum nicht auf die ebenfalls konventionsgeschützten Rechte Dritter zum Schutz vor gefährlichen Gewalttätern eingeht, geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB zu ändern.

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10
    Auch die aktuellen - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des EGMR vom 13.01.2011 (Mautes gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 20008/07, und Kallweit gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 17792/07) geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB zu ändern, wonach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) nicht als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB herangezogen werden können und damit der Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung über die Dauer von 10 Jahren nicht entgegen stehen.

    Auch die aktuellen - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des EGMR vom 13.01.2011 (Mautes gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 20008/07, und Kallweit gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 17792/07), in denen der Gerichtshof wiederum nicht auf die ebenfalls konventionsgeschützten Rechte Dritter zum Schutz vor gefährlichen Gewalttätern eingeht, geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB zu ändern.

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10
    Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10 - aufgestellten Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug.
  • OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 169/10

    Entlassung erstmals Sicherungsverwahrter in sog. Altfällen

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2011 - 2 Ws 423/10
    Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofes und der divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dazu keine Änderung seiner ursprünglich getroffenen Entscheidung vorgenommen, der Neuregelung in § 67 d Abs. 3 StGB zur zeitlichen Dauer der Sicherungsverwahrung zeitlich uneingeschränkt Geltung zu verschaffen (hierzu bereits Senatsbeschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169/10 und 2 Ws 170/10).
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