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   OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95   

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https://dejure.org/1995,13043
OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95 (https://dejure.org/1995,13043)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.08.1995 - 2 Ws 459/95 (https://dejure.org/1995,13043)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. August 1995 - 2 Ws 459/95 (https://dejure.org/1995,13043)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der Verlängerung, Höchstzeit der Verlängerung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 29.08.1995 - 2 Ws 452/95

    Neue Straftat, Bewährungsstrafe, Widerruf der Strafaussetzung, bessere

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95
    Nach Auffassung des Senats konnte noch einmal - ebenso wie in der Sache 2 Ws 452/95 OLG Hamm = 3 AR 1858/95 GStA Hamm - vom Widerruf der durch Urteil vom 16. August 1991 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden.

    Da in dieser Sache die Bewährungszeit noch nicht auf das nach § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB zulässige Höchstmaß von sechs Jahren verlängert worden ist, kam hier - anders als in der Sache 2 Ws 452/95 OLG Hamm = 3 AR 1858/95 GStA Hamm - eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr auf das zulässige Höchstmaß in Betracht.

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass es in der Regel geboten ist, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Frankfurt StV 1990, 556 (Ls.); LG Berlin MDR 1988, 794; OLG Düsseldorf VRS 89, 33) .
  • OLG Frankfurt, 06.08.1990 - 3 Ws 617/90
    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass es in der Regel geboten ist, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Frankfurt StV 1990, 556 (Ls.); LG Berlin MDR 1988, 794; OLG Düsseldorf VRS 89, 33) .
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1995 - 1 Ws 117/95

    Widerruf der Strafaussetzung; Ablauf der Bewährungszeit; Nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass es in der Regel geboten ist, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Frankfurt StV 1990, 556 (Ls.); LG Berlin MDR 1988, 794; OLG Düsseldorf VRS 89, 33) .
  • LG Berlin, 13.11.1987 - 522 Qs 63/87
    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass es in der Regel geboten ist, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Frankfurt StV 1990, 556 (Ls.); LG Berlin MDR 1988, 794; OLG Düsseldorf VRS 89, 33) .
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 08.07.1998 - 2 Ws 306/98
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse vom 31. August 1995 in 2 Ws 459/95 und vom 24. November 1995 in 2 Ws 268/95, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass es wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts grundsätzlich geboten ist, sich dessen Entscheidung anzuschließen (so auch OLG München StraFo 1998, 214; Tröndle, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 24.11.1995 - 2 Ws 268/95

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Verlängerung der Bewährungszeit, Neue

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. August 1995 in 2 Ws 459/95 m.w.N.) ist es wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts grundsätzlich geboten, sich dieser Entscheidung anzuschließen.
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