Weitere Entscheidungen unten: OLG Frankfurt, 10.10.2019 | OLG Frankfurt, 10.10.2020

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.04.2019 - 2 Ws 48-49/19, 2 Ws 48/19, 2 Ws 49/19, 2 Ws 48/19 - 2 OBL 1/19, 2 Ws 49/19 - 2 OBL 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11540
OLG Hamburg, 26.04.2019 - 2 Ws 48-49/19, 2 Ws 48/19, 2 Ws 49/19, 2 Ws 48/19 - 2 OBL 1/19, 2 Ws 49/19 - 2 OBL 1/19 (https://dejure.org/2019,11540)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 2 Ws 48-49/19, 2 Ws 48/19, 2 Ws 49/19, 2 Ws 48/19 - 2 OBL 1/19, 2 Ws 49/19 - 2 OBL 1/19 (https://dejure.org/2019,11540)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 2 Ws 48-49/19, 2 Ws 48/19, 2 Ws 49/19, 2 Ws 48/19 - 2 OBL 1/19, 2 Ws 49/19 - 2 OBL 1/19 (https://dejure.org/2019,11540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Dringender Tatverdacht, Voraussetzungen

  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 StPO, § 121 StPO, § 122 Abs 1 StPO
    Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls: Dringender Tatverdacht bei Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 122a ; StPO § 112a
    Gegenstand der Haftprüfung, hier: Haftbefehl

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Dringender Tatverdacht, aber nicht, wenn Rechtfertigungsgründe pp. vorliegen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.07.2016 - AK 41/16

    Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 2 Ws 48/19
    Gegenstand der besonderen Haftprüfung gem. § 122 Abs. 1 StPO ist allein der vorgelegte vollzogene Haftbefehl, weshalb die Prüfung grundsätzlich auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten angelastete prozessuale Tat ergibt, beschränkt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6. Dezember 2017, Az.: AK 63/17 m.w.N. (juris); BGH Beschl. v. 28. Juli 2016, Az.: AK 41/16 (juris); KK-StPO/Schultheis § 121 Rn. 24, 24a; Meyer-Goßner/ Schmitt § 122 Rn. 13).
  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.04.2019 - 2 Ws 48/19
    Gegenstand der besonderen Haftprüfung gem. § 122 Abs. 1 StPO ist allein der vorgelegte vollzogene Haftbefehl, weshalb die Prüfung grundsätzlich auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten angelastete prozessuale Tat ergibt, beschränkt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6. Dezember 2017, Az.: AK 63/17 m.w.N. (juris); BGH Beschl. v. 28. Juli 2016, Az.: AK 41/16 (juris); KK-StPO/Schultheis § 121 Rn. 24, 24a; Meyer-Goßner/ Schmitt § 122 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,55773
OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2019,55773)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2019 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2019,55773)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2019,55773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Verletzung der Unterhaltspflicht und Einziehung: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Verletzung der Unterhaltspflicht und Einziehung: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 06.03.2019 - 1 Ws 31/18

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Zusätzliche anwaltliche Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Und sich die Begründung des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 06.03.2019 (Az. 1 Ws 31/18) zu eigen gemacht.

    Daran hat sich entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2019 (Az. 1 Ws 31/18) auf die sich das Landgericht Hanau vorliegend bezieht, durch die ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenes Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (früher Verfall und Einziehung) grundsätzlich nichts geändert.

  • KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16

    Sicherungsverwahrung: Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen.
  • OLG Köln, 22.11.2006 - 2 Ws 614/06

    Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Nach wie vor sieht es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nr. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 - 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
  • KG, 15.04.2008 - 1 Ws 309/07

    Verteidigergebühren: Gebührenanspruch bei Tätigkeiten gegen vermögenssichernde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Nach wie vor sieht es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nr. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 - 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
  • OLG München, 30.07.2013 - 4 Ws 74/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Nach wie vor sieht es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nr. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 - 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
  • OLG Rostock, 07.06.2018 - 20 Ws 42/18

    Verteidigerkosten: Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschl. v. 07.06.2018 - 20 Ws 42/18), da es in dem dortigen Sachverhalt gerade nicht um den Fall der Anordnung, sondern um die Vollziehung eines zuvor erfolgten Arrestes ging.
  • LG Aachen, 01.04.2021 - 60 Qs 7/21

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einziehung, beratende Tätigkeit

    872) kommt es auf den Strafcharakter der (Einziehungs-)Maßnahme für Entstehung der Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG nicht mehr an, vielmehr kann die Gebühr für alle Maßnahmen nach §§ 73 ff. StGB n.F. anfallen (Anschluss an KG, Beschl. v. 06.03.2019 - 1 Ws 31/18, juris Rn. 6, 14; LG Berlin, Beschl. v. 27.03.2018 - 537 Qs 26/18, juris 4; LG Berlin, Beschl. v. 16.01.2018 - 501 Qs 127/17, juris Rn. 6; LG Hanau, Beschl. v. 28.06.2019 - 4b Qs 50/19, juris Rn. 10; AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.06.2020 - 911 Ls-5163 Js 232283/19; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.10.2019 - 2 Ws 48/19).

    Der entgegenstehenden, nicht näher begründeten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 10.10.2019 (Az.: 2 Ws 48/19) kann daher nicht gefolgt werden.

  • LG Köln, 31.08.2021 - 106 Qs 14/21

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Anwendungsbereich. Einspruch gegen einen

    Nach der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB, erfasst (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 4142 Rn. 7; Toussaint/Felix, aaO, Rn. 4; BeckOK-RVG/Knaudt, Stand 01.06.2021, VV 4142 Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 Ws 48/19, BeckRS 2019, 44499, Rn. 8 ff., beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31142
OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2020,31142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2020 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2020,31142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2020 - 2 Ws 48/19 (https://dejure.org/2020,31142)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16

    Sicherungsverwahrung: Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen.
  • OLG Köln, 22.11.2006 - 2 Ws 614/06

    Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19
    4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.112006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
  • OLG München, 30.07.2013 - 4 Ws 74/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19
    4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.112006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
  • KG, 15.04.2008 - 1 Ws 309/07

    Verteidigergebühren: Gebührenanspruch bei Tätigkeiten gegen vermögenssichernde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19
    4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.112006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 - 1 Ws 309/07).
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