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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3137
OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,3137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Wiederholungsgefahr, Haftgrund, Vermögenschaden, Beeinträchtigung der Rechtsordnung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der Tat; Gesamtwürdigung aller Umstände bei Serienstraftaten zwecks Feststellung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugsserienstraftaten

  • rechtsportal.de

    StPO § 473 Abs. 1 S. 1
    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Haftgrund Wiederholungsgefahr: Welcher Vermögensschaden muss angerichtet sein?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Betrugsserienstraftaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 218
  • StV 2021, 179
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Auch wenn die Anerkennung ursprünglich auf bestimmte Sittlichkeitsdelikte und die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten beschränkt war, schließt dies nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

    Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

    Die kann insbesondere , aber - so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht - nicht abschließend aus dem Schadensumfang folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher nach richtiger Auffassung und ausgehend von der oben dargelegten Motivation des Gesetzgebers anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -).

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15 -) oder aber durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. Senat a.a.O.).

  • LG Freiburg, 24.04.2015 - 2 Qs 47/15

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies folgt aus dem Gedanken des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor weiteren, in ihrer Gesamtheit erheblichen Taten (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 112a Rn. 14a m.w.N.; LG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2015 - 2 Qs 47/15 -).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f.).
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Als erforderlich gelten insoweit nach der bislang herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schwere und Unrechtsgehalt aufweisen, wobei maßgeblich in die Bewertung insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens hereinspielen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 561/13

    Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls als eine die Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Derartige Einbruchsserientaten seien besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders zu beeinträchtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013 - 1 Ws 561/13 -).
  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 1 Ws 126/09

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20
    Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen sei unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ws 126/09 -).
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Rechtsprechung
   OLG München, 31.01.2020 - 2 Ws 49/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6986
OLG München, 31.01.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,6986)
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,6986)
OLG München, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,6986)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG München, 31.01.2020 - 2 Ws 49/20
    Trotz der überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass die Staatsanwaltschaft gegen zahlreiche weitere Personen aus dem Komplex ermittelte, so dass immer wieder Nachfragen und Abgleiche der Aussagen erforderlich wurden, hält sich damit die Dauer im Rahmen dessen, was vom Bundesverfassungsgericht als für den "Regelfall" zulässig erachtet wird (vgl. z.B. BVerfG BeckRS 2014, 54605).
  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2020 - 2 Ws 49/20 - und vom 9. März 2020 - 2 Ws 250/20 H - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.
  • OLG München, 09.03.2020 - 2 Ws 250/20

    Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei einem über drei Monate

    Der Senat hat über eine Haftbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss vom 31.01.2020 (Gz. 2 Ws 49/20) entschieden; auf die Darstellung der Haftdaten in diesem Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13770
OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2020 - 2 Ws 49/20 (https://dejure.org/2020,13770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzureichende Begründung einer sitzungspolizeilichen Anordnung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 176 GVG, § 304 StPO
    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Überprüfbarkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildberichterstattung über eine strafgerichtliche Hauptverhandlung - und die sitzungspolizeiliche Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2020, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vorsitzenden der durch § 176 GVG eingeräumten Befugnisse ein Ermessen zusteht, das vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft wird, insbesondere dahin, ob er seiner Entscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und die getroffene Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 119, 309; OLG Celle a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben dagegen nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (BVerfGE 103, 44; 119, 309).

    Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38).

    So werden Zeugen, die - wie Polizeibeamte - wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Zeugen auftreten, durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen regelmäßig weniger belastet sein, als solche Personen, die nur in einem zufälligen Zusammenhang mit der Tat stehen (vgl. BVerfGE 119, 309; NJW 2020, 38).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (BVerfGE 35, 202; 103, 44).

    Dabei kommt dem Informationsinteresse umso mehr Bedeutung zu, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfGE 35, 202; 199, 309).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (BVerfGE 35, 202; 103, 44).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben dagegen nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (BVerfGE 103, 44; 119, 309).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet (vgl. BVerfGE 101, 361).

    Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist.

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38).

    Hinsichtlich des allein auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen gestützten vollständigen Verbots von Bildaufnahmen von Zeugen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Verfügung vom 2.3.2020 vorgenommene Bewertung, dass eine Anonymisierungsanordnung insoweit nicht ausreiche, ohne nähere Ausführungen dazu (vgl. BVerfG NJW 2009, 350; 2020, 38) nicht nachzuvollziehen ist.

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies dient der Sicherung einer geordneten Rechtspflege sowie dem Schutz des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung und der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter (BVerfGE 50, 234; NJW 1996, 310; OLG Bremen a.a.O.).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Danach sind Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334; 91, 125).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Dies dient der Sicherung einer geordneten Rechtspflege sowie dem Schutz des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung und der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter (BVerfGE 50, 234; NJW 1996, 310; OLG Bremen a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20
    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    22 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung unstatthaft ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur insbesondere für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 7; OLG Karlsruhe; Beschluss vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 - juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 Ws 370/11 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 - Rn. 8; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 - juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06 u.a. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; vgl. auch zum Meinungsstand und in der Sache offengelassen BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 - juris Rn. 12).
  • OLG München, 17.05.2022 - 4d Ws 166/22

    Zulässigkeit der Vorsitzendenverfügung hinsichtlich des Tragens einer

    Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG ist die Beschwerde nach heute überwiegender Auffassung statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. (BeckOK/Cirener StPO § 305 Rdn.1-12.1 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 13586; OLG Celle BeckRS 2015, 16252).
  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG "nicht zwingend" sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG "ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde" (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO ) und zulässig angesehen wird, "wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden" (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten ("vermittelnden") Lösung nicht anzuschließen.
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