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   OLG Hamm, 15.12.1997 - 2 Ws 497/97   

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OLG Hamm, 15.12.1997 - 2 Ws 497/97 (https://dejure.org/1997,12911)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.1997 - 2 Ws 497/97 (https://dejure.org/1997,12911)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - 2 Ws 497/97 (https://dejure.org/1997,12911)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats und derjenigen anderer Oberlandesgerichte solche, die über die günstige Sozialprognose hinaus eine Aussetzung der Strafe auch unter Berücksichtigung der vom Strafrecht geschützten Interessen ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2001 - 1 Ws 200/01 -, 14. Oktober 2009 - 1 Ws 175/09 -, 18. Oktober 2013 - 1 Ws 201/13 - und vom 19. November 2013 - 1 Ws 209/13 - OLG Stuttgart MDR 1993, 157; OLG München NStZ 1987, 74; OLG Koblenz StV 1991, 428; OLG Hamm StV 1998, 503; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 29 m. w. N.).

    Als geeignet angesehen werden Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (Senatsbeschlüsse wie vor, OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1987, 323; OLG Hamm, StV 1998, 503; Thüring.

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 1 Ws 128/07

    Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2

    Besondere Umstände sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche, die über die bereits gestellte günstige Sozialprognose hinaus eine Aussetzung der Hälfte der Strafe auch unter Berücksichtigung der vom Strafrecht geschützten Interessen ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 1997 - 1 Ws 53/97 - 21. Oktober 1999 - 1 Ws 187/99 - 14. Dezember 2001 - 1 Ws 200/01- ; 19. Oktober 2006 - 1 Ws 212/06 - OLG Stuttgart MDR 1993, 157; OLG München NStZ 1987, 74; OLG Koblenz StV 1991, 428; OLG Hamm StV 1998, 503; Tröndle-Fischer, StGB 53. A., § 57 Rn. 29 m.w.N.).

    Als geeignet angesehen werden zum einen Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 323; OLG Hamm, StV 1998, 503; Thüring. OLG, StV 1998, 504; OLG München, NStZ 1987, 74).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht wie bei § 56 Abs. 2 StGB darum geht, ob ein Straftäter für seine Tat überhaupt Strafe verbüßen soll, sondern darum, ob ein Straftäter, der bereits die Hälfte einer nicht unerheblich langen Freiheitsstrafe verbüßt hat, schon vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden soll, weshalb es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, den Umständen der Tat ein geringeres und den besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters ein größeres Gewicht beizumessen als bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB (vgl. OLG Frankfurt, StV 2005, 277; Thüring. OLG, StV 1998, 503; OLG Stuttgart, StV 1995, 261; OLG Zweibrücken, MDR 1979, 601; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 212/06 -).

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2006 - 1 Ws 212/06

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr

    Besondere Umstände sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche, die über die bereits gestellte günstige Sozialprognose hinaus eine Aussetzung der Hälfte der Strafe auch unter Berücksichtigung der vom Strafrecht geschützten Interessen ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 1997 - 1 Ws 53/97 - 21. Oktober 1999 - 1 Ws 187/99 - 14. Dezember 2001 - 1 Ws 200/01- ; OLG Stuttgart MDR 1993, 157; OLG München NStZ 1987, 74; OLG Koblenz StV 1991, 428; OLG Hamm StV 1998, 503; Tröndle-Fischer, StGB 53. A., § 57 Rn. 29 m.w.N.).

    Als geeignet angesehen werden zum einen Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 323; OLG Hamm, StV 1998, 503; Thüring. OLG, StV 1998, 504; OLG München, NStZ 1987, 74).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht wie bei § 56 Abs. 2 StGB darum geht, ob ein Straftäter für seine Tat überhaupt Strafe verbüßen soll, sondern darum, ob ein Straftäter, der bereits die Hälfte einer nicht unerheblich langen Freiheitsstrafe verbüßt hat, schon vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden soll, weshalb es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, den Umständen der Tat ein geringeres und den besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters ein größeres Gewicht beizumessen als bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB (vgl. OLG Frankfurt, StV 2005, 277; Thüring. OLG, StV 1998, 503; OLG Stuttgart, StV 1995, 261; OLG Zweibrücken, MDR 1979, 601).

  • OLG Zweibrücken, 20.07.2005 - 1 Ws 205/05

    Strafaussetzung: Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens

    Mehrere zusammentreffende durchschnittliche Milderungsgründe können in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht erlangen, dass sie die Bedeutung besonderer Umstände erlangen (OLG Hamm StV 1998, 503; OLG Bamberg StV 1994, 252; Senat StV 2003, 683).
  • KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung

    Besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen dann vor, wenn sich Milderungsgründe von besonderem Gewicht feststellen lassen, oder mehrere jeweils für sich allein als nur durchschnittlich oder einfach zu bewertende Milderungsgründe vorliegen, denen aufgrund ihres kumulativen Zusammentreffens ein solch starkes Gewicht beigemessen werden kann, daß sie in ihrer Gesamtheit als überdurchschnittliche und damit besondere Umstände bewertet werden können (vgl. OLG Hamm StV 1998, 503).
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